Die Bilanzierung erfolgt auf Grundlage des gemeinsamen Runderlasses des Ministeriums für Inneres und Bundesangelegenheiten sowie des Ministeriums für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume - Verhältnis der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung zum Baurecht (IV 268/V 531 - 5310.23) - vom 09. Dezember 2013 und den in der Anlage beigefügten 'Hinweisen zur Anwendung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung in der verbindlichen Bauleitplanung'. Der Runderlass trat am 01. Januar 2014 in Kraft und wird mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft treten.
Schutzgut Boden
Die Flächenversiegelungen sind laut Runderlass im Verhältnis 1 : 0,5 auszugleichen, wenn es sich um Gebäudeflächen oder sonstige versiegelte Oberflächen (Vollversiegelungen) handelt. Teilversiegelungen sind im Verhältnis 1 : 0,3 auszugleichen, für die Bodenmodeliierungen wird ein Ausgleich von 1 : 0,2 vorgesehen. Es ergibt sich ein Ausgleichsbedarf von insgesamt 2.651 m² (4.175 m² x 0,5 + 2.815 m² x 0,2).
Für die Anerkennung als Ausgleichsmaßnahme ist es erforderlich, dass intensiv landwirtschaftlich genutzte Flächen aus der Nutzung genommen und zu einem naturnahen Biotop entwickelt werden. Im vorliegenden Fall werden 1.894 m² (entspricht 2.651 m² Ausgleichsfläche) dem Ökokonto Heede im Kreis Pinneberg, Az.: 26KOM.2023.3 zugeordnet.
Schutzgut Wasser
Gem. Geotechnischem Untersuchungsbericht ist eine Versickerung des Oberflächenwassers im Plangebiet nur im südlichen Bereich möglich. Es ist vorgesehen, das Niederschlagswasser dem neu zu errichtenden Versickerungsbecken im Süden des Plangebietes zuzuführen. Es ist daher festgesetzt, dass das Niederschlagswasser gemäß dem wasserwirtschaftlichen Gutachten - Niederschlagswasserbeseitigungskonzept - vom Ingenieurbüro Dr. Lehners und Wittorf, erstellt am 22.11.2021, zu bewirtschaften und zu beseitigen ist.
Zudem ist das Versickerungsbecken im Süden des Plangebietes naturnah zu gestalten. Die Böschung ist mindestens im Verhältnis 1 : 3 oder flacher anzulegen.
Für das Grundwasser ergeben sich keine Auswirkungen. Ein gesonderter Ausgleich für das Schutzgut 'Wasser' ist deshalb nicht erforderlich.
Schutzgut Klima/Luft
Für das Schutzgut 'Klima/Luft' ergibt sich kein Ausgleichsbedarf.
Schutzgut Arten und Lebensgemeinschaften
Aufgrund der heranrückenden Bebauung an die Knicks im Bereich der 'Allgemeinen Wohngebiete' (WA 1 und WA 2) kann eine Beeinträchtigung der Knickfunktionen nicht ausgeschlossen werden. Um eine Erschließung des Plangebietes zu gewährleisten, wird die Beseitigung eines ca. 6 m breiten Knickabschnittes im Westen des Plangebietes erforderlich. Der Ausgleich, insgesamt 200 m Knick-Neuanlage, für die Beseitigung von einem 6 m langen Knickabschnitt und der Endwidmung von insgesamt 188 m langen Knickabschnitten (12 m + 188 m) wird dem Knick-Ökokonto in der Gemeinde Sollwitt, Flur 1, Flurstück 217, Az.: 67.30.3-44/22 zugeordnet.
Der Antrag auf Knick-Entwidmung und -Beseitigung ist bei der unteren Naturschutzbehörde des Kreises Stormarn zu stellen.
Der verbleibende Knick wird als zu erhalten festgesetzt und erhält einen Knickschutzstreifen.
Der nach § 30 BNatSchG i. V. m. § 21 LNatSchG geschützte Knick ist zu erhalten und darf nicht mit Boden angefüllt oder mit nicht-einheimischen Gehölzen bepflanzt werden.
Innerhalb der festgesetzten Knickschutzstreifen ist die Errichtung - auch baugenehmigungsfreier - hochbaulicher Anlagen unzulässig. Ebenso unzulässig sind Flächenversiegelungen, Bodenbefestigungen, Aufschüttungen, Abgrabungen sowie die Lagerung von Gegenständen und Materialien jeglicher Art.
Der Erlass des Ministeriums für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume des Landes Schleswig-Holstein - V 534-531.04 'Durchführungsbestimmungen zum Knickschutz' vom 20. Januar 2017 ist beim Erhalt und der Pflege der Knicks zu beachten.
Auch werden zur Durchgrünung Baumpflanzungen und Dachbegrünungen von Carports und Garagen auf den jeweiligen Baugrundstücken vorgesehen (siehe Schutz des Landschaftsbildes).
Aufgrund naturschutzrechtlicher Vorschriften sind die Beseitigung von Gehölzen und die Baufeldräumung nur in der Zeit zwischen dem 01. Oktober und dem 28./29. Februar zulässig. Sollte der genannte Zeitraum nicht eingehalten werden können, ist durch einen Sachverständigen nachzuweisen, dass sich keine artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände ergeben und es ist eine Ausnahmegenehmigung bei der unteren Naturschutzbehörde des Kreises Stormarn einzuholen.
