3. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplans Nr. 39 der Gemeinde Trittau
Verfahrensschritt
Auswertung ÖffentlichkeitZeitraum
Beteiligung beendet –durchführende Organisation
Gemeinde TrittauPlanungsanlass
Ansprechperson
Gemeinde Trittau
L. Meincke
Europaplatz 5, Zimmer 1.3.050
22946 Trittau
04154 / 807965
Aktuelle Mitteilungen
FNP-Änderung
Der vorliegende Bebauungsplan schafft u.a. Baurecht für Grundstücke, die bislang dem Außenbereich zuzuordnen waren. Der Bebauungsplan wird gemäß § 13b BauGB entwickelt.
Der Bebauungsplan gem. § 13b BauGB dient der Nachverdichtung und wird bei Einbeziehung von Außenbereichsflächen im beschleunigten Verfahren nach § 13b BauGB i.V.m. § 13a Abs. 1 Nr. 2 BauGB aufgestellt.
Im beschleunigten Verfahren kann der B-Plan aufgestellt werden, bevor der F-Plan geändert oder ergänzt ist, sofern die geordnete städtebauliche Entwicklung nicht beeinträchtigt wird. Der F-Plan wird im Zuge der Berichtigung gem. § 13 a Abs. 2 Satz 2 BauGB angepasst.
Im Teilbereich 1 wird die gemischte Baufläche (M) in der Anpassung des F-Planes durch Berichtigung in Wohnbaufläche (W) geändert.
Im Teilbereich 2 wird die Fläche für die Landwirtschaft in der Anpassung des F-Planes durch Berichtigung in Wohnbaufläche (W) geändert (siehe Abb. 10).
Anlass zur Anpassung des F-Planes durch Berichtigung der Gemeinde Trittau ist somit die Aufstellung der 3. Änderung und Ergänzung des B-Plans Nr. 39, welcher ein Allgemeines Wohngebiet (WA) gem. § 4 BauNVO festgesetzt.
Der B-Plan gem. § 13b BauGB dient der Nachverdichtung und wird im beschleunigten Verfahren aufgestellt. Die Anpassung des F-Planes erfolgt daher auf Grundlage des § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB.
Untersuchung
Stellungnahme #M1017
Gegen oben genannte Änderung des B-Plans bestehen aus Sicht des Immissionsschutzes Bedenken.
Durch die Umwandlung eines an einer vermeintlich stärker befahrbaren Straße (L 160) gelegenen Mischgebiets zu einem allgemeinen Wohngebiet entsteht ein höherer Schutzanspruch des gewandelten Gebiets bezüglich gewerblicher Lärm nach TA Lärm als auch bezüglich des Verkehrslärms, orientiert man sich an der DIN 18005.
Ebenso ist ein Einfluss benachbarter gewerblich genutzter Einheiten durch Lärmimmissionen auf das zu wandelnde Gebiet nicht betrachtet worden. Zur Betrachtung ist eine lärmtechnische Untersuchung notwendig.
Mit freundlichen Grüßen
Holger Teichert