Planungsdokumente: 5. Änderung des Flächennutzungsplans "Windenergiegebiet Kasmark" der Gemeinde Loose

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

4.1.5. Teilaufstellung des Regionalplans für den Planungsraum II, (Sachthema Windenergie an Land)

Am 29. Dezember 2020 hat die Landesregierung den Regionalplan für den Planungsraum II zum Sachthema Windenergie an Land beschlossen. Am 07.06.2023 hat das OVG Schleswig Normenkontrollanträge gegen den Regionalplan für den Planungsraum II (Kreise Plön und Rendsburg-Eckernförde, kreisfreie Städte Kiel und Neumünster) als unbegründet abgewiesen. Die Urteile sind rechtskräftig. Damit kommt der Plan mit seiner Ausschlusswirkung außerhalb der Vorranggebiete bis zur Aufstellung eines neuen Regionalplans, längstens aber bis zum 31. Dezember 2027, weiter zur Anwendung.

Für den Regionalplan erfolgte im Jahr 2020 die Teilaufstellung zum Sachthema der Windenergie an Land (vgl. Kapitel 5.7, Z1, S. 1+2):

„Zur räumlichen Steuerung der Errichtung von Windkraftanlagen an Land sind in der anliegenden Karte Vorranggebiete mit der Wirkung von Eignungsgebieten für die Windenergienutzung (Vorranggebiete Windenergie) festgelegt. Raumbedeutsame Windkraftanlagen dürfen nur in diesen Gebieten errichtet und erneuert werden.“

In der Kartendarstellung des Regionalplans (vgl. Abb. 5) sind neben Vorranggebieten für die Windenergie (schwarz schraffiert ohne Außenlinie) auch solche für das Repowering (schwarz schraffiert mit Außenlinie) ausgewiesen.

In der Begründung zum Regionalplan wird erläutert, dass die Wahl der Standorte nach den landesplanerisch vorgegebenen Kriterien erfolgte und im gesamträumlichen Plankonzept dokumentiert ist. Im Zuge der Aufstellung des Regionalplans Wind im Jahr 2020 wurden durch die Landesplanung im Gemeindegebiet drei Potenzialflächen für Windenergienutzung identifiziert.

Das Vorranggebiet 'PR2_RDE_009' liegt überwiegend auf dem Gemeindegebiet der nördlich benachbarten Gemeinde Rieseby und nur zu einem kleinen Teil in Loose.

Das Vorranggebiet 'PR2_RDE_012' umfasst zwei Teilflächen und erstreckt sich etwa zur Hälfte auch auf die östliche Nachbargemeinde Waabs.

Die Potenzialfläche PR2_RDE_014 ist seinerzeit nach Angaben der Landesplanung im Wesentlichen aus folgenden Abwägungsgründen nicht als Vorrangfläche in den Regionalplan übernommen worden:

  • Teile der Fläche würden in einem potenziellen Beeinträchtigungsbereich im 3.000 m Radius um einen Seeadlerhorst liegen,

  • eine Sichtbeeinträchtigung („Umfassungssituation“) könne im Zusammenhang mit den beiden anderen Vorranggebieten im Gemeindegebiet eintreten,

  • die Potenzialfläche liege im Stadt-Umland-Bereich von Eckernförde, der als Siedlungs- und Versorgungsschwerpunkt weiterentwickelt werden solle,

  • der Umgebungsbereich des UNESCO-Welterbe Danewerk/Haithabu könne beeinträchtigt werden.

Abb. 5: Ausschnitt aus dem Regionalplan 2020 (Teilaufstellung Windenergie) für den Planungsraum II (Plangebiet in Rot hervorgehoben)

Das geplante Windenergiegebiet ist also im derzeit gültigen Regionalplan nicht als Vorranggebiet für die Windenergie festgelegt. Dies bedeutet, dass für die Ausweisung des vorgesehenen Windenergiegebietes im Flächennutzungsplan der Gemeinde Loose ein Antrag auf Zielabweichung zu stellen ist.

4.1.6. Teilfortschreibung „Windenergie an Land“ des Landesentwicklungsplans Schleswig-Holstein – Fortschreibung 2021 sowie Teilaufstellung der Regionalpläne zum Sachthema Windenergie an Land

Durch das Gesetz zur Festlegung von Flächenbedarfen für Windenergieanlagen an Land (Windenergieflächenbedarfsgesetz - WindBG) des Bundes sind die Länder verpflichtet worden, einen vorgegebenen Anteil ihrer jeweiligen Landesfläche für die Windenergie als Windenergiegebieten auszuweisen. Das WindBG gibt den Ländern verbindliche Flächenziele vor, die für den Ausbau der Windenergie an Land benötigt werden, um die Ausbauziele und Ausbaupfade des EEG zu erreichen. Die prozentualen Anteile hat der Bundesgesetzgeber in der Anlage (zu § 3 Abs. 1 WindBG) für jedes Bundesland festgelegt. Für Schleswig-Holstein gilt, dass bis zum 31.12.2027 1,3 % der Landesfläche und bis zum 31.12.2032 2,0 % der Landesfläche der Landesfläche für die Windenergie an Land auszuweisen sind (sogenannter Flächenbeitragswert). Mit der von Schleswig-Holstein angewandten Rotor-In-Planung sind anhand eines Umrechnungsfaktors des WindBG nach derzeitiger Schätzung 3,1 bis 3,3 Prozent der Landesfläche als Windenergiegebiete auszuweisen, um die bundesrechtliche Verpflichtung zu erfüllen.

