3.1. Städtebau
Für den Geltungsbereich wird ein Allgemeines Wohngebiet gem. § 4 BauNVO nach BauNVO 1990 festgelegt. Dadurch gelten die Bestimmungen der aktuellen Baunutzungsverordnung. Um ein belebtes Quartier zu ermöglichen, werden keine Einschränkungen der in der BauNVO zugelassenen Nutzungen vorgenommen.
Die Grundflächenzahl wird erhöht, um den veränderten Anforderungen an die bestehenden Wohngebäude gerecht zu werden. Hierdurch werden bauliche Veränderungen der Hauptgebäude zur Anpassung des Wohnraums bzw. sonstiger zulässiger Nutzungen ermöglicht. Für Nebenanlagen und Carports oder Garagen wird der Rahmen der Überschreitung erstmals eingeführt. Bei Veränderungen auf den Baugrundstücken sind die Regelungen nach § 19 BauNVO nunmehr zu beachten. Gleichzeitig wird die Inanspruchnahme der Vorgartenflächen erleichtert.
Um die Freiheit der Bauherren bei der Positionierung ihrer Gebäude zu erhöhen, wird die im Ursprungsplan festgesetzte Baulinie in eine Baugrenze umgewandelt. Um Anbauten auch im vorderen Bereich der Grundstücke zuzulassen, ist in geringfügigem Umfang ein Hervortreten von Gebäudeteilen, für Erker, Windfänge etc., zulässig. Diese Auflockerung entspricht den Vorstellungen der Gemeinde, die bisherigen stringenten Regelungen zu lockern.
Um die Verkehrssicherheit zu gewährleisten und ein offenes Straßenbild zu ermöglichen, sind Nebengebäude oder Garagen in einem 1 m breiten Streifen hinter der straßenseitigen Grundstücksgrenze nicht zulässig. Überdachte Stellplätze (Carports), die keine Seitenwände haben, können auf Grund ihrer transparenten Bauweise bis an die Straßenbegrenzungslinie heran geführt werden.
Um ein einheitliches Bild des Quartiers zu ermöglichen und die Freiheit der Bauherren bei der Gestaltung ihrer Gebäude zu erhöhen, werden die Gestaltungsfestsetzungen für das Plangebiet vereinheitlicht. Unabhängig von der Lage der Grundstücke im Plangebiet werden Aussagen zur Dachneigung und gestaltung, zur Gestaltung von Nebengebäuden sowie zur Höhe von Einfriedungen getroffen. Aussagen zur Fassadengestaltung werden lediglich für den präsenten Teil entlang der Hamburger Straße getroffen.
Die Gemeinde Lütjensee hat im Rahmen einer Ausweisung von Standorten für Mobilfunkanlagen bestimmt, dass im Sinne einer Konzentrationswirkung größere Sendemasten innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteiles nicht entstehen sollen. Negative Wirkungen auf das Ortsbild und den einzelnen Wohnstandort sollen vermieden werden. Deshalb wird die Festsetzung getroffen, dass Sendemasten eine Höhe von 10 m nicht überschreiten dürfen.