4. Ver- und Entsorgung
Das Plangebiet ist bereits erschlossen. Die Ver- und Entsorgung des Gebietes soll durch Anschluss an die vorhandenen Einrichtungen erfolgen.
Das Plangebiet ist bereits erschlossen. Die Ver- und Entsorgung des Gebietes soll durch Anschluss an die vorhandenen Einrichtungen erfolgen.
Durch die Inhalte des Bebauungsplanes sind für die Gemeinde keine Kosten zu erwarten.
Die Aufstellung des Bebauungsplanes erfolgt nach den Vorschriften des § 13 a BauGB. Danach gelten Eingriffe, die aufgrund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig. Ein Ausgleich des Eingriffs in Natur und Landschaft ist in einem Verfahren nach § 13 a BauGB somit nicht erforderlich. Es sind jedoch die Artenschutzbestimmungen des § 44 BNatSchG zu berücksichtigen.
Bedeutende Gehölzstrukturen werden in der Planzeichnung dargestellt und mit einem Erhaltungsgebot belegt. Die übrigen Freiräume werden intensiv gärtnerisch genutzt und sind ohne besondere Bedeutung für den Naturschutz. Wertvoller Gehölzbestand findet sich hier nicht.
Artenschutzfachlich hat das Plangebiet keine besondere Bedeutung. Alle Gebäude sind bewohnt und befinden sich in einem guten Zustand. Artenschutzrechtlich relevante Habitate geschützter Fledermäuse sind hier unwahrscheinlich. In den Freiräumen sind die typischen siedlungsnahen Brutvögel zu erwarten. Weitere europarechtlich geschützte Arten sind im Plangebiet nicht anzunehmen. Unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorgaben zur Baufeldräumung ergeben sich keine artenschutzfachlichen Hindernisse.
Das Plangebiet ist bereits erschlossen und bebaut. Auswirkungen durch städtebauliche Regelungen der vorhandenen Bebauung auf entfernt liegende Schutzgebiete ergeben sich nicht.