Planungsdokumente: Gemeinde Ruhwinkel - 1. Änderung Bebauungsplan Nr. 6 "Dorfstraße"

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

3.3 Immissionsschutz

Westlich des Plangebietes, getrennt durch landwirtschaftlich genutzte Flächen, verläuft die 'Bornhöveder Landstraße' (K 43). Etwas weiter westlich befindet sich die Autobahn A 21. Durch die Lage in räumlicher Nähe wirken Immissionen in Form von Verkehrslärm auf das Plangebiet ein. Das Büro Wasser- und Verkehrs-Kontor aus Neumünster hat mit Stellungnahme vom 16. November 2004 die zu erwartende Lärmbelastung für das Plangebiet, auch unter Berücksichtigung des Ausbaus der Autobahn A 21, überschlägig ermittelt.

Die schalltechnische Berechnung hat ergeben, dass die für 'Allgemeine Wohngebiete' geltenden Orientierungswerte des Beiblattes 1 zur DIN 18005-1 von 55 dB(A) am Tag an den meisten Immissionsorten überschritten werden Die Orientierungswerte von 45 dB(A) in der Nacht werden an allen Immissionsorten überschritten. Bereichsweise werden auch die Immissionsrichtwerte der 16. BImSchV von 59 dB(A) am Tag und 49 dB(A) in der Nacht geringfügig überschritten. Die als Grenzen für planerisches Handeln bei der Ausweisung von Gebieten mit Wohnnutzungen anzusehenden Schwellenwerte von 70 dB(A) am Tag und 60 dB(A) in der Nacht werden aber eingehalten.

Der höchste Beurteilungspegel wird im Obergeschoss eines Hauses am Immissionsort Nr. 4 mit 59 dB(A) tags und 50 dB (A) nachts berechnet (siehe nachfolgende Abbildungen). Im Geltungsbereich der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 6 sind bei baulichen Erweiterungen sowie bei Ersatz- und Neubebauungen Vorkehrungen zum Schutz vor Lärmimmissionen zu treffen (passiver Schallschutz).

Ermittelte Immissionsorte

Quelle: Stellungnahme Wasser- und Verkehrs-Kontor vom 16.11.2004

Beurteilungspegel an den Immissionsorten

Quelle: Stellungnahme Wasser- und Verkehrs-Kontor vom 16.11.2004

Zum Schutz vor Außenlärm sind Aufenthaltsräume in Wohnungen mit passivem Schallschutz zu versehen. Für das Plangebiet wird der Lärmpegelbereich IV angenommen. Der passive Schallschutz muss mindestens den nachfolgend genannten Lärmpegelbereichen gemäß Tabelle 7 der DIN 4109, Ausgabe Januar 2018, entsprechen:

Lärmpegelbereich nach DIN 4109erforderliches gesamtes Schalldämm-Maß R'w,ges für Aufenthaltsräume in Wohnungen
IV40 dB

Für die Außenbauteile anderer Raumarten gelten Zu- oder Abschläge gemäß Kapitel 7.1 der DIN 4109-1:2018-01. Das erforderliche gesamte bewertete Bau-Schalldämm-Maß R'w,ges bezieht sich auf die gesamte Außenfläche eines Raumes einschließlich Dach. Der Nachweis der Anforderung ist in Abhängigkeit des Verhältnisses der gesamten Außenfläche eines Raumes zu dessen Grundfläche sowie der Flächenanteile der Außenbauteile zu führen. Grundlage für den Nachweis der Schalldämm-Maße sind die den Festsetzungen des Bebauungsplanes zugrundeliegenden Normen DIN 4109-1:2018-01 „Schallschutz im Hochbau, Teil 1: "Mindestanforderungen“ und DIN 4109-2:2018-01 „Schallschutz im Hochbau, Teil 2: "Rechnerische Nachweise der Erfüllung der Anforderungen“.

