Planungsdokumente: Lütjensee - B-Plan 17, 1. Änderung (Dwerkaten)

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

Fachgesetze und Schutzobjekte

Die Bebauungsplanänderung wird auf der Grundlage des Baugesetzbuches (BauGB) aufgestellt. Die artenschutzrechtliche Betrachtung erfolgt gemäß § 44 BNatSchG. Neben den Zielaussagen des BauGB selbst sind bei der Aufstellung von Bebauungsplänen i.d.R., jedoch abhängig von der konkreten Planungssituation, weitere Ziele des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG), Bundes-Bodenschutzgesetzes (BBodSchG), Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG), Wasserhaushaltsgesetzes (WHG), Landesnaturschutzgesetzes (LNatSchG) und Landeswaldgesetzes (LWaldG) zu berücksichtigen.

Im Plangebiet sind im Westen Knicks vorhanden, die gemäß § 30 BNatSchG i.V. mit § 21 LNatSchG geschützte Biotope darstellen. Als weiteres Schutzobjekt nennt der Grünordnungsplan (GOP) des Ursprungsplanes Nr. 17 das Fließgewässer Ripsbek mit seinen Niederungsbereichen.

Da durch die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 17 nur Änderungen bzgl. der Art der ausnahmsweise zulässigen Nutzung auf den bereits festgesetzten Gewerbegebietsflächen erfolgen, sind keine der in den Fachgesetzen festgelegten Ziele betroffen. Die im Bebauungsplan Nr. 17 getroffenen Festsetzungen zum Erhalt von Knicks und des Gewässers sowie Ausgleich nicht vermeidbarer Eingriffe gelten unverändert fort.

Fachplanungen (teilweise Auszüge aus dem Grünordnungsplan des Ursprungsbebauungsplanes)

Gemäß Landschaftsrahmenplan für den Planungsraum I vom September 1998 liegt der Änderungsbereich innerhalb eines Gebietes mit besonderer Erholungseignung. Im Süden grenzt das Plangebiet an ein Landschaftsschutzgebiet an. Für die Ripsbek verzeichnet der  Landschaftsrahmenplan den Verlauf einer Nebenverbundachse durch das Plangebiet.

Gemäß Regionalplan für den Planungsraum I von 1998 liegen die Gemeinde Lütjensee und das Plangebiet dabei in einem Raum zwischen den Siedlungsachsen "Hamburg-Bergedorf-Schwarzenbek" und "Hamburg-Wandsbek- Bad Oldesloe". Die Räume zwischen den Achsen sollen grundsätzlich in ihrer landschaftlich betonten Struktur erhalten bleiben. Sie sollen in ihrer Funktion als Lebensraum für die Bevölkerung, als ökologische Funktions- und Ausgleichsräume, als Naherholungsgebiete, als Standorte für die Land- und die  Forstwirtschaft sowie für den Ressourcenschutz gesichert werden.

Der Landschaftsplan (2000) sieht im B-Plangebiet die Erhaltung der vorhandenen Wohnbebauung, der Gehölzflächen und einer Grünlandbrache vor. Die weiteren Flächen sind zur Entwicklung von Siedlungsflächen und von Gewerbeflächen vorgesehen. Entlang der Ripsbek soll ein Uferrandstreifen entwickelt werden. Der Baumbestand nördlich des ehemaligen Bahnhofes soll aufgrund seiner ökologischen Verbindungsfunktion zwischen verschiedenen Gehölzbiotopen erhalten bleiben.

Der damalige Flächennutzungsplan (1975) wurde bei der Aufstellung des Ursprungsbebauungsplanes Nr. 17 parallel geändert (10. Änderung). Im Jahre 2006 wurde die Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes wirksam.

Es wurden gewerbliche und gemischte Bauflächen, Grünflächen, Entsorgungsflächen sowie Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft dargestellt.

Die Darstellungen des Landschaftsplanes und Flächennutzungsplanes spiegeln sich in den Festsetzungen des Ursprungsbebauungsplanes Nr. 17 wider, die auch mit der 1. Änderung des Bebauungsplanes unverändert fortbestehen.

5.2 Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen