3.7 Immissionsschutz
Für die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 102 der Stadt Schleswig soll anhand einer schalltechnischen Prognose die Immissionssituation geklärt werden. Im Geltungsbereich sollen ein allgemeines Wohngebiet, ein Mischgebiet und drei Sondergebiete (Einzelhandel mit Wohnen, Kultur und Parkhaus) untergebracht werden. Welche gewerblichen Nutzungen in den geplanten Mischgebieten entstehen werden, ist noch nicht bekannt, es werden aber vermutlich Büronutzungen sein.
Auf die Nutzungen im Geltungsbereich wirkt maßgeblich der Kultur- und Veranstaltungsbetrieb „Heimat – Raum für Unterhaltung“ ein (welcher die neue Spielstätte für das Schleswig-Holsteinische Landestheater). Weitere emittierende Anlagen sind der geplante Verbrauchermarkt und das geplante Parkhaus in den Sondergebieten.
In der schalltechnischen Gutachten der M+O Immissionsschutz Ingenieurgesellschaft für das Bauwesen mbH aus Hamburg werden für die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 102 anhand schalltechnischer Prognosen Aussagen zu folgenden Themen gemacht:
- Die Schallimmissionen der angrenzenden Verkehrswege Fjordallee, Auf der Freiheit und Pionierstraße in das Plangebiet werden berechnet und beurteilt. Es werden dazu die Schallimmissionen auf Basis einer Verkehrsprognose berechnet.
- Die Schallquellen des geplanten Verbrauchermarktes und des Parkhauses werden im Bauleitverfahren zum Teil berücksichtigt. Da noch keine detaillierte Planung vorliegt, werden ausschließlich die Parkbereiche, Einkaufswagen-Abstellplätze und der Anlieferungsbereich als Schallquellen berücksichtigt. Die anderen Schallquellen (z. B. Lüftungsanlagen) können im Rahmen der Baugenehmigung genauer untersucht werden, da erst zu diesem Zeitpunkt die genaue Lage der Quellen und die Betriebsabläufe bekannt sind. Diese Schallquellen lassen sich gut durch Abschirmungen, Anpassung des Betriebsablaufs u. ä. in ihrem Emissionsverhalten regeln, so dass Konflikte vermieden werden können.
- Die Schallemissionen des geplanten Kultur- und Veranstaltungsbetriebs „Heimat“, werden über eine betriebsbezogene Prognose beurteilt.
- Bei Überschreitung der Richt- und Grenzwerte werden, neben den Vorschlägen zum Schallschutz, auch Vorschläge zu Festsetzungen im Bebauungsplan aufgestellt.
Gewebelärm:
Parkhaus:
Geplant ist ein Parkhaus mit 10 versetzten Parkebenen und ca. 450 Stellplätzen (45 Stellplätzen je Ebene). Das Parkhaus soll unter anderem dem südlich angrenzenden Einzelhandel im SO 1.3 „Einzelhandel mit Wohnen“ und dem Kulturhaus als Parkplatz dienen.
Folgende Aufteilung ist derzeit geplant:
- 200 Stellplätze für das Kulturhaus,
- 150 Stellplätze für den benachbarten Einzelhandel,
- 100 Stellplätze für sonstige touristische Nutzung.
Das Parkhaus wird über getrennte Ein- und Ausfahrten von der Planstraße A aus erschlossen.
Vorabberechnungen haben gezeigt, dass aufgrund der Nähe zu der schützenswerten Wohn-Nachbarschaft im gegenüberliegenden allgemeinen Wohngebiet, dem SO und dem Mischgebiet alle Fassaden geschlossen ausgeführt werden müssen (Zu- und Abfahrtsbereiche müssen natürlich offenbleiben). Auch eine der oberen Parkebenen müsste zum Teil abgedeckt werden, da aufgrund der kurzzeitigen Geräusche beim Türen- oder Kofferraumschließen ein Mindestabstand von 28 m zum allgemeinen Wohngebiet bei freier Schallausbreitung notwendig ist. Der Abstand vom Parkhaus zum Wohngebäude im allgemeinen Wohngebiet beträgt ca. 19 m. Es ist demnach eine Abdeckung auf einer Breite von 9 m nötig. Das Gutachten geht daher zunächst davon aus, dass die Schallabstrahlung über die Parkhausfassaden vernachlässigt werden kann. Die oberen Parkdecks werden mit einer 9 m breiten Überdachung berücksichtigt. Die Vorgaben des Gutachtens sind auf der Ebene der Baugenehmigung zu beachten.
Verbrauchermarkt:
Im SO 1.3 „Einzelhandel mit Wohnen“ soll ein Verbrauchermarkt errichtet werden. Da noch keine konkreten Angaben eines zukünftigen Betreibers des Verbrauchermarktes vorliegen, werden sinnvolle Annahmen bezüglich des Betriebs getroffen. Die zu erwartenden Pkw Verkehrsmengen werden in Abschnitt 6.2 (Parkhaus) behandelt. Für den geplanten SB-Verbrauchermarkt wird eine Öffnungszeit Mo-Sa 7:00–21:30 Uhr berücksichtigt.