Der erforderliche hygienische Luftwechsel in Schlafräumen und Kinderzimmern ist durch schalldämmende Lüftungseinrichtungen oder andere - den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechende - Maßnahmen sicherzustellen, sofern die Grundrissanordnung keine Fensterbelüftung an den vollständig von der A 21 / K 43 abgewandten Gebäudeseiten zulässt. Das Maß der schalldämmenden Wirkung der Lüftungseinrichtungen ist auf die festgesetzten erforderlichen gesamten bewerteten Bau-SchaIIdämm-Maße abzustellen und beim Nachweis der resultierenden Schalldämmung zu berücksichtigen.

Der Nachweis der festgesetzten Schallschutzanforderungen ist im Rahmen der Objektplanung zu erbringen. Von den Festsetzungen darf im Einzelfall abgewichen werden, wenn sich für das konkrete Bauvorhaben im Hinblick auf die den Festsetzungen des Bebauungsplanes zugrundeliegenden Verkehrsdaten, die Anordnung bzw. Stellung des Gebäudes, die Raumnutzungen sowie die zum Zeitpunkt des Bauvorhabens geltenden Rechtsvorschriften nachweislich geringere Anforderungen ergeben.

Westlich des Plangebietes in ca. 255 m Entfernung befindet sich eine Biogasanlage. Durch das Büro EC Umweltgutachter und Sachverständige Kremp & Partner PartG mbB aus Karow wurde am 22.08.2022 eine Einzelfallbetrachtung zur Ermittlung des angemessenen Abstandes mittels Ausbreitungs- und Auswirkungsbetrachtung in Anwendung der KAS-18 und KAS-32 für eine Biogasanlage erstellt. Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass die Wohngebäude des geplanten Wohngebietes außerhalb des Achtungsabstandes und außerhalb des angemessenen Abstandes liegen.

Im Rahmen des damaligen Genehmigungsverfahrens der Biogasanlage wurde bereits eine Geruchsimmissionsprognose durch Frau Dr. Dorothee Holste, im Jahr 2010 erstellt. Das Plangebiet war ursprünglich für eine gemischte Bebauung vorgesehen. Im Hinblick auf die Lärmimmissionen ist zwischen einem MI und einem WA zu unterscheiden, da die Regelwerke einen Unterschied zwischen MI und WA um einen Schutzanspruch von 5 dB(A) feststellen. Der Gutachter kommt aber in seiner Zusammenfassung zu dem Ergebnis, dass die Richtwerte tags und nachts um mindestens 11 dB(A) unterschritten werden, so dass auch die Richtwerte für allgemeine Wohngebiete eingehalten werden und gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse für das Plangebiet sichergestellt werden können.

Im Rahmen der Planung wurde am 14.09.2022 durch Frau Dr. Dorothee Holste, eine aktualisierte Immissionsprognose zu den Geruchsimmissionen erstellt. Im Bereich der Baufenster des Plangebietes beträgt die belästigungsrelevante Kenngröße der Gesamtbelastung 0,11 bis 0,12. Der Immissionswert der TA Luft von 0,10 für Wohngebiete wird somit knapp überschritten. Jedoch kann laut Anhang 7 der TA Luft in der hier vorliegenden Gemengelage, bei der Wohnbebauung an den Außenbereich angrenzt, der Immissionswert auf einen Zwischenwert angehoben werden. Die Wohnbebauung des Plangebietes befindet sich in Randlage zum Außenbereich, für den im Regelfall ein Wert von 0,20 anzusetzen ist. Die mögliche Spanne von Zwischenwerten für den hier vorliegenden Übergangsbereich vom Wohngebiet zum Außenbereich liegt bei 0,11 bis 0,15.

Geruchsimmissionen im Plangebiet

Quelle: Immissionsprognose zu den Geruchsimmissionen, Landwirtschaftskammer, Dr. Dorothee Holste, September 2022.

