i) DIN 4109 – Schallschutz im Hochbau
Die DIN-Vorschrift 4109 (Stand 2018-01) ist im Rahmen der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB durch die Verwaltung zur Einsicht bereitzuhalten und hierauf in der Bebauungsplanurkunde hinzuweisen.
Die DIN-Vorschrift 4109 (Stand 2018-01) ist im Rahmen der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB durch die Verwaltung zur Einsicht bereitzuhalten und hierauf in der Bebauungsplanurkunde hinzuweisen.
Ergeben sich bei Erschließungsmaßnahmen, Grundwasserhaltungen, Sondierungen, Abbruch- und / oder Erdarbeiten Hinweise auf Bodenverunreinigungen, schädliche Bodenveränderungen und / oder eine Altlast, so ist dieses der unteren Bodenschutzbehörde des Kreises Pinneberg unverzüglich nach § 2 des Landes-Bodenschutzgesetzes mitzuteilen, so dass Maßnahmen zur Gefahrermittlung und/ oder Gefahrenabwehr nach dem Bodenschutzrecht eingeleitet werden können.