Planungsdokumente: 5. Änderung des Flächennutzungsplans "Windenergiegebiet Kasmark" der Gemeinde Loose

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

4.1.2. Regionalplan für den Planungsraum III

Die Gemeinde Loose liegt im Bereich des Regionalplans für den Planungsraum III aus dem Jahr 2000, welcher die kreisfreien Städte Kiel und Neumünster sowie die Landkreise Plön und Rendsburg-Eckernförde umfasst.

In der zeichnerischen Darstellung (vgl. Abb. 3) ist die Gemeinde als Teil eines Stadt- und Umlandbereiches in ländlichen Räumen dargestellt (Stadt-Umland-Bereich Eckernförde, rot schraffierte Fläche).

Als überregionale Straßenverbindung ist die Bundesstraße B 203 mit höhenfreier Anschlussstelle verzeichnet (schwarze Linie mit Kreis). Eine von Norden nach Süden verlaufende Bahnstrecke für den Güterverkehr befindet sich westlich des Plangebietes (lila Linie mit Strich).

Der östliche und südliche Teil des Geltungsbereichs der Flächennutzungsplanänderung ist als Gebiet mit besonderer Bedeutung für den Grundwasserschutz dargestellt (blau gestrichelte Linie). Es handelt sich hierbei um das Trinkwassergewinnungsgebiet Eckernförde-Nord.

Im Osten und Süden grenzt ein Gebiet besonderer Bedeutung für Natur und Landschaft an das Plangebiet (grün schraffierte Fläche). Durch diese Festlegung im Regionalplan soll der Biotopverbund gesichert werden.

Abb. 3: Ausschnitt aus der Kartendarstellung des Regionalplans 2000 für den Planungsraum III (Plangebiet in Rot hervorgehoben)

4.1.3. Neuaufstellung des Regionalplans für den Planungsraum II

Die Gemeinde Loose befindet sich nach Neuordnung der Planungsräume nun im Planungsraum II. Mit der Neuaufstellung des Regionalplans für den Planungsraum II soll der derzeit noch gültige Regionalplan für den ehemaligen Planungsraum III ersetzt werden. Der Regionalplan wird mit der Neuaufstellung an die in der LEP-VO 2021 festgelegten Ziele, Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung angepasst. Der Entwurf des Regionalplans für den Planungsraum II wurde im Mai 2023 veröffentlicht.

Für den Bereich des Plangebiets zeigt der Entwurf der Kartendarstellung (vgl. Abb.4) keine wesentlichen Änderungen gegenüber dem derzeit geltenden Regionalplan.

Neu abgegrenzt ist das Vorbehaltsgebiet für den Grundwasserschutz (hellblau gestrichelte Linie, Trinkwassergewinnungsgebiet Eckernförde-Nord). In Vorbehaltsgebieten für den Grundwasserschutz kommt neben der Sicherung der öffentlichen Wasserversorgung dem Gesichtspunkt des vorsorgenden Grundwasserschutzes bei der Abwägung mit anderen Nutzungsansprüchen ein besonderes Gewicht zu.

Abb. 4: Ausschnitt aus demEntwurf der Kartendarstellung des Regionalplans für den Planungsraum II (Plangebiet in Rot hervorgehoben)

Die im geltenden Regionalplan für den Planungsraum III bzw. dem in Aufstellung befindlichen Regionalplan für den Planungsraum III festgelegten Ziele der Raumordnung werden durch die vorliegende Planung nicht berührt.

Die Entwicklung des Stadt-Umland-Bereiches wird durch das vorgesehene Windenergiegebiet nicht beeinträchtigt. Die vorliegende Fläche liegt so weit im baulichen Außenbereich, dass sie für eine geordnete Siedlungsentwicklung nicht in Frage kommt. Eine Weiterentwicklung der an die benachbarten Ortslagen unmittelbar angrenzenden Flächen wird durch das Windenergiegebiet nicht beeinträchtigt, auch, da zu den im Zusammenhang bebauten Ortsteilen von Loose und Barkelsby ein vergrößerter Abstand von mindestens 1.000 m eingehalten werden soll.

Die Lage in einem Vorbehaltsgebiet für den Grundwasserschutz steht der Errichtung von Windenergieanlagen nicht grundsätzlich entgegen. Etwaige Auflagen für den Bau einzelner Anlagen, wie etwa zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, zur Gründung oder zum Bauablauf können, soweit überhaupt erforderlich, im Genehmigungsverfahren getroffen werden.