3.4 Verkehr, Ver- und Entsorgung

Änderungen im Hinblick auf die Ver- und Entsorgung ergeben sich gegenüber der Ursprungsfassung für das Plangebiet nicht. Lediglich im Hinblick auf die verkehrliche Erschließung ergeben sich Änderungen gegenüber der Vorgängerfassung. Im Bebauungsplan Nr. 6 war es planerisch beabsichtigt, die Grundstücke 1 und 2 sowie die Grundstücke 3 bis 6 jeweils über eine gemeinsame Grundstückszufahrt (Gehölzdurchbruch) zu erschließen. Künftig werden für die sechs Baugrundstücke ebenfalls wieder Bereiche für Ein- und Ausfahrten festgesetzt unter Beachtung der topographischen Verhältnisse und der zu erhaltenden Großbäume auf der Gehölzfläche. Zudem sollen die Durchbrüche der Gehölzfläche auf das erforderliche Minimum beschränkt werden. Die zwei bereits bebauten Grundstücke im Norden werden jeweils weiterhin über zwei separate Zufahrten erschlossen. Das Grundstück 3 erhält ebenfalls eine separate Zufahrt im Norden des Grundstücks. Die drei südlichen Grundstücke (Nr. 4, 5 und 6) werden über eine gemeinsame private Verkehrsfläche erschlossen. Somit sind für die noch unbebauten Grundstücke insgesamt zwei Gehölzdurchbrüche erforderlich, die bereits an anderer Stelle im Bebauungsplan Nr. 6 ebenfalls beabsichtigt waren. Die Anzahl wird damit durch die Planung nicht erhöht.

3.5 Hinweise

Bodendenkmale

Wer Kulturdenkmale entdeckt oder findet, hat dies gemäß § 15 DSchG unverzüglich unmittelbar oder über die Gemeinde der oberen Denkmalschutzbehörde mitzuteilen. Die Verpflichtung besteht ferner für die Eigentümerin oder den Eigentümer und die Besitzerin oder den Besitzer des Grundstücks oder des Gewässers, auf oder in dem der Fundort liegt, und für die Leiterin oder den Leiter der Arbeiten, die zur Entdeckung oder zu dem Fund geführt haben. Die Mitteilung einer oder eines der Verpflichteten befreit die Übrigen. Die nach Satz 2 Verpflichteten haben das Kulturdenkmal und die Fundstätte in unverändertem Zustand zu erhalten, soweit es ohne erhebliche Nachteile oder Aufwendungen von Kosten geschehen kann. Diese Verpflichtung erlischt spätestens nach Ablauf von vier Wochen seit der Mitteilung. Archäologische Kulturdenkmale sind nicht nur Funde, sondern auch dingliche Zeugnisse wie Veränderungen und Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit.

Altlasten

Werden bei Bauarbeiten Anzeichen für bisher unbekannte Belastungen des Untergrundes wie abartiger Geruch, anormale Färbung, Austritt von verunreinigten Flüssigkeiten, Ausgasungen oder Reste alter Ablagerungen (Hausmüll, gewerbliche Abfälle usw.) angetroffen, ist der Grundstückseigentümer als Abfallbesitzer zur ordnungsgemäßen Entsorgung des belasteten Bodenaushubs verpflichtet. Die Altlasten sind unverzüglich dem Kreis Plön, Amt für Umwelt, anzuzeigen.

Kampfmittel

Innerhalb des Plangebietes können sich im Boden Kampfmittel aus dem 2. Weltkrieg befinden. Aus diesem Grund muss das Plangebiet vor Beginn von Tiefbauarbeiten gemäß Kampfmittelverordnung des Landes Schleswig-Holstein auf Kampfmittel untersucht werden. Die Untersuchung wird auf Antrag durch das Landeskriminalamt, Sachgebiet 323, Mühlenweg 166, 24116 Kiel, durchgeführt. Es wird empfohlen, dass sich Bauherren frühzeitig mit dem Kampfmittelräumdienst in Verbindung setzen, damit die Sondier- und Räummaßnahmen in die geplanten Baumaßnahmen einbezogen werden können.

Eingriffsfristen

Aufgrund naturschutzrechtlicher Vorschriften sind die Beseitigung von Gehölzen und die Baufeldräumung in der Zeit zwischen dem 01. März und dem 30. September unzulässig. Sollte der genannte Zeitraum nicht eingehalten werden können, ist durch einen Sachverständigen nachzuweisen, dass sich keine artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände ergeben und eine Genehmigung bei der unteren Naturschutzbehörde zu beantragen.

