Planungsdokumente: Bebauungsplan Nr. 102 der Stadt Schleswig

Begründung

3.1 Art der baulichen Nutzung

3.1.1 Allgemeine Wohngebiete

Eine Teilfläche der für eine bauliche Nutzung vorgesehenen Bereiche wird als Allgemeines Wohngebiet gem. § 4 BauNVO ausgewiesen. Innerhalb dieses Bereiches sind Geschosswohnungsbauten für allgemeinen und sozialgebundenen Wohnraum vorgesehen. Die geplanten Gebäude sollen 3 bis 4 Vollgeschosse sowie ein aufgesetztes Staffelgeschoss aufweisen.

Zur Förderung des sozialen Wohnungsbaus in Schleswig sollen mindestens 10 % der entstehenden Wohnungen mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden können. Hierzu wird eine entsprechende Klausel mit in den abzuschließenden Erschließungsvertrag zwischen der Stadt Schleswig und den Vorhabenträgern aufgenommen.

Innerhalb des Allgemeinen Wohngebietes sind nach aktuellem Planungsstand ca. 130 Wohnungen mit Größen zwischen 40 m² und 90 m² vorgesehen.

Innerhalb des Allgemeinen Wohngebietes sollen keine Ferienwohnungen errichtet werden. Im schleinahen Bereich strebt die Stadt Schleswig innerhalb der Allgemeinen Wohngebiete eine klare Trennung von Ferienwohnen auf der einen und Dauerwohnen auf der anderen Seite an.

3.1.2 Mischgebiete

Im Norden des Plangebietes, im Bereich der ehemaligen Panzerhallen sowie nordwestlich des Kulturzentrums plant die Stadt Schleswig eine gemischte Nutzung aus allgemeinem und sozialgebundenen Wohnraum, der Unterbringung von Gewerbebetrieben und sozialen, kulturellen bzw. gesundheitlichen Einrichtungen. Insofern wird für diese Bereiche eine Ausweisung als Mischgebiete gem. § 6 BauNVO angestrebt. Die geplanten Gebäude sollen 3 bis 4 Vollgeschosse sowie teilweise ein aufgesetztes Staffelgeschoss aufweisen.

Innerhalb der Mischgebiete sind nach aktuellem Planungsstand neben den sonstigen Nutzungen ca. 125 Wohnungen mit Größen zwischen 40 m² und 90 m² vorgesehen.

Zur Förderung des sozialen Wohnungsbaus in Schleswig sollen mindestens 10 % der entstehenden Wohnungen mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden können. Hierzu wird eine entsprechende Klausel mit in den abzuschließenden Erschließungsvertrag zwischen der Stadt Schleswig und den Vorhabenträgern aufgenommen.