Zwischen Böschung und Grünstreifen befindet sich ein Graben, der zu den Begehungszeitpunkten (29.05.20, 28.09.20) trockengefallen war. Der Bewuchs mit Gräsern deutet darauf hin, dass hier allenfalls nur sehr selten Wasser steht.
Im Westen, zum Grundstück Scheggerotter Straße 6, grenzt ein gärtnerisch überprägter Gehölzstreifen an. An der östlichen Plangebietsgrenze befindet sich eine Thuja-Hecke.
Eingriffs-/ Ausgleichsbilanzierung
Andere als naturschutzfachliche Umweltbelange sind durch die Planung erkennbar nicht betroffen. Mit der Planung werden weitere Baugrundstücke ermöglicht in einem Bereich, der durch die umgebende Bebauung bereits als baulich vorgeprägt gilt.
Der Eingriff wird folgendermaßen bilanziert:
Schutzgut Boden
Zur Minimierung von negativen Auswirkungen auf das Schutzgut Boden sind bei den Erschließungsarbeiten die Belange des vorsorgenden Bodenschutzes zu berücksichtigen:
- Die Fahrzeugeinsätze sind so zu planen, dass die mechanischen Belastungen und die Überrollhäufigkeiten in später unbebauten Bereichen minimiert werden.
- Der Boden ist im Zuge der Bauausführung horizont- bzw. schichtenweise auszubauen und zu lagern. Beim Wiederauftrag ist auf den lagerichtigen Einbau der Substrate zu achten (Beachtung DIN 19731 „Verwertung von Bodenmaterial“).
- Überschüssiger Oberboden ist möglichst ortsnah einer sinnvollen Verwertung zuzuführen. Bei landwirtschaftlicher Aufbringung ist ein entsprechender Antrag bei der unteren Naturschutzbehörde zu stellen (vgl. Hinweis).
- Hinweis:
Für eine Verwertung des Bodens auf landwirtschaftlichen Flächen ist – bei einer Menge ≥ 30 m³ bzw. ≥ 1.000 m² – ein Antrag auf naturschutzrechtliche Genehmigung (Aufschüttung) bei der Unteren Naturschutzbehörde zu stellen.
Der verbleibende Eingriff wird wie folgt bilanziert:
Im Plangebiet sind maximal 6 Baugrundstücke möglich. Die Grundfläche (GR) wird absolut festgesetzt mit einer Größe von 220 m2 pro Baugrundstück.
Bei 6 Baugrundstücken wäre eine maximale Versiegelung von 1.320 m2 möglich. Hinzu kommt eine mögliche Überschreitung der GR um bis zu 50 % für Garagen und Nebenanlagen 660 m2.
Die geplante Versiegelung erfordert folgenden Ausgleich:
Versiegelung | Ausgleichsfaktor | Erforderlicher Ausgleich |
1.980 m2 | 0,5 | 990 m2 |
Der erforderliche Ausgleich soll ca. 1000 m Luftlinie östlich des Plangebietes realisiert werden. Die Fläche wird derzeit ackerbaulich genutzt und ist auch im Landschaftsplan als Ackerfläche dargestellt.
Abb.: großräumige Lage Plangebiet und Ausgleichsfläche
Abb.: Blick auf die Ausgleichsfläche
Die geplante Ausgleichsfläche liegt nördlich und östlich eines Waldbestandes (größtenteils jüngerer, lockerer Gehölzbestand, in kleineren Bereichen Nadelgehölze). Im Landschaftsplan wird der Waldbestand bestandsbezogen als Schlagflur, Jungwald, Niederwald mit dem Entwicklungsziel „Erhaltung und Entwicklung der standorttypischen heimischen Laub- und Mischwälder mit entsprechenden artenreichen Waldmänteln“ dargestellt.
Auf der geplanten Ausgleichsfläche soll auf einer Breite von 10 Metern, der Zielsetzung im Landschaftsplan für die angrenzende Waldfläche folgend, ein natürlicher, strukturreicher Waldrand entwickelt werden. Dazu sind auf der Fläche als Initialpflanzung zwei Trupps mit Waldrandgehölzen (jeweils 70 Stück, 1 Stück/m2) der Arten Schlehe, Weißdorn, Haselnuss, Schwarzer Holunder und Roter Hartriegel zu pflanzen und vor Verbiss zu schützen. Die Ausgleichsfläche hat eine Gesamtgröße von 1050 m2.
Die Grenze zwischen Ausgleichsfläche und landwirtschaftlicher Nutzfläche ist dauerhaft optisch deutlich zu machen (z.B. durch eine Reihe Zaunpfähle). Langfristig ist die Fläche der Sukzession zu überlassen.
Die Ausgleichsfläche wird über einen städtebaulichen Vertrag gesichert.
Abb.: Ausgleichsfläche mit Bemaßung
Schutzgut Tiere
Der Knick als einzige Gehölzstruktur im Plangebiet hat eine besondere Bedeutung für das Schutzgut Tiere.
Durch die zukünftige Binnenlage des Knicks kommt es zu einer Minderung, durch die Rodung für Zufahrten zu einem vollständigen Verlust der Wertigkeit als Lebensraum für das Schutzgut Tiere.
Entwidmung bzw. Rodung von Knickabschnitten werden durch entsprechende Knickneuanlagen ausgeglichen (s. Schutzgut Pflanzen)
Artenschutz nach § 44 BNatSchG
Die artenschutzrechtlichen Verbote gelten für die in Anhang IV a und b der FFH-RL aufgeführten Tier- und Pflanzenarten sowie für alle europäischen Vogelarten1. Ein Verbotstatbestand liegt nicht vor, soweit die ökologische Funktion der betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiter erfüllt werden kann.
Es wurde eine Abschätzung des Lebensraumpotenzials für bestimmte Artengruppen durchgeführt. Die Analyse erfolgte auf der Grundlage einer Begehung. Vertiefende faunistische Kartierungen wurden nicht durchgeführt. Auf eine Abfrage des Artkatasters des LLUR wurde aufgrund des Fehlens naturnaher Strukturen verzichtet.
Aufgrund der vorhandenen Biotopstrukturen (Ackerfläche, Gehölzstrukturen) werden die Artengruppen Vögel (Gehölzstrukturen) und Fledermäuse (Altbäume) näher betrachtet.
Brutvögel (Gehölzbrüter):