Für die Einkaufswagen wird eine Einkaufswagensammelstation im Parkhaus vorgesehen. Da sich die Schallquelle im inneren des Parkhauses befindet und somit abgeschirmt wird, können die Emissionen vernachlässigt werden.
Die Anlieferungszone ist an der Nordostfassade des Gebäudes angenommen. Als Lieferzeit wird der Zeitraum zwischen 6:00–20:00 Uhr angesetzt. Ob eine Nachtanlieferung möglich ist, kann im Rahmen der Baugenehmigung geklärt werden.
Kultur- und Veranstaltungszentrum 'Heimat'
Seit 2013 wird das ehemalige Mannschaftsgebäude als Veranstaltungsstätte genutzt. In dem Gebäude sind ein Varieté, ein Restaurant und ein Clubraum untergebracht. Die Stadt Schleswig plant nun den Umbau und die Erweiterung des Gebäudes, um der Schleswig-Holsteinischen Landestheater und Sinfonieorchester GmbH eine Spielstätte zu bieten. Ende 2019 wurde diesbezüglich ein Realisierungswettbewerb ausgelobt, aus dem der Wettbewerbsentwurf Nr. 4934313 vom Büro ppp Architekten als Sieger hervorgegangen ist.
Es liegen zwei schalltechnische Untersuchungen vom Ingenieurbüro Busch GmbH vor, die auch Bestandteil des Wettbewerbs waren. Die erste schalltechnische Stellungnahme Nr. 345116ihb05 vom 30.05.2016 war unter der Maßgabe entstanden, dass der vorhandene Saal vergrößert und schalltechnisch so ertüchtigt wird, dass auch unter Berücksichtigung der geplanten heranrückenden Wohnbebauung eine nahezu uneingeschränkte Nutzung des Saales möglich wird. Ein zweiter Planungsansatz hatte dann einen zusätzlichen Saal für die geplante Theaterspielstätte vorgesehen. Der vorhandene Saal sollte dazu schalltechnisch ertüchtigt werden. Hierzu ist die zweite schalltechnische Stellungnahme Nr. 345116ihb13 vom 27.02.2017 abgefasst worden. Teile der Ansätze aus den Gutachten von Busch werden in der folgenden Untersuchung übernommen.
Für die folgende Betrachtung gilt Folgendes: für die schalltechnischen Berechnungen ist die Einhaltung der 15 dB niedrigeren Nachtrichtwerte der TA Lärm i.d.R. das schärfere Kriterium. Der 15 dB niedrigere Richtwert bedeutet, dass nachts (22 bis 6 Uhr) nur ca. 3 % der tagsüber (6 bis 22 Uhr) zulässigen Schallenergie abgestrahlt werden darf. Daher kann davon ausgegangen werden, dass, sofern nächtliche Konflikte aufgezeigt und gelöst werden, dies auch tagsüber möglich sein wird.
Das Gutachten enthält insgesamt folgendes Fazit:
Durch das Kulturhaus entstehen in der Nacht in weiten Teilen Überschreitungen des Richtwertes von 45 dB(A). Die Überschreitungen werden durch mehrere Quellen verursacht. Je nach Lage des Immissionsortes sind die Haltestellen der Busse und der Taxis, der Weg der Gäste zum Parkhaus, der Verladebereich oder der Parkplatz das Kulturhaus verantwortlich für die Überschreitungen. Die höchsten Immissionen betragen 55 dB(A) und überschreiten den Immissionsrichtwert von 45 dB(A) um bis zu 10 dB. Aufgrund der Lage der Schallquellen, ihrer Größe oder aus Kostengründen kommen Schallmindernde Maßnahmen zur Reduzierung der Emissionen nicht in Frage. Es sind daher besondere Regelungen in Form von Festsetzungen zu treffen, um schalltechnische Konflikte zu vermeiden.
Für den erforderlichen baulichen Schallschutz werden folgende Festsetzungen empfohlen:
An den in der Abbildung 10 [des Gutachtens] markierten Fassaden sind nur nach DIN 4109-1:2018-01 nicht schutzwürdige Räume beziehungsweise Büroräume zulässig. Schutzwürdige Räume können nur zugelassen werden, wenn die Fenster dieser Räume nicht öffenbar sind oder mit einer verglasten Doppelfassade in einen Abstand von min. 0,5 m oder mit verglasten Loggien bzw. Balkonen (die selbst kein Aufenthaltsraum sein dürfen) versehen sind.
Mit diesen Festsetzungen wird erreicht, dass nur Immissionsorte an den Fassaden vorhanden sind, die in der Nacht den gleichen Schutzanspruch haben wie am Tag (bei Büroräumen) oder die kein maßgeblicher Immissionsort gemäß Ziffer 2.3 der TA-Lärm darstellen.