Der zu beseitigende Knickabschnitt ist vor der Rodung durch einen Sachverständigen auf Haselmausbesatz zu überprüfen.
Aus Gründen des Haselmausschutzes wurde eine bedingende Festsetzung aufgenommen: Der Anschluss der Planstraße an die Straße 'Op de Huuskoppel' ist erst zulässig, wenn für den Knickdurchbruch, der für den Bau der Straße erforderlich wird, artenschutzrechtliche Verbotstatbestände gem.
§ 44 BNatSchG durch einen Sachverständigen ausgeschlossen wurden.
Gemäß dem Runderlass stellen Beseitigungen von 'Flächen mit allgemeiner Bedeutung für den Naturschutz' keine erheblichen Beeinträchtigungen für das Schutzgut 'Arten und Lebensgemeinschaften' dar. Die Beeinträchtigungen gelten deshalb mit der Ausgleichsmaßnahme, die für das Schutzgut 'Boden' erbracht wird, als ausgeglichen, wenn diese auch positive Auswirkungen auf das Schutzgut 'Arten und Lebensgemeinschaften' hat. Diese Bedingung ist im vorliegenden Fall erfüllt.
Landschaftsbild
Das Plangebiet ist im Osten und Süden von Bebauung umgeben. Im Westen und Osten befinden sich zudem Knicks. Die Knicks bzw. deren Gehölze werden, mit Ausnahme eines 6 m breiten Abschnittes, komplett erhalten. Im Norden schließt die freie Landschaft an das Plangebiet an. Daher wird in Richtung Norden eine Eingrünung erforderlich. Hier ist eine zweireihige Gehölzpflanzung festgesetzt.
Die in der Planzeichnung festgesetzte Anpflanzfläche ist zweireihig mit einheimischen, standortgerechten Laubgehölzen zu bepflanzen (Gehölzarten, Pflanzabstände und -qualitäten sowie Pflegehinweise: siehe Begründung Kap. 5.11.4). Sie ist dauerhaft zu pflegen und zu erhalten. Ausgefallene Gehölze sind zu ersetzen.
Zudem sind weitere Durchgrünungsmaßnahmen in Form von Baumpflanzungen und Dachbegrünungen bei Carports und Garagen festgesetzt.
Auf den Baugrundstücken ist mindestens ein einheimischer und standortgerechter Laubbaum (Stammumfang mindestens 14 cm, gemessen in 1,0 m Höhe über dem Erdreich) in der der Baufertigstellung folgenden Pflanzperiode anzupflanzen, dauerhaft zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen (Baumvorschläge siehe Begründung Kap. 5.11.4).
Die Dachflächen von Garagen und Carports sind dauerhaft und flächendeckend zu begrünen. Die Begrünung ist in Form einer extensiven Dachbegrünung mit einer durchwurzelbaren Mindestschichtstärke von 8 cm und einer standortgerechten, nachhaltig insekten- und bienenfreundlichen Vegetation (Kräuter, Gräser und ausdauernde Stauden, z. B. Sukkulenten) zu bepflanzen. Ausnahmsweise kann von einer Begrünung abgesehen werden, wenn diese im ausdrücklichen Widerspruch zum Nutzungszweck steht (z. B. bei Dachflächenfenstern).
Eine Einbindung in die Landschaft ist damit auch zukünftig sichergestellt.
Eingriff-Ausgleich-Bilanzierung
Eingriff | Ausgleichs- verhältnis | Ausgleichs- pflichtige Fläche | Ausgleichs- Fläche |
Schutzgut Boden Flächenversiegelungen Vollversiegelungen 4.175 m² Bodenmodellierung 2.815 m² ----------------------------------- Summe Schutzgut Boden | 1 : 0,5 1 : 0,2 | 2.088 m² 563 m² ------------------- 2.651 m² | Schutzgut Boden Ausgleichsmaßnahme 1 Nutzung Ökokonto Heede, Az. 26KOM2023.3 Fläche: 1.894 m² (entspricht 2.651 m² Ausgleichsfläche) --------------------------------------- 2.651 m² |
Schutzgut Arten und Lebensgemeinschaften Beseitigung eines Knickabschnittes Länge: 6 m Beeinträchtigung eines Knickabschnittes Länge: 188 m ----------------------------------- Summe Schutzgut Arten und Lebensgemeinschaften | 1 : 2 1 : 1 | 12 m 188 m ------------------- 200 m | Schutzgut Arten und Lebensgemeinschaften Ausgleichsmaßnahme 2 Nutzung Knick-Ökokonto in der Gemeinde Sollwitt, Flur 1, Flurstück 217, Az.: 67.30.3-44/22 Länge 200 m --------------------------------------- 200 m |
Schutzgut Landschaftsbild Bebauung einer Ackerfläche und einer kleinen Grünfläche ----------------------------------- Summe Schutzgut Landschaftsbild | qualitativ | kein Flächenbezug | Schutzgut Landschaftsbild Ausgleichsmaßnahme 3 Baumpflanzungen auf den Baugrundstücken Anzahl: 9 Bäume Ausgleichsmaßnahme 4 Gehölzpflanzung am Nordrand des Plangebietes Länge: 75 m --------------------------------------- 9 Bäume 75 m Gehölzpflanzung |
Die Eingriffe werden durch die dargestellten Ausgleichsmaßnahmen vollständig ausgeglichen.