3.3 Immissionsschutz
Westlich des Plangebietes, getrennt durch landwirtschaftlich genutzte Flächen, verläuft die 'Bornhöveder Landstraße' (K 43). Etwas weiter westlich befindet sich die Autobahn A 21. Durch die Lage in räumlicher Nähe wirken Immissionen in Form von Verkehrslärm auf das Plangebiet ein. Das Büro Wasser- und Verkehrs-Kontor aus Neumünster hat mit Stellungnahme vom 16. November 2004 die zu erwartende Lärmbelastung für das Plangebiet, auch unter Berücksichtigung des Ausbaus der Autobahn A 21, überschlägig ermittelt.
Die schalltechnische Berechnung hat ergeben, dass die für 'Allgemeine Wohngebiete' geltenden Orientierungswerte des Beiblattes 1 zur DIN 18005-1 von 55 dB(A) am Tag an den meisten Immissionsorten überschritten werden Die Orientierungswerte von 45 dB(A) in der Nacht werden an allen Immissionsorten überschritten. Bereichsweise werden auch die Immissionsrichtwerte der 16. BImSchV von 59 dB(A) am Tag und 49 dB(A) in der Nacht geringfügig überschritten. Die als Grenzen für planerisches Handeln bei der Ausweisung von Gebieten mit Wohnnutzungen anzusehenden Schwellenwerte von 70 dB(A) am Tag und 60 dB(A) in der Nacht werden aber eingehalten.
Der höchste Beurteilungspegel wird im Obergeschoss eines Hauses am Immissionsort Nr. 4 mit 59 dB(A) tags und 50 dB (A) nachts berechnet (siehe nachfolgende Abbildungen). Im Geltungsbereich der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 6 sind bei baulichen Erweiterungen sowie bei Ersatz- und Neubebauungen Vorkehrungen zum Schutz vor Lärmimmissionen zu treffen (passiver Schallschutz).
Ermittelte Immissionsorte
Quelle: Stellungnahme Wasser- und Verkehrs-Kontor vom 16.11.2004
Beurteilungspegel an den Immissionsorten
Quelle: Stellungnahme Wasser- und Verkehrs-Kontor vom 16.11.2004
Zum Schutz vor Außenlärm sind Aufenthaltsräume in Wohnungen mit passivem Schallschutz zu versehen. Für das Plangebiet wird der Lärmpegelbereich IV angenommen. Der passive Schallschutz muss mindestens den nachfolgend genannten Lärmpegelbereichen gemäß Tabelle 7 der DIN 4109, Ausgabe Januar 2018, entsprechen:
Lärmpegelbereich nach DIN 4109 | erforderliches gesamtes Schalldämm-Maß R'w,ges für Aufenthaltsräume in Wohnungen | |
IV | 40 dB |
Für die Außenbauteile anderer Raumarten gelten Zu- oder Abschläge gemäß Kapitel 7.1 der DIN 4109-1:2018-01. Das erforderliche gesamte bewertete Bau-Schalldämm-Maß R'w,ges bezieht sich auf die gesamte Außenfläche eines Raumes einschließlich Dach. Der Nachweis der Anforderung ist in Abhängigkeit des Verhältnisses der gesamten Außenfläche eines Raumes zu dessen Grundfläche sowie der Flächenanteile der Außenbauteile zu führen. Grundlage für den Nachweis der Schalldämm-Maße sind die den Festsetzungen des Bebauungsplanes zugrundeliegenden Normen DIN 4109-1:2018-01 „Schallschutz im Hochbau, Teil 1: "Mindestanforderungen“ und DIN 4109-2:2018-01 „Schallschutz im Hochbau, Teil 2: "Rechnerische Nachweise der Erfüllung der Anforderungen“.
Der erforderliche hygienische Luftwechsel in Schlafräumen und Kinderzimmern ist durch schalldämmende Lüftungseinrichtungen oder andere - den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechende - Maßnahmen sicherzustellen, sofern die Grundrissanordnung keine Fensterbelüftung an den vollständig von der A 21 / K 43 abgewandten Gebäudeseiten zulässt. Das Maß der schalldämmenden Wirkung der Lüftungseinrichtungen ist auf die festgesetzten erforderlichen gesamten bewerteten Bau-SchaIIdämm-Maße abzustellen und beim Nachweis der resultierenden Schalldämmung zu berücksichtigen.
Der Nachweis der festgesetzten Schallschutzanforderungen ist im Rahmen der Objektplanung zu erbringen. Von den Festsetzungen darf im Einzelfall abgewichen werden, wenn sich für das konkrete Bauvorhaben im Hinblick auf die den Festsetzungen des Bebauungsplanes zugrundeliegenden Verkehrsdaten, die Anordnung bzw. Stellung des Gebäudes, die Raumnutzungen sowie die zum Zeitpunkt des Bauvorhabens geltenden Rechtsvorschriften nachweislich geringere Anforderungen ergeben.
Westlich des Plangebietes in ca. 255 m Entfernung befindet sich eine Biogasanlage. Durch das Büro EC Umweltgutachter und Sachverständige Kremp & Partner PartG mbB aus Karow wurde am 22.08.2022 eine Einzelfallbetrachtung zur Ermittlung des angemessenen Abstandes mittels Ausbreitungs- und Auswirkungsbetrachtung in Anwendung der KAS-18 und KAS-32 für eine Biogasanlage erstellt. Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass die Wohngebäude des geplanten Wohngebietes außerhalb des Achtungsabstandes und außerhalb des angemessenen Abstandes liegen.
Im Rahmen des damaligen Genehmigungsverfahrens der Biogasanlage wurde bereits eine Geruchsimmissionsprognose durch Frau Dr. Dorothee Holste, im Jahr 2010 erstellt. Das Plangebiet war ursprünglich für eine gemischte Bebauung vorgesehen. Im Hinblick auf die Lärmimmissionen ist zwischen einem MI und einem WA zu unterscheiden, da die Regelwerke einen Unterschied zwischen MI und WA um einen Schutzanspruch von 5 dB(A) feststellen. Der Gutachter kommt aber in seiner Zusammenfassung zu dem Ergebnis, dass die Richtwerte tags und nachts um mindestens 11 dB(A) unterschritten werden, so dass auch die Richtwerte für allgemeine Wohngebiete eingehalten werden und gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse für das Plangebiet sichergestellt werden können.
Im Rahmen der Planung wurde am 14.09.2022 durch Frau Dr. Dorothee Holste, eine aktualisierte Immissionsprognose zu den Geruchsimmissionen erstellt. Im Bereich der Baufenster des Plangebietes beträgt die belästigungsrelevante Kenngröße der Gesamtbelastung 0,11 bis 0,12. Der Immissionswert der TA Luft von 0,10 für Wohngebiete wird somit knapp überschritten. Jedoch kann laut Anhang 7 der TA Luft in der hier vorliegenden Gemengelage, bei der Wohnbebauung an den Außenbereich angrenzt, der Immissionswert auf einen Zwischenwert angehoben werden. Die Wohnbebauung des Plangebietes befindet sich in Randlage zum Außenbereich, für den im Regelfall ein Wert von 0,20 anzusetzen ist. Die mögliche Spanne von Zwischenwerten für den hier vorliegenden Übergangsbereich vom Wohngebiet zum Außenbereich liegt bei 0,11 bis 0,15.
Geruchsimmissionen im Plangebiet
Quelle: Immissionsprognose zu den Geruchsimmissionen, Landwirtschaftskammer, Dr. Dorothee Holste, September 2022.