Planungsdokumente: 5. Änderung des Flächennutzungsplans "Windenergiegebiet Kasmark" der Gemeinde Loose

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

4.2.1. Prüfschema für das Zielabweichungsverfahren für Windenergieanlagen an Land

Im Folgenden werden die in § 13b Abs. 1 LaplaG festgelegten Bedingungen für eine Zielabweichung beschrieben und geprüft.

§ 13b Abs. 1 Nr. 1 LaplaG: „Ein Raumordnungsplan an der von der Gemeinde für Windenergie an Land geplanten Stelle legt kein Gebiet für mit der Windenergie an Land unvereinbare Nutzungen oder Funktionen fest.“

Der Landesentwicklungsplan trifft für die Gemeinde Loose in seiner Hauptkarte keine besonderen Zielaussagen. Sie befindet sich gemäß der Planzeichnung im Zehn-Kilometer-Umkreis zum Mittelzentrum Eckernförde. Das vorgesehene Windenergiegebiet wird dem Stadt- und Umlandbereich im ländlichen Raum zugeordnet.

Der Regionalplan stellt die Gemeinde Loose ebenfalls als Teil des Stadt- und Umlandbereiches dar. Der östliche und südliche Teil des vorgesehenen Windenergiegebiets ist als Gebiet mit besonderer Bedeutung für den Grundwasserschutz dargestellt (Trinkwassergewinnungsgebiet Eckernförde-Nord).

Ergebnis: Es liegen keine Festlegungen in Raumordnungsplänen für Gebiete für mit der Windenergie an Land unvereinbaren Nutzungen oder Funktionen vor.

§ 13b Abs. 1 Nr. 2 LaplaG: „Die Fläche ist von der Gemeinde unter Beachtung der im Landesentwicklungsplan für Windenergie an Land festgelegten Ziele der Raumordnung und unter Berücksichtigung der Grundsätze der Raumordnung ermittelt worden.“

Ergebnis: Die Beachtung der (in Aufstellung befindlichen) Ziele der Raumordnung und die Berücksichtigung der Grundsätze der Raumordnung ist bei der Ermittlung und Abgrenzung des Windenergiegebietes erfolgt.

(Hinweis: Für eine vollständige Prüfung aller (in Aufstellung befindlichen) Ziele und Grundsätze wird zusätzlich auf die Anlage 1 verwiesen.)

In der als Anlage 2 zu § 1 LEPWindVO zum Kapitel 4.5.1 Windenergie an Land (erster Entwurf Juni 2024) veröffentlichten Karte sind die Flächen gekennzeichnet, deren Ausweisung als Vorranggebieten Wind gemäß den in Aufstellung befindlichen Zielen des neuen LEP Ziele der Raumordnung entgegenstehen (Ausschlussflächen), und deren Gebietskulisse noch nicht in anderen Planwerken dargestellt ist.

Das Plangebiet der 5. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Loose liegt außerhalb derartiger Gebiete (vgl. Abb. 6).

Abb. 6: Ausschnitt der Karte der Ziele mit Ausschlusswirkung gem. Entwurf derLEPWindVO (Juni 2024) (Plangebiet in Rot hervorgehoben)

In der Umgebung dargestellt ist die Ausschlusszone um die UNESCO-Welterbestätte Archäologischer Grenzkomplex Haithabu und Danewerk (4.5.1.5 3 Z):

„Die Ausweisung von Windenergiegebieten und die Errichtung raumbedeutsamer WEA sind innerhalb der als Ausschlusszone um die UNESCO-Welterbestätte „Archäologischer Grenzkomplex Haithabu und Danewerk“ festgelegten Bereiche (…), ausgeschlossen.“

Entlang der Eckernförder Bucht ist eine Hauptachse des überregionalen Vogelzugs mit besonderer Bedeutung dargestellt (4.5.1.3 15 Z):

„In den Hauptachsen des überregionalen Vogelzuges mit besonderer Bedeutung, charakterisiert durch eine sehr hohe Zugintensität, sind die Ausweisung von Windenergiegebieten und die Errichtung raumbedeutsamer WEA ausgeschlossen. (…)“

Ausweislich der mit dem Entwurf veröffentlichten (unverbindlichen) Potenzialflächenkarte ist die vorgesehene Abgrenzung des Windenergiegebietes, das die Gemeinde Loose durch die Aufstellung der 5. Änderung des Flächennutzungsplans festlegen möchte, vollständig innerhalb der (blau dargestellten) Potenzialfläche gelegen (vgl. Abb. 7).

