3. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplans Nr. 39 der Gemeinde Trittau

Trittau

Verfahrensschritt

Auswertung Öffentlichkeit

Zeitraum

Beteiligung beendet 

Institution

Gemeinde Trittau

Planungsanlass

k.A.

Ansprechperson

Gemeinde Trittau
L. Meincke
Europaplatz 5, Zimmer 1.3.050
22946 Trittau

04154 / 807965

Aktuelle Mitteilungen

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FNP-Änderung

Der vorliegende Bebauungsplan schafft u.a. Baurecht für Grundstücke, die bislang dem Außenbereich zuzuordnen waren. Der Bebauungsplan wird gemäß § 13b BauGB entwickelt.

Der Bebauungsplan gem. § 13b BauGB dient der Nachverdichtung und wird bei Einbeziehung von Außenbereichsflächen im beschleunigten Verfahren nach § 13b BauGB i.V.m. § 13a Abs. 1 Nr. 2 BauGB aufgestellt.

Im beschleunigten Verfahren kann der B-Plan aufgestellt werden, bevor der F-Plan geändert oder ergänzt ist, sofern die geordnete städtebauliche Entwicklung nicht beeinträchtigt wird. Der F-Plan wird im Zuge der Berichtigung gem. § 13 a Abs. 2 Satz 2 BauGB angepasst.

Im Teilbereich 1 wird die gemischte Baufläche (M) in der Anpassung des F-Planes durch Berichtigung in Wohnbaufläche (W) geändert.

Im Teilbereich 2 wird die Fläche für die Landwirtschaft in der Anpassung des F-Planes durch Berichtigung in Wohnbaufläche (W) geändert (siehe Abb. 10).

Anlass zur Anpassung des F-Planes durch Berichtigung der Gemeinde Trittau ist somit die Aufstellung der 3. Änderung und Ergänzung des B-Plans Nr. 39, welcher ein Allgemeines Wohngebiet (WA) gem. § 4 BauNVO festgesetzt.

Der B-Plan gem. § 13b BauGB dient der Nachverdichtung und wird im beschleunigten Verfahren aufgestellt. Die Anpassung des F-Planes erfolgt daher auf Grundlage des § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB.

Sie sehen hier die Stellungnahmen, die von Beteiligten zu diesem Verfahren eingereicht und zur Veröffentlichung freigegeben wurden, nachdem der Verfahrensträger dem zugestimmt hat.

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Stellungnahme #M1017

Verfasser*in: LLUR Südost Lübeck (Technischer Umweltschutz)
Eingereicht am:

Gegen oben genannte Änderung des B-Plans bestehen aus Sicht des Immissionsschutzes Bedenken.

Durch die Umwandlung eines an einer vermeintlich stärker befahrbaren Straße (L 160) gelegenen Mischgebiets zu einem allgemeinen Wohngebiet entsteht ein höherer Schutzanspruch des gewandelten Gebiets bezüglich gewerblicher Lärm nach TA Lärm als auch bezüglich des Verkehrslärms, orientiert man sich an der DIN 18005.

Ebenso ist ein Einfluss benachbarter gewerblich genutzter Einheiten durch Lärmimmissionen auf das zu wandelnde Gebiet nicht betrachtet worden. Zur Betrachtung ist eine lärmtechnische Untersuchung notwendig.

Mit freundlichen Grüßen

Holger Teichert

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