Planungsdokumente: 5. Änderung des Flächennutzungsplans "Windenergiegebiet Kasmark" der Gemeinde Loose

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Inhaltsverzeichnis

Begründung (Teil A)

4.2.1. Landesentwicklungsplan 2021 (LEP-VO 2021)

Die im Raumordnungsgesetz (ROG) des Bundes dargelegten Grundsätze der Raumordnung sind bei Erforderlichkeit durch Festlegungen in Raumordnungsplänen zu konkretisieren. Die gemeindliche Bauleitplanung ist gemäß § 1 Abs. 4 BauGB den Zielen der Raumordnung anzupassen.

Der Landesentwicklungsplan Schleswig-Holstein - Fortschreibung 2021 ist am 17. Dezember 2021 in Kraft getreten. Er wurde mit Zustimmung des Landtags von der Landesregierung als Rechtsverordnung erlassen (Landesverordnung über den Landesentwicklungsplans Schleswig-Holstein - Fortschreibung 2021 (LEP-VO 2021)). Die Fortschreibung 2021 ersetzt den Landesentwicklungsplan Schleswig-Holstein 2010. Sie bezieht sich auf den Zeitraum 2022 bis 2036. Ausgenommen vom Fortschreibungsverfahren ist das Thema Windenergie an Land (Kapitel 4.5.1), das Gegenstand eines rechtlich eigenständigen Teilfortschreibungsverfahrens zum Landesentwicklungsplan 2010 war.

Für die Gemeinde Loose trifft der Landesentwicklungsplan in seiner Hauptkarte keine besonderen Zielaussagen. Sie befindet sich gemäß der Planzeichnung im Zehn-Kilometer-Umkreis zum Mittelzentrum Eckernförde (rot gestrichelter Kreis). Der Änderungsbereich des Flächennutzungsplanes wird dem Stadt- und Umlandbereich im ländlichen Raum zugeordnet (orange schraffierte Fläche). Südöstlich des Plangebietes ist in der Planzeichnung die Bundesstraße B 203 bestandsgemäß dargestellt (gelbe Linie).

Abb. 3: Ausschnitt aus der Hauptkarte des Landesentwicklungsplans 2021 (LEP-VO 2021) für Schleswig-Holstein (Plangebiet in Blau hervorgehoben)

Für das Plangebiet selbst werden im Landesentwicklungsplan 2021 nur wenige Aussagen getroffen. Die vorliegende Bauleitplanung steht somit grundsätzlich nicht im Widerspruch zu den landesplanerischen Zielen und Grundsätzen.

In Grundsatz 1 des Kapitels 4.5 zur Energieversorgung wird der Windkraft als erneuerbarer Energieträger eine zentrale Bedeutung für die Energiewende zugeschrieben. Eine zügige Verwirklichung dieser Infrastruktur soll bei allen Planungen und Maßnahmen unterstützt werden. Die Landesregierung strebt für die Windenergie an Land bis zum Jahr 2025 eine installierte Leistung von 10 Gigawatt als Ziel an.

Gemäß Ziel 1 des Kapitels 4.7.2 über Entwicklungsräume und -gebiete für Tourismus und Erholung sind diese Räume in den Regionalplänen zu konkretisieren. In der Begründung wird weiter ausgeführt, dass in diesen Gebieten der Tourismus in seiner regionalwirtschaftlichen Bedeutung sowie die landschaftsgebundene Naherholung gestärkt und weiterentwickelt werden sollen. Der Entwicklungsraum für Tourismus und Erholung weist keine Überschneidungen mit dem Plangebiet auf, sondern ist nördlich angrenzend an diesen gelegen. Im Regionalplan für den Planungsraum II werden für diesen Bereich keine konkretisierenden Aussagen getroffen.

4.2.2. Regionalplan für den Planungsraum III

Die Gemeinde Loose liegt im Bereich des Regionalplans für den Planungsraum III aus dem Jahr 2000, welcher die kreisfreien Städte Kiel und Neumünster sowie die Landkreise Plön und Rendsburg-Eckernförde umfasst.

In der zeichnerischen Darstellung (vgl. Abb. 4) ist die Gemeinde als Teil eines Stadt- und Umlandbereiches in ländlichen Räumen dargestellt (Stadt-Umland-Bereich Eckernförde, rot schraffierte Fläche).

Als überregionale Straßenverbindung ist die Bundesstraße B 203 mit höhenfreier Anschlussstelle verzeichnet (schwarze Linie mit Kreis). Eine von Norden nach Süden verlaufende Bahnstrecke für den Güterverkehr befindet sich westlich des Plangebietes (lila Linie mit Strich).

Der östliche und südliche Teil des Geltungsbereichs der Flächennutzungsplanänderung ist als Gebiet mit besonderer Bedeutung für den Grundwasserschutz dargestellt (blau gestrichelte Linie). Es handelt sich hierbei um das Trinkwassergewinnungsgebiet Eckernförde-Nord.

