Planungsdokumente: 5. Änderung des Flächennutzungsplans "Windenergiegebiet Kasmark" der Gemeinde Loose

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

4. Übergeordnete Planungen und Rahmenbedingungen

4.1. Ziele und Grundsätze der Landesplanung

4.1.1. Landesentwicklungsplan 2021 (LEP-VO 2021)

Die im Raumordnungsgesetz (ROG) des Bundes dargelegten Grundsätze der Raumordnung sind bei Erforderlichkeit durch Festlegungen in Raumordnungsplänen zu konkretisieren. Die gemeindliche Bauleitplanung ist gemäß § 1 Abs. 4 BauGB den Zielen der Raumordnung anzupassen.

Der Landesentwicklungsplan Schleswig-Holstein – Fortschreibung 2021 ist am 17. Dezember 2021 in Kraft getreten. Er wurde mit Zustimmung des Landtags von der Landesregierung als Rechtsverordnung erlassen (Landesverordnung über den Landesentwicklungsplans Schleswig-Holstein – Fortschreibung 2021 (LEP-VO 2021)). Die Fortschreibung 2021 ersetzt den Landesentwicklungsplan Schleswig-Holstein 2010. Sie bezieht sich auf den Zeitraum 2022 bis 2036. Ausgenommen vom Fortschreibungsverfahren ist das Thema Windenergie an Land (Kapitel 4.5.1), das Gegenstand eines rechtlich eigenständigen Teilfortschreibungsverfahrens zum Landesentwicklungsplan 2010 war.

Für die Gemeinde Loose trifft der Landesentwicklungsplan in seiner Hauptkarte keine besonderen Zielaussagen. Sie befindet sich gemäß der Planzeichnung im Zehn-Kilometer-Umkreis zum Mittelzentrum Eckernförde (rot gestrichelter Kreis). Der Änderungsbereich des Flächennutzungsplanes wird dem Stadt- und Umlandbereich im ländlichen Raum zugeordnet (orange schraffierte Fläche). Südöstlich des Plangebietes ist in der Planzeichnung die Bundesstraße B 203 bestandsgemäß dargestellt (gelbe Linie).

Abb. 2: Ausschnitt aus der Hauptkarte des Landesentwicklungsplans 2021 (LEP-VO 2021) für Schleswig-Holstein (Plangebiet in Blau hervorgehoben)

Für das Plangebiet selbst werden im Landesentwicklungsplan 2021 nur wenige Aussagen getroffen. Die vorliegende Bauleitplanung steht somit grundsätzlich nicht im Widerspruch zu den landesplanerischen Zielen und Grundsätzen.

In Grundsatz 1 des Kapitels 4.5 zur Energieversorgung wird der Windkraft als erneuerbarer Energieträger eine zentrale Bedeutung für die Energiewende zugeschrieben. Eine zügige Verwirklichung dieser Infrastruktur soll bei allen Planungen und Maßnahmen unterstützt werden. Die Landesregierung strebt für die Windenergie an Land bis zum Jahr 2025 eine installierte Leistung von 10 Gigawatt als Ziel an.

Gemäß Ziel 1 des Kapitels 4.7.2 über Entwicklungsräume und -gebiete für Tourismus und Erholung sind diese Räume in den Regionalplänen zu konkretisieren. In der Begründung wird weiter ausgeführt, dass in diesen Gebieten der Tourismus in seiner regionalwirtschaftlichen Bedeutung sowie die landschaftsgebundene Naherholung gestärkt und weiterentwickelt werden sollen. Der Entwicklungsraum für Tourismus und Erholung weist keine Überschneidungen mit dem Plangebiet auf, sondern ist nördlich angrenzend an diesen gelegen. Im Regionalplan für den Planungsraum II werden für diesen Bereich keine konkretisierenden Aussagen getroffen.