Planungsdokumente: 5. Änderung des Flächennutzungsplans "Windenergiegebiet Kasmark" der Gemeinde Loose
Begründung (Teil A)
4.1. Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG)
Da Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien der Erreichung der energiepolitischen Ziele sowie der Zielsetzung der Bundesregierung zum Klimaschutz und den Zielsetzungen der Europäischen Union im Energie- und Klimabereich beitragen, liegt ihre Errichtung und ihr Betrieb im überragenden öffentlichen Interesse.
Auf Bundesebene ist das „Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien“ (Erneuerbare-Energien-Gesetz - EEG 2023) das zentrale Steuerungsinstrument für den Ausbau der erneuerbaren Energien. Ziel des Gesetzes ist „[…] insbesondere im Interesse des Klima- und Umweltschutzes die Transformation zu einer nachhaltigen und treibhausgasneutralen Stromversorgung, die vollständig auf erneuerbaren Energien beruht.“ (§1 Abs. 1 EEG).
Zur Erreichung dieses Ziels „soll der Anteil des aus erneuerbaren Energien erzeugten Stroms am Bruttostromverbrauch im Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland einschließlich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone (Bundesgebiet) auf mindestens 80 Prozent im Jahr 2030 gesteigert werden“ (§ 1 Abs. 2 EEG). Dabei soll der erforderliche Ausbau gemäß § 1 Abs. 3 EEG stetig, kosteneffizient, umweltverträglich und netzverträglich erfolgen. Diese Ziele sollen nach § 4 Nr. 1 EEG unter anderem durch die Steigerung der installierten Leistung von Windenergieanlagen an Land auf 115 Gigawatt im Jahr 2030 und auf 160 Gigawatt im Jahr 2040 erreicht werden.
In § 2 EEG wird der Errichtung und dem Betrieb von Anlagen für erneuerbare Energien ein überragendes öffentliches Interesse beigemessen. Dies muss im Fall einer Abwägung dazu führen, dass das überragende öffentliche Interesse der Erneuerbaren Energien zu berücksichtigen ist. Konkret soll das öffentliche Interesse an Erneuerbaren Energieanlagen damit „im Rahmen von Abwägungsentscheidungen unter anderem gegenüber seismologischen Stationen, Radaranlagen, Wasserschutzgebieten, dem Landschaftsbild, Denkmalschutz oder im Forst-, Immissionsschutz-, Naturschutz-, Bau- oder Straßenrecht nur in Ausnahmefällen überwunden werden können“ (Grundsätze zur Planung von großflächigen Solar-Freiflächenanlagen im Außenbereich - Gemeinsamer Beratungserlass des Ministeriums für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport und des Ministeriums für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur vom 09. September 2024, Seite 4).