Im Osten und Süden grenzt ein Gebiet besonderer Bedeutung für Natur und Landschaft an das Plangebiet (grün schraffierte Fläche). Durch diese Festlegung im Regionalplan soll der Biotopverbund gesichert werden.

Abb. 4: Ausschnitt aus der Kartendarstellung des Regionalplans 2000 für den Planungsraum III (Plangebiet in Rot hervorgehoben)

4.2.3. Neuaufstellung des Regionalplans für den Planungsraum II

Die Gemeinde Loose befindet sich nach Neuordnung der Planungsräume nun im Planungsraum II. Mit der Neuaufstellung des Regionalplans für den Planungsraum II soll der derzeit noch gültige Regionalplan für den ehemaligen Planungsraum III ersetzt werden. Der Regionalplan wird mit der Neuaufstellung an die in der LEP-VO 2021 festgelegten Ziele, Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung angepasst. Der Entwurf des Regionalplans für den Planungsraum II wurde im Mai 2023 veröffentlicht.

Für den Bereich des Plangebiets zeigt der Entwurf der Kartendarstellung (vgl. Abb. 5) keine wesentlichen Änderungen gegenüber dem derzeit geltenden Regionalplan.

Neu abgegrenzt ist das Vorbehaltsgebiet für den Grundwasserschutz (hellblau gestrichelte Linie, Trinkwassergewinnungsgebiet Eckernförde-Nord). In Vorbehaltsgebieten für den Grundwasserschutz kommt neben der Sicherung der öffentlichen Wasserversorgung dem Gesichtspunkt des vorsorgenden Grundwasserschutzes bei der Abwägung mit anderen Nutzungsansprüchen ein besonderes Gewicht zu.

Abb. 5: Ausschnitt aus dem Entwurf der Kartendarstellung des Regionalplans für den Planungsraum II (Plangebiet in Rot hervorgehoben)

Die im geltenden Regionalplan für den Planungsraum III bzw. dem in Aufstellung befindlichen Regionalplan für den Planungsraum III festgelegten Ziele der Raumordnung werden durch die vorliegende Planung nicht berührt.

Die Entwicklung des Stadt-Umland-Bereiches wird durch das vorgesehene Windenergiegebiet nicht beeinträchtigt. Die vorliegende Fläche liegt so weit im baulichen Außenbereich, dass sie für eine geordnete Siedlungsentwicklung nicht in Frage kommt. Eine Weiterentwicklung der an die benachbarten Ortslagen unmittelbar angrenzenden Flächen wird durch das Windenergiegebiet nicht beeinträchtigt, auch, da zu den im Zusammenhang bebauten Ortsteilen von Loose und Barkelsby ein vergrößerter Abstand von mindestens 1.000 m eingehalten werden soll.

Die Lage in einem Vorbehaltsgebiet für den Grundwasserschutz steht der Errichtung von Windenergieanlagen nicht grundsätzlich entgegen. Etwaige Auflagen für den Bau einzelner Anlagen, wie etwa zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, zur Gründung oder zum Bauablauf können, soweit überhaupt erforderlich, im Genehmigungsverfahren getroffen werden.

Das geplante Windenergiegebiet grenzt im Süden an die Kolholmer Au, die als Vorbehaltsgebiet für Natur und Landschaft festgelegt ist. Es wird in diesem Bereich eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes eintreten, das allerdings durch die stark befahrene Bundesstraße 203 örtlich bereits vorbelastet ist. Gemäß § 2 EEG wird dem Ausbau der erneuerbaren Energien ein überragendes öffentliches Interesse beigemessen. In der bauleitplanerischen Abwägung ist das überragende öffentliche Interesse zu berücksichtigen und setzt sich regelmäßig gegenüber anderen Belangen durch. Negative Auswirkungen auf das umgebende Landschaftsbild sind bei der Realisierung von Windkraftanlagen unvermeidlich. Im Anbetracht des politischen Willens der Bundesregierung und der damit verbundenen Ausbauziele ist eine Förderung der Windenergie jedoch erforderlich. Die Veränderung des Landschaftsbildes wird aufgrund des überragenden öffentlichen Interesses an der Förderung der erneuerbaren Energien in der Abwägung für vertretbar gehalten.

Eine wesentliche Beeinträchtigung des Naturraumes ist nicht zu erwarten. Das Windenergiegebiet endet mit einem Abstand von mindestens 70 m nördlich der Au. Der Maststandort einer Referenzanlage mit einem Rotordurchmesser von 150 m würde somit einen Abstand von knapp 150 m zur Au einhalten; der Rotor würde das Gewässer nicht überstreichen. Durch den größeren Abstand wird dem Arten- und Biotopschutz an der Kolholmer Au Rechnung getragen. Negative Auswirkungen der Planung auf die natürliche Funktionsfähigkeit der Aue können somit ausgeschlossen werden.