Die Teilfortschreibung des Landesentwicklungsplans zum Thema Windenergie an Land legt für das gesamte Land Schleswig-Holstein Ziele und Grundsätze der Raumordnung zur Nutzung der Windenergie fest. Die Landesverordnung über die Änderung der Teilfortschreibung des Landesentwicklungsplans Schleswig-Holstein 2010 Kapitel 3.5.2 (Windenergie an Land) ist am 30. Oktober 2020 in Kraft getreten.
In Grundsatz 3 wird dargelegt, dass die Ausweisung von Standorten für die Nutzung der Windenergie auf Ebene der Regionalplanung erfolgt (vgl. Kapitel 3.5.2, G3, S. 1-3):
„Zur räumlichen Steuerung der Errichtung von Windkraftanlagen sollen in den Regionalplänen Vorranggebiete mit der Wirkung von Eignungsgebieten für die Windenergienutzung (Vorranggebiete Windenergie) festgelegt werden. In diesen wird der Nutzung der Windenergie Vorrang vor anderen raumbedeutsamen Nutzungen eingeräumt. Letztere sind innerhalb der Vorranggebiete ausgeschlossen, soweit sie mit der Nutzung der Windenergie nicht vereinbar sind.“
Die Errichtung von Windkraftanlagen ist auf die in den Regionalplänen ausgewiesenen Gebiete zu konzentrieren (vgl. Kapitel 3.5.2, G3, S. 5). Somit werden die Vorranggebiete für die Windenergienutzung in Schleswig-Holstein mit der Wirkung von Eignungsgebieten ausgewiesen. Die Errichtung von Windkraftanlagen ist gemäß § 7 Abs. 3 S. 3 Raumordnungsgesetz (ROG) an anderer Stelle im Planungsraum ausgeschlossen.
In der Teilfortschreibung des Landesentwicklungsplanes werden zwingende Abstandsvorgaben zu Wohnnutzungen in Relation zur Anlagenhöhe getroffen (vgl. Kapitel 3.5.2, Z6):
„Windkraftanlagen müssen mindestens die fünffache Gesamthöhe (5H) als Abstand zu Gebäuden mit Wohnnutzung die in Siedlungsbereichen mit Wohn- oder Erholungsfunktion zulässigerweise errichtet sind oder errichtet werden können, einhalten. Im bauplanungsrechtlichen Außenbereich nach § 35 BauGB ist ein Abstand von mindestens der dreifachen Gesamthöhe (3H) der Windkraftanlage zu Wohnnutzungen einzuhalten.“
Der Ausbau der Windenergienutzung soll unter Berücksichtigung der Belange der Landwirtschaft mit Augenmaß fortgesetzt werden (vgl. Kapitel 3.5.2, G1, S. 2).
Die landwirtschaftliche Nutzung wird im Rahmen der Flächennutzungsplanänderung für den Geltungsbereich über eine entsprechende Darstellung in der Planzeichnung gesichert. Die Errichtung von Windkraftanlagen schließt eine weitere Nutzung der Acker- und Grünlandflächen nicht aus und geht nur mit geringen Flächenverlusten (z.B. Standflächen der Windenergieanlagen, Zuwegungen) für die Landwirtschaft einher.
Bis zum Inkrafttreten des derzeit in Neuaufstellung befindlichen LEP Windenergie (siehe nachfolgendes Kapitel 4.1.6) sind die in der Teilfortschreibung des Landesentwicklungsplans (LEP) Schleswig-Holstein 2010 Kapitel 3.5.2 (Windenergie an Land) festgelegten Ziele zu beachten und die Grundsätze zu berücksichtigen. Somit sind zunächst auch in einem neu ausgewiesenen Windenergiegebiet u.a. die vorgenannten Abstandsvorgaben zu Wohnnutzungen in Relation zur Anlagenhöhe (5H / 3H-Regelung) im Genehmigungsverfahren weiter einzuhalten.
Im Entwurf des neuen LEP Windenergie ist die anlagenhöhenbezogene Abstandsregelung „5H-/3H-Regel“ jedoch nicht mit aufgenommen, sie soll zukünftig ausdrücklich entfallen.