Abweichungen ergeben sich zur Siedlungslage Loosau: Hier ist es Wunsch der Gemeinde, einen Abstand von 1.000 m zur Siedlung einzuhalten. In der Potenzialflächenkarte ist ein Abstand von 800 m dargestellt.

Abb. 7: Ausschnitt aus der Potenzialflächenkarte des Entwurfs der LEPWindVO (Juni 2024) (Plangebiet in Rot hervorgehoben)

In der mit dem Entwurf veröffentlichten Karte „LEP Auszug Grundsätze“ sind ausgewählte Grundsätze der Raumordnung des Kapitels 4.5.1 des Entwurfs der Teilfortschreibung zum Thema "Windenergie an Land" des Landesentwicklungsplans Schleswig-Holstein – Fortschreibung 2021 dargestellt.

Nordöstlich des Plangebiets ist im Bereich Kasmarkerholz ein schützenswertes Geotop (4.5.1.4 6 G) verzeichnet.

Ausweislich der Kartendarstellung liegt das Plangebiet im erweiterten Sichtkorridor um die UNESCO-Welterbestätte Archäologischer Grenzkomplex Haithabu und Danewerk (4.5.1.5 3 G): „Bei der Ausweisung von Windenergiegebieten soll die denkmalschutzfachlich begründete Freihaltung der Sichtkorridore um die UNESCO-Welterbestätte „Archäologischer Grenzkomplex Haithabu und Danewerk“ berücksichtigt werden.“

In der Begründung zu dem (in Aufstellung befindlichen) Grundsatz wird ausgeführt:

„An die im Absatz 2 Z definierte Ausschlusszone um die UNESCO-Welterbestätte „Archäologischer Grenzkomplex Haithabu und Danewerk“ schließen sich in einzelnen Teilbereichen Sichtkorridore an, die im Rahmen der Einzelfallabwägung ebenfalls zu berücksichtigen sind. Die Abgrenzung der gegebenenfalls freizuhaltenden Bereiche basiert auf der im Absatz 2 Z benannten Sichtfeldstudie. Die identifizierten Beeinträchtigungsbereiche richten sich nach der unterschiedlichen Ausformung der umgebenden Landschaft und unterliegen, auch aufgrund einer bestehenden Vorbelastung durch WEA, der Abwägung.“

Abb. 8: Ausschnitt aus der Karte „LEP Auszug Grundsätze“ des Entwurfs der LEPWindVO (Juni 2024) (Plangebiet in Rot hervorgehoben)

Von Relevanz ist vorliegend ein mögliches Sichtfeld vom Osterwall als Teil des Danewerks am Windebyer Noor in Richtung Nordosten. Diese Sichtbeziehung ist laut Gutachten (Michael Kloos – Planning and Heritage Consultancy & v-cube GbR (2017): Untersuchung der Auswirkungen geplanter Windenergieanlagen auf die visuelle Integrität des potenziellen Welterbes ‚Archäologische Grenzlandschaft von Haithabu und Danewerk‘. Aachen.) aber bereits durch die Bewaldung am Rande des Noors eingeschränkt. Der Gutachter sieht daher ein für dieses Sichtfeld ein relativ geringes Gefährdungspotenzial durch Windenergieanlagen (vgl. Abb. 9). In dem Gutachten wird zudem dargelegt, dass das Sichtfeld vom Osterwall in seiner Erlebbarkeit bereits soweit eingeschränkt ist, dass ein erweiterter Suchradius über den vorgeschlagenen, „Pufferzone“ genannten Ausschlussbereich hinaus, anders als bei den weiteren untersuchten Sichtkorridoren, nicht für erforderlich gehalten wird (vgl. Abb. 10).

