6. Naturschutz und Landschaftspflege
Durch die Änderung des Bebauungsplanes wird eine Nachverdichtung im Rahmen eines beschleunigten Verfahrens gem. § 13a BauGB durchgeführt. Es besteht keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeit. Auch ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung europäischer Schutzgebiete (vgl. Abs. 6).
Mit der geringfügigen Anhebung der Grundflächenzahl und deren zulässiger Überschreitung wird auf die geänderte Gesetzeslage der Baunutzungsverordnung 1990 reagiert. Zur Aufstellung des Ursprungsplanes gab es keine Begrenzung der Versiegelung durch Nebenanlagen (vgl. § 19 (4) und § 23 (5) BauNVO 1962), so dass im Ursprungsplan die Flächenversiegelung durch Nebenanlagen nicht begrenzt ist. Die aktuelle Baunutzungsverordnung 1990 begrenzt die in Anspruch zu nehmende Fläche und stellt damit erstmalig für das Plangebiet eine absolute versiegelte Grundfläche fest. Die geringfügige Anhebung der Grundflächenzahl wird durch die Neuregelung der Baunutzungsverordnung ausgeglichen. Relevante Eingriffe im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes ergeben sich deshalb nicht.