Planungsdokumente: Bebauungsplan der Gemeinde Großensee Nr. 2 - Aufhebung und Neuaufstellung

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

5.1. Städtebauliches Konzept

Der für die zu überplanende Fläche existierende, aber aufgrund formaler Mängel unwirksame Bebauungsplan wird in einem ersten Schritt aufgehoben. Die Planungen zur Neuaufstellung des Bebauungsplanes Nr. 2 sehen vor, die städtebaulichen Strukturen im Wesentlichen zu erhalten. Das Konzept sieht in einigen Bereichen dennoch Anpassungen vor.

Der Geltungsbereich der Neuaufstellung wird entlang der Rausdorfer Straße dem tatsächlichen Straßenverlauf angepasst. Entlang der Trittauer Straße soll es in Zukunft möglich sein, auch im südlichen Bereich zweigeschossig zu bauen, sodass ein einheitlich wahrnehmbarer Siedlungsraum entstehen kann. Die Bebauung südlich der Bogenstraße wird auf ein Vollgeschoss begrenzt. Zudem wird hier für die maximal überbaubare Grundfläche der Wert von 160 m² festgesetzt. Diese Festsetzungen gelten ebenfalls für den westlichen Teil des Flurstückes Nr. 312, sodass südlich der Bogenstraße eine einheitliche Höhenentwicklung der Gebäude ermöglicht wird. Für die Bauflächen Nr. 1, 4, 5, 6 und 7wird festgesetzt, dass Garagen und überdachte Stellplätze auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig sind. Entlang der Rausdorfer Straße auf Höhe der Bauflächen Nr. 2 und Nr. 3 wird zudem eine Verkehrsfläche mit besonderer Zweckbestimmung, hier Parken, festgesetzt. Ziel dieser Maßnahme ist es, für die auf der gegenüberliegenden Straßenseite derzeit wild parkenden Fahrzeuge öffentliche Parkflächen zur Verfügung zu stellen. Zudem wird im Südwesten die Fläche des bisherigen Geltungsbereiches erweitert. An dieser Stelle ist beabsichtigt, analog zum in der Baufläche Nr. 1 bereits existierenden Geschosswohnungsbau über die Ausweisung eines weiteren Baufeldes zusätzlichen Raum für die Entstehung von Wohnungen bereit zu stellen. Derzeit befindet sich auf der Fläche eine Bushaltestelle, deren Verlegung in Richtung Südwesten im Sinne einer zukunftsorientierten Gemeindeentwicklung vorstellbar ist. Die Erschließung eines neu entstehenden Wohngebäudes wäre über das Flurstück Nr. 13/24 möglich. Dieses wird gegenwärtig durch die SH Netz AG genutzt. Auch hier wäre eine Verlegung denkbar und deshalb zu prüfen.

Bei beabsichtigter Umsetzung der Verlagerung oder Aufhebung der Bushaltestelle mit Wendeschleife ist die Gemeinde gehalten, sich vorab mit den Akteuren, hier vor allem den Betreibern des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) auseinanderzusetzen, um eine einvernehmliche Lösung insbesondere für den teilweise umfänglichen Schülertransport zu gewährleisten.

5.2. Planungsrechtliche Festsetzungen

5.2.1. Art der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB)

Allgemeine Wohngebiete (WA) (§ 4 BauNVO)

Das Gebiet des Bebauungsplanes Nr. 2 wird als Allgemeines Wohngebiet ausgewiesen, sodass dem Ziel des Erhalts der gegenwärtigen Siedlungsstrukturen gefolgt wird. Die Wohnbauflächen dienen damit vorwiegend dem Dauerwohnen, sodass hier Läden, die der Versorgung des Gebietes dienen sowie Schank- und Speisewirtschaften nicht zugelassen werden. Zudem werden mit Gartenbetrieben und Tankstellen auch zwei ausnahmsweise zulässige Nutzungen für dieses Gebiet ausgeschlossen, da diese dem angestrebten Entwicklungsziel der Gebietserhaltung entgegenstünden.