[HH Nord 9511952 von Mast-Nr. 633 – 635]
Für den Freileitungsschutzstreifen ist in den Grundbüchern eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit (Leitungsrecht in Abt. II, Lasten und Beschränkungen) eingetragen. Nach dem Inhalt dieser Dienstbarkeit dürfen u. a. keine baulichen oder sonstigen Anlagen im Freileitungsschutzstreifen errichtet werden, die den ordnungsgemäßen Bestand und Betrieb der Hochspannungsfreileitung beeinträchtigen oder gefährden. Außerdem sind je nach Nutzungsart besondere Auflagen einzuhalten.
Für jegliche Nutzungsänderungen (auch temporär) im Freileitungsschutzstreifen und bei Bau- und Pflanzmaßnahmen mit einer Arbeits-, Bau-, bzw- Endwuchshöhe von mehr als 4 Metern über EOK ist die Zustimmung des Leitungsbetreibers beim Regionalzentrum Hamburg, Hegenredder 50, 22117 Hamburg einzuholen. Konkrete Planungsunterlagen, z. B. über Standorte und Höhe einer vorgesehenen baulichen Veränderung, Bepflanzung etc., sind möglichst frühzeitig der 50Hertz Transmission GmbH zur Prüfung zu geben, um die Voraussetzungen zum Erteilen einer Zustimmung gemeinsam klären zu können.
Die Arbeiten im Freileitungsschutzstreifen sind durch geeignete Fachfirmen auszuführen. Bei den Arbeiten ist ein Mindestabstand von 5 m (380 kV) zwischen Geräten, Personal und Anlagenteilen und den Leiterseilen der Freileitung unbedingt einzuhalten (siehe DIN-VDE 0105-100). Für die Bauausführung ist die DGUV Vorschrift 3 (BGV A3) verbindlich. Für den Einsatz von Arbeitsmaschinen ist die DGUV Regel 100-500 (BGR 500) zu beachten.