Sowohl aus dem Koalitionsvertrag als auch aus dem WindBG ergibt sich die Notwendigkeit, über die Regionalplanung über die bestehenden Gebiete hinaus zusätzliche Windenergie-Vorranggebiete auszuweisen. Vor diesem Hintergrund hat die Landesplanungsbehörde des Ministeriums für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport des Landes Schleswig-Holstein am 19.12.2023 bekannt gegeben, den Landesentwicklungsplan und die Regionalpläne zum Sachthema Windenergie fortschreiben zu wollen, um die im WindBG festgelegten Flächenziele erreichen zu können.

Mit der Teilfortschreibung des Landesentwicklungsplans und der Teilaufstellung der Regionalpläne zum Sachthema Windenergie an Land sollen die Ziele und Grundsätze der Raumordnung hinsichtlich der raumordnerischen Steuerung der Windenergienutzung neu festgelegt werden. Dabei soll zunächst der Landesentwicklungsplan zum Sachthema Windenergie an Land fortgeschrieben werden, anschließend soll der Regionalplan Windenergie für den Planungsraume II neu aufgestellt werden.

Am 15. Januar 2024 hat die Landesplanungsbehörde ihre Planungsabsichten bekannt gemacht. Am 11. Juni 2024 hat die Landesregierung den Entwurf für neue Vorgaben zur Windenergie im Landesentwicklungsplans (LEP) veröffentlicht. 36 Ziele und 34 Grundsätze der Raumordnung sollen bestimmen, wo und in welcher Form zukünftig das Land und die Gemeinden Windenergiegebiete ausweisen dürfen.

Entfallen sollen zukünftig die Abstandsvorgaben zu Wohnnutzungen in Relation zur Anlagenhöhe (5H-/ 3H-Regelung). Auch sollen zukünftig Höhenbegrenzungen für Windenergieanlagen in Flächennutzungsplänen und Bebauungsplänen nicht mehr festgesetzt werden dürfen.

Erstmalig enthält der Entwurf des neuen Landesentwicklungsplans (LEP) Windenergie auch eine Plankarte der Ausschlusskriterien (Ziele der Raumordnung), deren Gebietskulisse noch nicht in anderen Planwerken dargestellt ist.

Im Rahmen der aktuell parallel in Erarbeitung befindlichen Regionalpläne Windenergie sollen Vorranggebiete in einer Positivplanung ausgewiesen werden, die Ausschlusswirkung außerhalb dieser Gebiete fällt zukünftig weg. Über diese Flächen hinaus können Gemeinden also im Wege von Bauleitplanungen eigene Windenergiegebiete dort festlegen, wo Ziele der Raumordnung und weitere fachrechtliche Belange nicht entgegenstehen.

Die Fläche, die nach Anwendung der Ausschlusskriterien zur Auswahl und Festlegung von Windenergiegebieten praktisch zur Verfügung steht, umfasst rund 113.000 Hektar oder rund 7,2 Prozent der Landesfläche und ist in einer vorläufigen Potenzialflächenkarte dargestellt. Aus diesen Potenzialflächen wird das Land anhand der Grundsätze der Raumordnung rund 3,0 bis 3,3 Prozent der Landesfläche als Vorranggebiete Windenergie auswählen.

Mit dem neuen § 245e Abs. 5 BauGB, der sogenannten Gemeindeöffnungsklausel, ermöglicht der Bund den Kommunen die Möglichkeit, eigene Windenergiegebiete außerhalb von bestehenden Vorranggebieten Windenergie zu planen. Die Regelung ist seit dem 14.01.2024 in Kraft und bis zur Erreichung des Flächenbeitragswertes beziehungsweise längstens bis Ende 2027 befristet. Im Zuge der Novelle des Landesplanungsgesetzes (LaplaG) im Juni 2024 hat die schleswig-holsteinische Landesregierung durch Einfügen eines neuen § 13b LaplaG die Planungsmöglichkeiten der Kommunen auf Basis der Gemeindeöffnungsklausel dahingehend beschränkt.

Faktisch reduziert § 13b LaPlaG im Zusammenspiel mit der Teilfortschreibung des LEP Windenergie die kommunalen Planungsmöglichkeiten auf diejenigen Bereiche, die nicht aufgrund der Festlegung von Zielen der Raumordnung von einer Windenergienutzung ausgeschlossen sind.

4.2. Rahmenbedingungen für die Festlegung von Windenergiegebieten durch die Gemeinden

Das Land Schleswig-Holstein hat sich entschieden, von seiner Abweichungskompetenz nach Art. 72 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 Grundgesetz Gebrauch zu machen und mit dem neuen § 13b LaplaG eine Vorschrift in das Landesplanungsrecht einzufügen, mit der verschärfte Voraussetzungen für einen entsprechenden Antrag auf Zielabweichung formuliert werden. Gemeindliche Windenergiegebiete sind demnach unter Beachtung der zukünftig im Landesentwicklungsplan (LEP) Windenergie an Land festgesetzten Ziele und Grundsätze der Raumordnung zu ermitteln.

Die Gemeinden müssen zudem nachweisen, dass sie ihre Windenergiegebiete mit den benachbarten Gemeinden abgestimmt und die öffentlichen Stellen beteiligt haben. Demgegenüber kann die Landesplanungsbehörde im Zielabweichungsverfahren auf eine Beteiligung fachlich berührter öffentlicher Stellen verzichten, ebenso auf das Herstellen des Einvernehmens der jeweils fachlich berührten obersten Landesbehörden.