Vor Abriss von Gebäuden oder vor der Beseitigung von Großbäumen ist zur Vermeidung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände durch einen Sachverständigen nachzuweisen, dass sich keine Fledermausquartiere in oder an den Gebäuden bzw. Bäumen befinden. Sollte der Abriss/die Fällung in den Zeitraum zwischen dem 15. März und dem 15. August fallen, erstreckt sich die Untersuchungspflicht zugleich auf das Vorkommen von Brutvögeln.

Zum Schutz der Haselmäuse ist der zu beseitigende Gehölzabschnitt vor der Rodung durch einen Sachverständigen auf Haselmausbesatz zu überprüfen und ggf. Ausgleichsmaßnahmen aufzuzeigen.

Naturschutzfachlicher Ausgleich

Der erforderliche Ausgleich von insgesamt 886 m² (371 m² + 515 m²), der aufgrund des Eingriffes in das Schutzgut Boden erforderlich wird, wird der gemeindeeigenen Fläche auf dem Flurstück 79/2, Flur 2, Gemarkung Schönböken zugeordnet. Sie ist als Sukzessionsfläche anzulegen.

Der erforderliche Ausgleich von insgesamt ca. 661 m² Gehölzneuanlage (256 m² + 405 m²) wird der gemeindeeigenen Fläche auf dem Flurstück 79/2, Flur 2, Gemarkung Schönböken zugeordnet. Sie ist als freiwachsende Gehölzfläche anzulegen.

Die 8 m Knick-Neuanlage, die durch den Ursprungsplan erforderlich wurde, wird ebenfalls auf der gemeindeeigenen Fläche auf dem Flurstück 79/2, Flur 2, Gemarkung Schönböken durch eine Knick-Neuanlage erbracht.

Schutz des Ober- und Unterbodens

Die DIN-Normen 18915, 19639 und 19731 sind bei dem Umgang und der Wiederverwendung des Oberbodens zu berücksichtigen. Bei einem Aufbringen von Bodenmaterial von einer anderen Stelle sind die Bestimmungen des § 12 BBodSchV in Verbindung mit der DIN 19731 zu beachten. (Weitere Hinweise: LABO-Vollzugshilfe zu § 12 BBodSchV (LABO2002) Die Verdichtungen im Unterboden sind nach Bauende vor dem Auftrag des Oberbodens zu beseitigen. Die Witterung ist bei dem Befahren der Böden zu beachten.

Der sachgerechte Umgang mit dem Boden während der gesamten Bauphase sowie die Versiegelungsmenge sind zu überprüfen. Das Bodenmaterial ist einer seinen Eigenschaften entsprechenden, hochwertigen Nutzung zuzuführen und zu verwerten. Eine Entsorgung des Materials hat nur zu erfolgen, sofern nachgewiesene stoffliche Belastungen (Kontaminationen) eine anderweitige Nutzung nicht zulassen. Sollten Hinweise auf Bodenverunreinigungen angetroffen werden, ist die untere Bodenschutzbehörde darüber in Kenntnis zu setzen.

Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen

Die DIN-Norm 18920 ist zum Schutz der Bäume, Pflanzenbestände und Vegetationsflächen während der Baumaßnahmen und beim Erhalt von Bäumen und sonstigen Bepflanzungen zu beachten.

Landwirtschaftliche Immissionen

An das Plangebiet grenzen landwirtschaftlich genutzte Flächen. Aus diesem Grund wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die aus einer ordnungsgemäßen landwirtschaftlichen Bewirtschaftung resultierenden Emissionen (Lärm, Staub und Gerüche) zeitlich begrenzt auf das Plangebiet einwirken können.

Schutz der Umgebung

Die Beleuchtungsanlagen, die während der Bauphase eingesetzt werden, sind so auszurichten, dass nur das Plangebiet bestrahlt wird und die Umgebung unbeeinträchtigt bleibt.

Einsichtnahme in Vorschriften

Die der Planung zugrunde liegenden Vorschriften (Gesetze, Verordnungen, Erlasse, DIN-Vorschriften u. Ä.) können während der Dienststunden im Amt Bokhorst-Wankendorf, Kampstraße 1, 24601 Wankendorf eingesehen werden.