Die Bilanzierung erfolgt auf Grundlage des gemeinsamen Runderlasses des Ministeriums für Inneres und Bundesangelegenheiten sowie des Ministeriums für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume - Verhältnis der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung zum Baurecht (IV 268/V 531 - 5310.23) - vom 09. Dezember 2013 und den in der Anlage beigefügten 'Hinweisen zur Anwendung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung in der verbindlichen Bauleitplanung'. Der Runderlass trat am 01. Januar 2014 in Kraft und wird mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft treten.
Schutzgut Boden
Die Flächenversiegelungen sind laut Runderlass mindestens im Verhältnis
1 : 0,5 auszugleichen, wenn es sich um Gebäudeflächen oder sonstige versiegelte Oberflächen (Vollversiegelungen) handelt. Teilversiegelungen sind danach im Verhältnis 1 : 0,3 auszugleichen. Für die Flächenversiegelungen (Voll- und Teilversiegelungen) ergibt sich ein Ausgleichsbedarf von insgesamt 371 m² (652 m² x 0,5 + 151 m² x 0,3). Insgesamt werden also durch diese 1. Änderung 371 m² Ausgleich für das Schutzgut Boden notwendig. Hinzu kommen die
515 m² Ausgleich, die im Rahmen des Ursprungsplanes noch nicht ausgeglichen wurden. Es werden demnach 886 m² Ausgleich für das Schutzgut Boden erforderlich.
Für die Anerkennung als Ausgleichsmaßnahme ist es erforderlich, dass intensiv landwirtschaftlich genutzte Flächen aus der Nutzung genommen und zu einem naturnahen Biotop entwickelt werden. Im vorliegenden Fall werden insgesamt 886 m² (371 m² + 515 m²) dem gemeindeeigenen Flurstück 79/2, Flur 2, Gemarkung Schönböken zugeordnet und als Sukzessionsfläche vorgesehen.
Schutzgut Wasser
Aufgrund der anstehenden Sandböden trägt das Niederschlagswasser, das in den Boden einsickert, zur Grundwasserneubildung bei. Es ist daher festgesetzt, dass das anfallende Oberflächenwasser von Dachflächen und sonstigen befestigten Flächen innerhalb des Plangebietes zu versickern ist. Zulässig ist auch das Sammeln in Teichen oder Zisternen. Für das Grundwasser ergeben sich keine Auswirkungen. Ein gesonderter Ausgleich für das Schutzgut 'Wasser' ist deshalb nicht erforderlich.
Schutzgut Klima/Luft
Für das Schutzgut 'Klima/Luft' ergibt sich kein Ausgleichsbedarf. Es sind außerdem zum Schutz des Klimas Maßnahmen festgesetzt worden und weitere möglich.
Schutzgut Arten und Lebensgemeinschaften
Es wird ein Gehölzdurchbruch erforderlich, der größtenteils bereits mit der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 6 vorbereitet wurde. Aufgrund der Topographie des Gebietes und der in dem Bereich des Gehölzbruches vorhandenen Großbäume, soll dieser Durchbruch nun weiter nach Süden verschoben werden und um 7 m aufgeweitet werden, sodass ein insgesamt
62 m² breiter Durchbruch (12 m) entsteht, anstatt die damals vorgesehen
24 m². Aus diesem Grund sind nun nicht mehr 24 m² sondern ca. 62 m² betroffen. Demnach müssen bei einem Ausgleichsverhältnis von 1 : 2 insgesamt 124 m² Gehölzfläche neu angelegt werden.
Im Vergleich zum Ursprungsplan waren weitere 66 m² Gehölzfläche zum Erhalt festgesetzt. Diese sind nun nicht mehr vorhanden und müssen ebenfalls mit ausgeglichen werden. Im Verhältnis 1 : 2 werden daher weitere 132 m² Ausgleich notwendig. Dieser Ausgleich wird ebenfalls über die freiwachsende Gehölzfläche im Westen und Süden des Plangebietes erbracht.
Insgesamt werden demnach 256 m² Gehölzausgleich durch diese 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 6 erforderlich. Ursprünglich war eine Gehölz-Neuanlage im Westen und Süden des Plangebietes als Ausgleich berechnet. Da diese aber zukünftig auf den privaten Wohngrundstücken liegen, ist davon auszugehen, dass die Gehölze nicht so gepflegt und bewirtschaftet werden, wie es für eine Ausgleichspflanzung notwendig wäre. Aus diesem Grund wird das im Ursprungsplan vorgesehene 405 m² große Ausgleichsgehölz ebenfalls im Rahmen dieser 1. Änderung mit ausgeglichen.
Es werden daher insgesamt 661 m² Gehölz-Neuanlagen erforderlich. Diese werden auf dem gemeindeeigenen Flurstück 79/2, Flur 2, Gemarkung Schönböken neu angelegt. Eine Übersichtskarte über die Maßnahmen ist dem Kapitel Ausgleichsmaßnahmen zu entnehmen.