Das geplante Windenergiegebiet grenzt im Süden an die Kollholmer Au, die als Vorbehaltsgebiet für Natur und Landschaft festgelegt ist. Es wird in diesem Bereich eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes eintreten, das allerdings durch die stark befahrene Bundesstraße 203 örtlich bereits vorbelastet ist. Eine wesentliche Beeinträchtigung des Naturraumes ist nicht zu erwarten. Das Windenergiegebiet endet mit etwas Abstand nördlich der Au. Der Maststandort einer Referenzanlage mit einem Rotordurchmesser von 150 m würde somit einem Abstand von mindestens 75 m zur Au einhalten, der Rotor würde das Gewässer nicht überstreichen.

4.1.4. Teilfortschreibung des Landesentwicklungsplans (LEP) Schleswig-Holstein 2010 Kapitel 3.5.2 (Windenergie an Land)

Die Teilfortschreibung des Landesentwicklungsplans zum Thema Windenergie an Land legt für das gesamte Land Schleswig-Holstein Ziele und Grundsätze der Raumordnung zur Nutzung der Windenergie fest. Die Landesverordnung über die Änderung der Teilfortschreibung des Landesentwicklungsplans Schleswig-Holstein 2010 Kapitel 3.5.2 (Windenergie an Land) ist am 30. Oktober 2020 in Kraft getreten.

In Grundsatz 3 wird dargelegt, dass die Ausweisung von Standorten für die Nutzung der Windenergie auf Ebene der Regionalplanung erfolgt (vgl. Kapitel 3.5.2, G3, S. 1-3):

„Zur räumlichen Steuerung der Errichtung von Windkraftanlagen sollen in den Regionalplänen Vorranggebiete mit der Wirkung von Eignungsgebieten für die Windenergienutzung (Vorranggebiete Windenergie) festgelegt werden. In diesen wird der Nutzung der Windenergie Vorrang vor anderen raumbedeutsamen Nutzungen eingeräumt. Letztere sind innerhalb der Vorranggebiete ausgeschlossen, soweit sie mit der Nutzung der Windenergie nicht vereinbar sind.“

Die Errichtung von Windkraftanlagen ist auf die in den Regionalplänen ausgewiesenen Gebiete zu konzentrieren (vgl. Kapitel 3.5.2, G3, S. 5). Somit werden die Vorranggebiete für die Windenergienutzung in Schleswig-Holstein mit der Wirkung von Eignungsgebieten ausgewiesen. Die Errichtung von Windkraftanlagen ist gemäß § 7 Abs. 3 S. 3 Raumordnungsgesetz (ROG) an anderer Stelle im Planungsraum ausgeschlossen.

In der Teilfortschreibung des Landesentwicklungsplanes werden zwingende Abstandsvorgaben zu Wohnnutzungen in Relation zur Anlagenhöhe getroffen (vgl. Kapitel 3.5.2, Z6):

„Windkraftanlagen müssen mindestens die fünffache Gesamthöhe (5H) als Abstand zu Gebäuden mit Wohnnutzung die in Siedlungsbereichen mit Wohn- oder Erholungsfunktion zulässigerweise errichtet sind oder errichtet werden können, einhalten. Im bauplanungsrechtlichen Außenbereich nach § 35 BauGB ist ein Abstand von mindestens der dreifachen Gesamthöhe (3H) der Windkraftanlage zu Wohnnutzungen einzuhalten.“

Der Ausbau der Windenergienutzung soll unter Berücksichtigung der Belange der Landwirtschaft mit Augenmaß fortgesetzt werden (vgl. Kapitel 3.5.2, G1, S. 2).

Die landwirtschaftliche Nutzung wird im Rahmen der Flächennutzungsplanänderung für den Geltungsbereich über eine entsprechende Darstellung in der Planzeichnung gesichert. Die Errichtung von Windkraftanlagen schließt eine weitere Nutzung der Acker- und Grünlandflächen nicht aus und geht nur mit geringen Flächenverlusten (z.B. Standflächen der Windenergieanlagen, Zuwegungen) für die Landwirtschaft einher.

Bis zum Inkrafttreten des derzeit in Neuaufstellung befindlichen LEP Windenergie (siehe nachfolgendes Kapitel 4.1.6) sind die in der Teilfortschreibung des Landesentwicklungsplans (LEP) Schleswig-Holstein 2010 Kapitel 3.5.2 (Windenergie an Land) festgelegten Ziele zu beachten und die Grundsätze zu berücksichtigen. Somit sind zunächst auch in einem neu ausgewiesenen Windenergiegebiet u.a. die vorgenannten Abstandsvorgaben zu Wohnnutzungen in Relation zur Anlagenhöhe (5H / 3H-Regelung) im Genehmigungsverfahren weiter einzuhalten.

Im Entwurf des neuen LEP Windenergie ist die anlagenhöhenbezogene Abstandsregelung „5H-/3H-Regel“ jedoch nicht mit aufgenommen, sie soll zukünftig ausdrücklich entfallen.