1.3 Höhenbezugspunkt (§ 18 (1) BauNVO)
Als Höhenbezugspunkt ist der gemittelte Wert zwischen dem höchsten und dem niedrigsten Punkt der natürlichen Geländeoberfläche innerhalb der Grundfläche des jeweiligen Gebäudes heranzuziehen.
Als Höhenbezugspunkt ist der gemittelte Wert zwischen dem höchsten und dem niedrigsten Punkt der natürlichen Geländeoberfläche innerhalb der Grundfläche des jeweiligen Gebäudes heranzuziehen.
In den Teilgebieten 2, 6 und 7 darf die zulässige Grundfläche abweichend von § 19 (4) Satz 2 BauNVO durch Garagen und Stellplätze mit ihren Zufahrten sowie Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO um 80 von 100 überschritten werden.
Im Plangebiet wird eine offene Bauweise festgesetzt.