Fachgesetze und Schutzobjekte
Die Bebauungsplanänderung wird auf der Grundlage des Baugesetzbuches (BauGB) aufgestellt. Die artenschutzrechtliche Betrachtung erfolgt gemäß § 44 BNatSchG. Neben den Zielaussagen des BauGB selbst sind bei der Aufstellung von Bebauungsplänen i.d.R., jedoch abhängig von der konkreten Planungssituation, weitere Ziele des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG), Bundes-Bodenschutzgesetzes (BBodSchG), Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG), Wasserhaushaltsgesetzes (WHG), Landesnaturschutzgesetzes (LNatSchG) und Landeswaldgesetzes (LWaldG) zu berücksichtigen.
Im Plangebiet sind im Westen Knicks vorhanden, die gemäß § 30 BNatSchG i.V. mit § 21 LNatSchG geschützte Biotope darstellen. Als weiteres Schutzobjekt nennt der Grünordnungsplan (GOP) des Ursprungsplanes Nr. 17 das Fließgewässer Ripsbek mit seinen Niederungsbereichen.
Da durch die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 17 nur Änderungen bzgl. der Art der ausnahmsweise zulässigen Nutzung auf den bereits festgesetzten Gewerbegebietsflächen erfolgen, sind keine der in den Fachgesetzen festgelegten Ziele betroffen. Die im Bebauungsplan Nr. 17 getroffenen Festsetzungen zum Erhalt von Knicks und des Gewässers sowie Ausgleich nicht vermeidbarer Eingriffe gelten unverändert fort.