Abb. 9: Auszug aus dem Gutachten „Untersuchung der Auswirkungen geplanter Windenergieanlagen auf die visuelle Integrität des potenziellen Welterbes ‚Archäologische Grenzlandschaft von Haithabu und Danewerk‘

Abb. 10: Auszug aus dem Gutachten „Untersuchung der Auswirkungen geplanter Windenergieanlagen auf die visuelle Integrität des potenziellen Welterbes ‚Archäologische Grenzlandschaft von Haithabu und Danewerk‘ (Plangebiet in Grün hervorgehoben)

§ 13b Abs. 1 Nr. 3 LaplaG: „Die planende Gemeinde hat nachgewiesen, dass die Ausweisung der Windenergiegebiete mittels Sonderbauflächen, Sondergebieten oder mit diesen vergleichbaren Ausweisungen erfolgen soll und dass sie keine Bestimmungen zur Höhe der Windenergieanlagen an Land im jeweiligen Bauleitplan trifft.“

Ergebnis: Vorliegend ist die Darstellung eines Windenenergiegebietes im Flächennutzungsplan vorgesehen. Unterlagert wird diese Darstellung mit Flächen für die Landwirtschaft. Der Flächennutzugsplan trifft keine Bestimmungen zur Höhe der Windenergieanlagen.

§ 13b Abs. 1 Nr. 4 LaplaG: „Die planende Gemeinde hat nachgewiesen, dass sie die Ausweisung der Windenergiegebiete mit den benachbarten Gemeinden abgestimmt hat.“

Ergebnis: Die Beteiligung der benachbarten Gemeinden erfolgt im Zuge der Beteiligungen gemäß § 4 Abs. 1 und Abs. 2 BauGB i.V.m. § 2 Abs. 2 BauGB.

§ 13b Abs. 1 Nr. 5 LaplaG: „Die planende Gemeinde hat nachgewiesen, dass sie bei der Planung eines Windenergiegebietes die in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen beteiligt und die Abwägung gemäß § 1 Absatz 7 Baugesetzbuch durchgeführt hat.“

Ergebnis: Die Beteiligung der in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen erfolgt im Zuge der Beteiligungen gemäß § 4 Abs. 1 und Abs. 2 BauGB.

4.3. Flächennutzungsplan der Gemeinde Loose

Das Gebiet der 5. Änderung des Flächennutzungsplans ist in der geltenden Fassung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Loose aus dem Jahre 1974 vollständig als Flächen für die Landwirtschaft dargestellt. Die beiden Waldflächen nördlich und östlich des Planänderungsbereichs sind als Flächen für die Forstwirtschaft dargestellt.

Nachrichtlich ist eine oberirdische Elektrizitätsleitung (20 kV) übernommen, die das Gebiet von Süd nach Nord quert. Eine weitere, von dieser Trasse nach Westen abgehende Elektrizitätsleitung (20 kV) ist am nördlichen Rand des Änderungsbereichs dargestellt. Die dargestellte, nach Westen abzweigende Leitung ist nicht vorhanden.

Im Norden des Plangebiets ist ein Megalithgrab (Nr. 45) als schützenswertes vorgeschichtliches Denkmal gekennzeichnet, östlich außerhalb des Geltungsbereiches ein Grabhügel (Nr. 46). Es handelt sich hierbei um überpflügte Kulturdenkmale (vgl. Erläuterungsbericht zum FNP der Gemeinde Loose 1974, S. 10). Östlich des Plangebiets sind am Rande des Kasmarkerholz ein Urnenfriedhof (Nr. 33) und ein Grabhügel (Nr. 36) verzeichnet.

Abb. 11: Ausschnitt aus dem Flächennutzungsplan der Gemeinde Loose 1974 (Plangebiet Rot markiert)

4.4. Landschaftsplan der Gemeinde Loose

  • Siehe Umweltbericht -