Der Geltungsbereich der Außenbereichssatzung ist geprägt durch bebaute Grundstücke (mit vergleichsweise großen Gartenflächen), in unterschiedlicher Intensität genutzte Grünlandflächen sowie aus Gehölzbeständen aus Bäumen und Sträuchern.
Auch wenn, wie erwähnt, keine faunistischen und floristischen Erhebungen gemacht wurden, ist davon auszugehen, dass sich in dieser Gemengelage verbunden mit den umgebenden Biotopstrukturen (Wald, Feuchtgrünland, Baumreihen, Knicks) potentielle Lebensräume für europäisch geschützte Vogelarten und Fledermäuse bieten. Auch das Vorkommen der Haselmaus ist nicht auszuschließen.
Europarechtlich geschützte Pflanzenarten oder Pflanzenarten der Roten Liste sind im Geltungsbereich nicht zu erwarten, weil die standörtlichen Bedingungen fehlen.
Bei konkret geplanten Vorhaben und Bauanträgen ist § 44 BNatSchG zu beachten und zu prüfen, ob es zu artenschutzrechtlichen Verbotstatbeständen kommen kann. Ggf. sind entsprechende Vermeidungsmaßnahmen vorzusehen (z. B. Bauzeitenregelungen).