Planungsdokumente: Bebauungsplan Nr. 39, 1. Änderung
Begründung
1.1. Rechtsgrundlagen und Verfahrensablauf
Rechtliche Grundlagen der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 39 „Täbyplatz“ sind das Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert am 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 348), die Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3787), zuletzt geändert am 3. Juli 2023 (BGBl. I Nr. 176 S. 1, 6) sowie die Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein (LBO) vom 5. Juli 2024 (GVOBl. S. 1422), zuletzt geändert am 13.12.2024, GVOBI S. 875, 928).
Die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 39 „Täbyplatz“ soll als qualifizierter Bebauungsplan mit Durchführung der in den §§ 3 und 4 BauGB vorgesehenen formellen Verfahrensschritten der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung aufgestellt werden. Der Bebauungsplan schafft neues Planungsrecht im Geltungsbereich und ermöglicht dadurch eine Erweiterung des vorhandenen Lebensmitteldiscounters.
Es handelt sich um einen Bebauungsplan als Angebotsbebauungsplan im beschleunigten Verfahren gem. § 13a BauGB. Folgende Anwendungsvoraussetzungen des Angebotsbebauungsplans im beschleunigten Verfahren sind gegeben:
- es handelt sich um eine Nachverdichtung im Innenbereich,
- durch den aufzustellenden Bebauungsplan wird keine Zulässigkeit von Vorhaben begründet, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen,
- die versiegelte Fläche liegt unter 20.000 m2,
- die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes am 29. März 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 87), durch die Änderung des Bebauungsplans nicht betroffen sind, und
- keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass bei der Planung zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 S. 1 BImSchG zu beachten sind.
Gemäß § 13a Absatz 2 BauGB i. V. m. § 13 Absatz 3 BauGB wird von der Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 BauGB abgesehen. Ein Umweltbericht nach § 2a BauGB ist nicht erforderlich.
Die Möglichkeit gem. § 13 Abs. 2 Nr. 1 BauGB von der frühzeitigen Beteiligung gem. §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB abzusehen, wird in Anspruch genommen. Es erfolgt demnach keine Durchführung der frühzeitigen Beteiligungsschritte.
Aufgrund des vorgesehenen Einzelhandels, der aufgrund seiner Erweiterung die Großflächigkeit überschreitet, ist eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls (Umweltverträglichkeitsvorprüfung - UVVP) für den Einzelhandel erarbeitet worden. Auf der Grundlage des Prüfergebnisses soll sichergestellt werden, dass durch den Bebauungsplan keine Vorhaben begründet werden, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) nach UVPG oder nach Landesrecht unterliegen. Die Ergebnisse der UVVP vom Mai 2026 zeigen, dass das beabsichtigte beschleunigte Verfahren nach § 13a BauGB durchgeführt werden kann. Es muss nicht auf ein reguläres Vollverfahren samt Umweltprüfung umgestellt werden.
Mit der Ausarbeitung des Bebauungsplans wurde das Büro E&P Evers Stadtplanungsgesellschaft mbH, Ferdinand-Beit-Straße 7b in 20099 Hamburg beauftragt.
1.2. Verfahrensvermerke
- Aufgestellt aufgrund des Aufstellungsbeschlusses der Stadtverordnetenversammlung am 26.11.2024. Der Aufstellungsbeschluss wurde am 23.01.2025 durch Veröffentlichung im Internet sowie in der Bergedorfer Zeitung ortsüblich bekanntgemacht.
- Gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 13 Abs. 2 Nr. 1 BauGB wird von der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB abgesehen.
- Die Stadtverordnetenversammlung hat am __.__.____ den Entwurf des Bebauungsplans mit Begründung beschlossen und zur Auslegung bestimmt.
- Der Entwurf des Bebauungsplans, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B), sowie die Begründung haben in der Zeit vom __.__.____ bis zum __.__.____ während der Dienststunden nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich ausgelegen. Die öffentliche Auslegung wurde mit dem Hinweis, dass Anregungen während der Auslegungsfrist von jedermann schriftlich oder zur Niederschrift geltend gemacht werden können, am __.__.____ durch Veröffentlichung im Internet sowie in der Bergedorfer Zeitung ortsüblich bekanntgemacht.
- Der katastermäßige Bestand am __.__.____ sowie die geometrischen Festlegungen der neuen städtebaulichen Planung werden als richtig bescheinigt.
- Die Stadtverordnetenversammlung hat die vorgebrachten Anregungen sowie die Stellungsnahmen der Träger öffentlicher Belange am __.__.____ geprüft. Das Ergebnis wurde mitgeteilt.
- Der Bebauungsplan, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B), wurde am __.__.____ von der Stadtverordnetenversammlung als Satzung beschlossen und die Begründung durch Beschluss gebilligt.
- Die Bebauungsplansatzung, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B), wird hiermit ausgefertigt und ist bekanntzumachen.
- Der Beschluss des Bebauungsplans durch die Stadtverordnetenversammlung und die Stelle, bei der der Plan auf Dauer während der Dienststunden von jedermann eingesehen werden kann und die über den Inhalt Auskunft erteilt, sind am __.__.____ ortsüblich bekannt gemacht worden. In der Bekanntmachung ist auf die Möglichkeit, eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln und Abwägung einschließlich der sich ergebenden Rechtsfolgen (§ 215 Abs. 2 BauGB) sowie auf die Möglichkeit, Entschädigungsansprüche geltend zu machen und das Erlöschen dieser Ansprüche (§ 44 BauGB) hingewiesen worden. Auf die Rechtswirkungen des § 4 Abs. 3 GO wurde ebenfalls hingewiesen. Die Satzung ist mithin am __.__.____ in Kraft getreten.