4.5. Sonstige rechtlich beachtliche Rahmenbedingungen
Artenschutz
Für den Bebauungsplan sind bei der Umsetzung von Vorhaben die Vorschriften für besonders und streng geschützte Tier- und Pflanzenarten entsprechend § 44 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) zu beachten. Das Plangebiet selbst hat keine besondere Bedeutung für die Avifauna; dort sind keine Nahrungsgebiete oder Brutvogelgebiete verzeichnet. Rund 2.750 Meter südlich des Plangebietes befindet sich ein Seeadlerhorst am Hemmelmarker See. Der Nahbereich des Standortes sowie der artspezifische zentrale Prüfbereich von 2.000 Metern werden durch die Planung der Windkraftanlagen nicht beeinträchtigt. Lediglich der erweiterte Prüfbereich überlagert sich im Südosten mit der Potenzialfläche. Eine mögliche Betroffenheit wird im Planverfahren geprüft (vgl. Umweltbericht).
Zur Vermeidung des Eintretens artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände im Sinne von § 44 BNatschG sind die üblichen Bauzeitenregelungen zu beachten. Die konkrete Abstimmung und Festlegung der erforderlichen Vermeidungsmaßnahmen sowie eines Langzeitmonitorings hat im Rahmen des BlmSchG-Genehmigungsverfahrens zu erfolgen.
Waldrecht
Gemäß § 24 Abs. 1 LWaldG ist es verboten, Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB in einem Abstand von weniger als 30 Metern vom Wald (Waldabstand) durchzuführen. Ziel dieser Regelung ist die Verhütung von Waldbränden, die Sicherung der Waldbewirtschaftung und der Walderhaltung sowie die Würdigung der besonderen Bedeutung von Waldrändern für den Naturschutz. Des Weiteren sollen bauliche Anlagen vor Gefahren durch Windwurf oder Waldbrand gesichert werden. Der Waldabstand ist bei der Abgrenzung des Windenergiegebietes berücksichtigt worden.
Altlasten
Für das Plangebiet sind keine Hinweise auf etwaige Altlasten bekannt. Das Plangebiet ist nicht im Altlastenkataster der unteren Bodenschutzbehörde des Kreises Rendsburg-Eckernförde registriert.
Kampfmittel
Die Gemeinde Loose gehört nicht zu den durch Bombenabwürfe im 2. Weltkrieg in besonderem Maße betroffenen Gemeinden. Aus diesem Grund ist ein Vorkommen von Kampfmitteln im Plangebiet nicht wahrscheinlich und eine Untersuchung auf ein mögliches Vorkommen von Kampfmitteln entbehrlich.
Denkmalschutz
Nordwestlich des Geltungsbereiches der Änderung des Flächennutzungsplanes befindet sich in etwa 50 Metern Entfernung mit einem Megalithgrab ein oberirdisches Denkmal. Mit einem weiter östlich gelegenen Grabhügel befindet sich ein zweites Denkmal angrenzend in etwa 100 Metern Distanz zum Plangebiet.
Der nordwestliche und südöstliche Teil des Geltungsbereiches befindet sich in einem archäologischen Interessensgebiet sowie im Bereich und Umfeld mehrerer Objekte der archäologischen Landesaufnahme (vgl. Abb. 13). Bei diesen Flächen handelt es sich daher gemäß § 12 Abs. 2 S. 6 DSchG SH um Stellen, von denen bekannt ist oder den Umständen nach zu vermuten ist, dass sich dort Kulturdenkmale befinden. Erdarbeiten in diesen Bereichen bedürfen demnach der Genehmigung des Archäologischen Landesamtes. Denkmale sind laut § 8 Abs. 1 DSchG SH unabhängig davon, ob sie in der Denkmalliste erfasst sind, gesetzlich geschützt.
Abb. 13: Auszug aus der Archäologischen Landesaufnahme des Archäologischen Landesamtes Schleswig-Holstein (Plangebiet Rot markiert)
Das Archäologische Landesamt ist frühzeitig an der Planung von Maßnahmen mit Erdeingriffen zu beteiligen, um prüfen zu können, ob zureichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass im Verlauf der weiteren Planung in ein Denkmal eingegriffen werden wird und ob gegebenenfalls nach § 14 DSchG SH archäologische Untersuchungen erforderlich sind. Die Meldepflicht gemäß § 15 DSchG SH für archäologische Funde ist zu beachten.
Flugsicherheit
Bauliche Anlagen mit einer Höhe von mehr als 100 Metern über der Erdoberfläche sind als Luftfahrthindernisse einzustufen und nach § 14 LuftVG genehmigungspflichtig. In der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen (AVV) sind die Anforderungen der Gefahrenfeuer an in Deutschland errichteten Windenergieanlagen geregelt. Für Windenergieanlagen ab einer Gesamthöhe von über 100 Metern besteht als hindernisrelevante Bauwerke für die Luftverkehrssicherheit die Pflicht zur Kennzeichnung durch Gefahrenbefeuerung und / oder farbige Markierung.
Versorgungsleitungen
Zu den innerhalb des Plangebietes verlaufenden Freileitungstrassen ist ein Freileitungsbereich von 50 Metern (Anhaltswert) beidseitig der Trassenachse zu beachten. In diesem Bereich dürfen keine baulichen oder sonstigen Anlagen errichtet werden, welche den ordnungsgemäßen Bestand und Betrieb der Leitungen beeinträchtigen oder gefährden.
Nördlich der Kasmarker Straße verlaufen durch das Plangebiet zwei Trinkwasserleitungen, zu welchen ein Abstand von 10 Metern bei jeglichen Bautätigkeiten einzuhalten ist.
Schifffahrt
Anlagen und ortsfeste Einrichtungen aller Art dürfen gemäß § 34 Abs. 4 WaStrG weder durch ihre Ausgestaltung noch durch ihren Betrieb zu Verwechslungen mit Schifffahrtszeichen Anlass geben, deren Wirkung beeinträchtigen, deren Betrieb behindern oder die Schiffsführer durch Blendwirkungen, Spiegelungen oder anders irreführen oder behindern. Wirtschaftswerbung in Verbindung mit Schifffahrtszeichen ist unzulässig. Von der Wasserstraße aus sollen ferner weder rote, gelbe, grüne, blaue noch mit Natriumdampf-Niederdrucklampen direkt leuchtende oder indirekt beleuchtete Flächen sichtbar sein. Diese Auflage schließt auch die Bauphase mit ein.