Verkehrslärm
Aufgrund der geringen Verkehrsstärken der umliegenden Straßen, fällt die Verkehrslärmbelastung insgesamt gering aus. In dem allgemeinen Wohngebiet an der Alten Kreisbahn werden die Orientierungswerte der DIN 18005 in den straßennahen Bereichen am Tag und in der Nacht geringfügig überschritten, hier werden aber die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV eingehalten. In den Mischgebieten werden die Orientierungswerte der DIN 18005 eingehalten.
Aufgrund der Verkehrslärmimmissionen sind Festsetzungen zum passiven Schallschutz (Schallschutz am Gebäude) erforderlich. Bei der Planung passiver Schallschutzmaßnahmen werden die maßgeblichen Außenlärmpegel La aus Straßenverkehrslärm und Gewerbelärm (TA Lärm-Quellen) ermittelt und stellen die Grundlage der Bemessung dar.
Für den erforderlichen baulichen Schallschutz werden folgende Festsetzungen empfohlen:
Werden in dem allgemeinen Wohngebiet schutzbedürftige Räume nach DIN 4109-1:2018-01 errichtet, umgebaut oder erweitert, müssen deren Außenbauteile den Anforderungen an die Luftschalldämmung von Außenbauteilen der DIN 4109-1:2018-01 entsprechen. Der Nachweis ist auf der Grundlage von DIN 4109-2:2018-01 im Bereich der in Abbildung 14 [des Gutachtens] rot markierten Fassaden zu führen. Der zugrunde zu legende maßgebliche Außenlärmpegel (La) beträgt 61 dB. Diese Festsetzung gilt für schutzbedürftige Räume an Fassaden auf der Baugrenze und für Fassaden, die sich in einem Abstand von bis zu 5 m zu diesen befinden.
Werden in dem allgemeinen Wohngebiet im Bereich der in der Abbildung 14 [des Gutachtens] rot markierten Bereich schutzbedürftige Räume errichtet, umgebaut oder erweitert, muss die notwendige Belüftung von Schlaf- und Kinderzimmern durch schallgedämmte Lüftungseinrichtungen oder andere technisch geeignete Maßnahmen zur Belüftung gewährleistet werden. Diese Festsetzung gilt für schutzbedürftige Räume an Fassaden auf der Baugrenze und für Fassaden, die sich in einem Abstand von bis zu 5 m zu diesen befinden.
Von den vorgenannten Festsetzungen kann ausnahmsweise abgewichen werden, wenn im Rahmen eines Einzelnachweises ermittelt wird, dass aus der tatsächlichen Lärmbelastung geringere Anforderungen an den baulichen Schallschutz resultieren.
Auf den Straßen Werkstraße, Ilensee, Auf der Freiheit und Pionierstraße wird der Verkehrslärm um mehr als 1 dB ansteigen. Die Steigerung des Verkehrslärms ist jedoch nicht erheblich, da die Grenzwerte der 16. BImSchV nicht überschritten werden.
Die Steigerung des Verkehrslärms auf der Straße Holmer Noorweg (Abschnitt nördlich Ilensee) beziehungsweise auf der Klosterhofer Straße ist erheblich, da die Änderung des Verkehrslärms 2,1 dB betragen wird und die Grenzwerte der 16. BImSchV an einigen Gebäuden überschritten werden. Die Verkehrslärmänderung ist in der Abwägung zu thematisieren (Umweltprüfung). Die Gesundheitsschwellenwerte von 70/60 dB(A) (Tag/Nacht) werden an den Gebäuden nicht überschritten.
Zur Verringerung der Verkehrslärmimmissionen schlagen wir die Verringerung der zulässigen Höchstgeschwindigkeiten vor. Auf dem Holmer Noorweg sollte die Geschwindigkeit von 50 km/h auf 30 km/h und auf der Klosterhofer Straße sollte die Geschwindigkeit von 30 km/h auf 20 km/h gesenkt werden.
Auf der auf der Knud-Laward-Straße wird der Verkehrslärm um 1,1 dB ansteigen. Die Grenzwerte der 16. BImSchV werden an einigen Gebäuden überschritten. Geschwindigkeitsreduzierungen zur Verringerung des Verkehrslärms, sind aus unserer Sicht nicht verhältnismäßig, da der Anstieg im Rahmen der Prognoseungenauigkeit liegt und ein Pegelanstieg um 1 dB bei Verkehrslärm kaum wahrnehmbar ist.
Die Verkehrslärmänderung in anderen Bereichen des Verkehrsnetzes kann nicht prognostiziert werden, da sich die Verteilung des Verkehres nicht sicher vorhersagen lässt.
Die im Gutachten empfohlenen Festsetzungen zum Schutz vor Lärmimmissionen wurden in den Text (Teil B) dieses Bebauungsplanes übernommen.