5.1 Dacheindeckung
Glänzende oder spiegelnde Dacheindeckungen sind unzulässig.
Für die Dacheindeckungen sind rote bis rotbraune oder anthrazitfarbene Dachpfannen zulässig. Reetdächer sind zulässig.
Glänzende oder spiegelnde Dacheindeckungen sind unzulässig.
Für die Dacheindeckungen sind rote bis rotbraune oder anthrazitfarbene Dachpfannen zulässig. Reetdächer sind zulässig.
Pro Wohneinheit sind mindestens zwei Stellplätze oder Garagen für PKW auf dem jeweiligen Baugrundstück zu errichten.