Planungsdokumente: 7. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Güby für den Bereich "Gewerbegebiet nördlich der Biogasanlage"

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

3.4.1 Lärmimmissionen

Zur Beurteilung der vom Plangebiet ausgehenden Geräuschemissionen wurde von der Lücking & Härtel GmbH aus Kobershain eine Geräuschimmissionsprognose erstellt, die zusammenfassend zu folgenden Ergebnissen kommt:

Durch die geplante Nutzung als Gewerbegebiet werden auf den umliegenden Flächen nutzungsbedingte Geräuschemissionen verursacht werden. Zur Einhaltung der Orientierungswerte nach der DIN 18005-1 bzw. der Immissionsrichtwerte der TA Lärm an den maßgeblichen Immissionsorten wird eine Kontingentierung des Vorhabengebietes zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Lärmimmissionen vorgenommen.

Durch die Festsetzung der nach DIN 45691:2006-12 ermittelten Emissionskontingente wird sichergestellt, dass die daraus resultierenden Geräuschimmissionen an den Immissionsorten außerhalb des Plangebietes die Orientierungswerte nach der DIN 18005-1 bzw. die Immissionsrichtwerte nach 6.1 TA Lärm auch unter Berücksichtigung der Vorbelastung am Standort nicht überschreiten.

Durch den zusätzlichen Verkehr im Vorhabengebiet sowie auf den umliegenden Straßen ist mit einem leicht erhöhten Verkehrsaufkommen sowie daraus resultierendem Verkehrslärm zu rechnen. Daher wird für den zusätzlichen Verkehr, verursacht durch das Vorhabengebiet, ein überschlägiger Verkehrsansatz gewählt, welcher anhand der RLS-19 im Plangebiet modelliert wurde.

Entsprechend des Vorschlages aus der Immissionsprognose erfolgt innerhalb der Planzeichnung des Bebauungsplanes Nr. 7 eine Festsetzung der TF 01 mit zugeordneten maximal zulässigen Emissionskontingenten in dB.

3.4.2 Geruchsimmissionen

An das Plangebiet grenzen im Süden eine Tierhaltungsanlage und eine Biogasanlage an, die eine Vorbelastung des Plangebietes darstellen.

Zur Beurteilung der vom Plangebiet ausgehenden Geräuschemissionen wurde von der Lücking & Härtel GmbH aus Kobershain eine Geruchsimmissionsprognose erstellt, die zusammenfassend zu folgenden Ergebnissen kommt:

Im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 7 der Gemeinde Güby wird es zukünftig, wie bisher, zu Geruchsimmissionen kommen. Bei einer für diesen Sachverhalt gewählten Größe der Beurteilungsflächen von 20 m und der Verwendung des Winddatensatzes der Wetterstation Schleswig zeigen sich die maximalen Geruchshäufigkeiten, die durch die immissionsrelevanten Anlagen verursacht werden, auf den Betrieben selbst.

Die in dem Gutachten dargestellten Immissionswerte der belästigungsrelevanten Kenngröße der Gesamtbelastung bilden die Immissionen der immissionsrelevanten Anlagen im genehmigten Zustand ab.

Das Resultat der Ausbreitungsrechnung wird als relative Häufigkeit der Geruchsstunden pro Jahr angegeben. Für die Beurteilung der Geruchsimmissionen werden die Kenngrößen gemäß den Angaben in Kapitel 4 [des Gutachtens] ermittelt. Die Beurteilung der Geruchsimmissionen erfolgt gemäß Nr. 4.6 Anhang 7 TA Luft 2021. Bei den Kenngrößen der Geruchsimmissionen der Gesamtbelastung handelt es sich um die belästigungsrelevante Kenngröße der Gesamtbelastung IGb. Diese entspricht der Summe der gewichteten Geruchsimmissionen der Vorbelastung.

lGb = (IG * fgesamt)

Auf allen Beurteilungsflächen mit den maßgeblichen Immissionsorten (Baufelder im Geltungsbereich) können zwischen 4 % und 30 % Geruchsstundenhäufigkeiten als belästigungsrelevante Kenngröße der Gesamtbelastung IGb prognostiziert werden.

Als Immissionsorte werden nur diese Bereiche gewertet, an denen sich Personen nicht nur vorübergehend aufhalten. Dies betrifft für den vorliegenden Fall insbesondere eine potenzielle Büronutzung im Gewerbegebiet, da eine Wohnnutzung grundsätzlich ausgeschlossen wird.