Gemäß dem Runderlass stellen Beseitigungen von 'Flächen mit allgemeiner Bedeutung für den Naturschutz' keine erheblichen Beeinträchtigungen für das Schutzgut 'Arten und Lebensgemeinschaften' dar. Die Beeinträchtigungen gelten deshalb mit der Ausgleichsmaßnahme, die für das Schutzgut 'Boden' erbracht wird, als ausgeglichen, wenn diese auch positive Auswirkungen auf das Schutzgut 'Arten und Lebensgemeinschaften' hat. Diese Bedingung ist im vorliegenden Fall erfüllt.
Landschaftsbild
Es handelt sich bereits um ein verbindlich überplantes Gebiet, das jedoch noch nicht vollständig bebaut ist. Im Rahmen des Bebauungsplanes Nr. 6 wurde bereits eine Eingrünung am Süd- und Westrand des Plangebietes festgesetzt. Diese wird auch im Rahmen dieser 1. Änderung aufgegriffen, weshalb eine freiwachsende Heckenpflanzung in diesen Bereichen festgesetzt wird. Sie dient durch diese 1. Änderung jedoch nur noch zum Schutz des Landschaftsbildes und nicht mehr als Ausgleich für Gehölzbeseitigungen.
Die in der Planzeichnung festgesetzte Anpflanzfläche ist zweireihig mit einheimischen, standortgerechten Laubgehölzen zu bepflanzen (Gehölzarten, Pflanzabstände und -qualitäten sowie Pflegehinweise: siehe Kapitel 5.11.4). Sie sind dauerhaft zu pflegen und zu erhalten. Ausgefallene Gehölze sind zu ersetzen.
Es ist davon auszugehen, dass sich die Bebauung nicht negativ auf das Landschaftsbild auswirken wird.
Um eine Durchgrünung des Plangebietes zu gewährleisten, ist pro Baugrundstück mindestens ein einheimischer und standortgerechter Laubbaum anzupflanzen. Zudem wird eine Dachbegrünung für Carports und Garagen verbindlich festgesetzt.
Außerdem wird der vorhandene Gehölzstreifen entlang der 'Dorfstraße' größtenteils erhalten, ebenso wie die darauf stockenden Überhälter. Auch wenn die Überhälter zu dem Gehölzstreifen gehören, werden die Bäume als zu erhalten festgesetzt, um den größtmöglichen Schutz zu gewährleisten.
Eine Einbindung in die Landschaft wird daher zukünftig sichergestellt.
Eingriff-Ausgleich-Bilanzierung
Eingriff | Ausgleichs- verhältnis | Ausgleichs- pflichtige Fläche | Ausgleichs- Fläche |
Schutzgut Boden Flächenversiegelungen Vollversiegelungen 652 m² Teilversiegelungen 151 m² Erforderlicher noch nicht angelegter Flächenausgleich aus dem Ursprungsplan ------------------------------------- Summe Schutzgut Boden | 1 : 0,5 1 : 0,3 | 326 m² 45 m² 515 m² --------------------- 886 m² | Schutzgut Boden Ausgleichsmaßnahme auf dem gemeindeeigenen Flurstück 79/2, Flur 2, Gemarkung Schönböken Sukzessionsfläche Fläche: 894 m² --------------------------------------- 894 m² |
Schutzgut Arten und Lebensgemeinschaften Beseitigung von Gehölzabschnitten Fläche insgesamt: 128 m² Erforderlicher noch nicht angelegter Gehölzausgleich aus dem Ursprungsplan Erforderlicher noch nicht angelegter Gehölzausgleich aus dem Ursprungsplan -------------------------------------- Summe Schutzgut Arten und Lebensgemeinschaften | 1 : 2 | 256 m² 405 m² 8 m --------------------- 661 m² | Schutzgut Arten und Lebensgemeinschaften Ausgleichsmaßnahme auf dem gemeindeeigenen Flurstück 79/2, Flur 2, Gemarkung Schönböken Pflanzung einer freiwachsenden Gehölzfläche Fläche: 691 m² Knick-Neuanlage im Norden der Fläche Länge: 104 m ----------------------------------- 961 m² Gehölzfläche 104 m Knick-Neuanlage |
Schutzgut Landschaftsbild Beeinträchtigung des Landschaftsbildes durch die Bebauung -------------------------------------- Summe Schutzgut Landschaftsbild | qualitativ | West- und Südrand des Plangebietes 6 Bäume Begrünung der Dachflächen von Garagen und Carports --------------------- 6 Bäume | Schutzgut Landschaftsbild Ausgleichsmaßnahme 2 Gehölzeingrünung am West- und Südrand des Plangebietes 496 m² Ausgleichsmaßnahme 3 Neuanpflanzung von Gartenbäumen Anzahl: 6 ----------------------------------- 496 m² Gehölzfläche 6 Bäume Dachbegrünung von Garagen und Carports |
Die Eingriffe werden durch die dargestellten Ausgleichsmaßnahmen vollständig ausgeglichen. Der Überschuss an Gehölz- und Knickanlagen könnte als Bevorratung für andere Vorhaben der Gemeinde genutzt werden. Dies ist im Vorfeld mit der unteren Naturschutzbehörde des Kreises Plön abzustimmen.