Der Immissionswert für Gewerbe- und Industriegebiete in Höhe von 0,15 (15% Geruchsstundenhäufigkeiten) zielt hierbei ausdrücklich auf eine Wohnnutzung ab. Gemäß Nr. 3.1 Anhang 7 TA- Luft haben Beschäftigte eines anderen Betriebes einen Schutzanspruch vor erheblichen Belästigungen. „Aufgrund der grundsätzlich kürzeren Aufenthaltsdauer (ggf. auch der Tätigkeitsart) benachbarter Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können in der Regel höhere Immissionen zumutbar sein. [...] Ein Immissionswert von 0,25 soll nicht überschritten werden.“

Daher wird der südöstliche Bereich des Vorhabengebietes mit Geruchsimmissionen oberhalb von 0,25 (25 % Geruchsstundenhäufigkeiten) von einer Nutzung mit dauerhaften Arbeitsplätzen ausgeschlossen. Es sind in diesem Bereich keine Arbeitsstätten mit einer Aufenthaltszeit von größer 8 Stunden pro Tag zulässig.

Auf den Beurteilungsflächen des räumlichen Geltungsbereichs, welche sich außerhalb der festgesetzten Flächen für Vorkehrungen zum Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB) befinden, können Geruchsstundenhäufigkeiten von max. 25 % der Jahresstunden als belästigungsrelevante Kenngröße der Gesamtbelastung IGb prognostiziert werden.

Der nach Nr. 3.1 Anhang 7 TA Luft 2021 definierte Bewertungsmaßstab für Arbeitsstätten in Gewerbe- und Industriegebieten in Höhe von 0,25 (25 % Geruchsstundenhäufigkeiten) wird auf allen Beurteilungsflächen außerhalb der Flächen für Vorkehrungen zum Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes eingehalten bzw. unterschritten.

Es kann festgestellt werden, dass auf allen maßgeblichen Beurteilungsflächen die Geruchsstundenhäufigkeiten unterhalb der Immissionswerte bzw. der Bewertungsmaßstäbe des Anhang 7 der TA Luft 2021 liegen und somit keine erheblichen Belästigungen durch Geruchsimmissionen am Vorhabenstandort vorliegen.

3.4.3 Sicherheitsabstand zur Biogasanlage

Von der ARU Ingenieurgesellschaft mbH aus Lingen wurde eine gutachterliche Ermittlung des angemessenen Schutzabstandes für die angrenzende Biogasanlage gem. § 50 BImSchG erstellt, die zusammenfassend zu folgenden Ergebnissen kommt:

Die Bioenergie Güby GmbH & Co.KG betreibt in der Gemeinde Güby eine Biogasanlage. Entsprechend den Beschreibungen im Bebauungsplan Nr. 7 soll im Nord-Westen der Biogasanlage ein Gewerbegebiet ausgewiesen werden.

Auf der Basis des § 50 BImSchG bzw. des Art. 13 der Seveso-III-Richtlinie sowie unter Berücksichtigung der Anforderungen des Leitfadens KAS-18 und der Arbeitshilfe KAS-32 wurde der angemessene Sicherheitsabstand für den Betriebsbereich ermittelt. Zu diesem Zweck wurden die in der folgenden Tabelle aufgeführten abdeckenden Szenarien ermittelt und deren Auswirkungen berechnet.

SzenarioAuswirkungBeurteilungswertAbstand
Freisetzung von BiogasAusbreitung toxischer Gase (H2S)ERPG-2-Wert (30 ppm)75 m
Brand mit Freistrahl-Flamme1,6 kW/m²100 m
Zündung der sich bildenden explosionsfähigen Atmosphäre0,1 barüBeurteilungswert wird nicht erreicht

Aufgrund der prozessspezifischen Eigenschaften der Biogasanlage mit der Entschwefelung des Biogases innerhalb der Gasspeicher ist der Schwefelwasserstoffanteil im Biogas an den BHKW und der Gasaufbereitungsstation nicht abstandsbestimmend.

Entsprechend der vorstehenden Tabelle ergibt sich ein angemessener Sicherheitsabstand von 100 m. Dieser ist grafisch im Lageplan (Anhang 1) [des Gutachtens] dargestellt.

Bezogen auf die Ausweisung des Gewerbegebietes ergeben sich aus Sicht des Unterzeichners folgende Aspekte für den Bereich innerhalb des angemessenen Sicherheitsabstandes:

  • Das auszuweisende Gewerbegebiet liegt ca. 50 m von den Anlagenteilen der Biogasanlage entfernt. Unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Ausbreitungsberechnung ist festzustellen, dass für die Mitarbeiter der Gewerbebetriebe die Möglichkeit zur Flucht und Evakuierung im Falle eines Ereignisses an der Biogasanlage besteht.
  • Gewerbebetriebe mit überwiegend behinderten/ immobilen Menschen sind auszuschließen.
  • Einrichtungen mit ständigem Publikumsverkehr von mehr als 100 Personen sind grundsätzlich auszuschließen. Betriebliche Veranstaltungen (Tag der offenen Tür) können nach vorheriger Einzelfallbetrachtung gestattet werden.

Entsprechend der Empfehlung aus dem Gutachten erfolgt innerhalb der Planzeichnung des Bebauungsplanes Nr. 7 die Festsetzung einer Fläche mit Vorkehrungen zum Schutz gegen schädliche Umweltauswirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes innerhalb derer Einrichtungen mit ständigem Publikumsverkehr von mehr als 100 Personen nicht zulässig sind.