Im Rahmen einer schalltechnischen Untersuchung (LAIRM-Consult, Januar 2017) wurden sowohl die Auswirkungen von Gewerbelärm auf umliegende schützenswerte Wohngebiete, sowie die Lärmbelastung durch die an das Plangebiet angrenzende Hamburger Straße L 94 untersucht und bewertet.
Die maßgebenden schutzbedürftigen Bebauungen außerhalb des Plangeltungsbereiches befinden sich westlich der Straße Billredder. Gemäß dem Bebauungsplan Nr. 19, 2. vereinfachte Änderung der Gemeinde Trittau ist dieser Bereich als reines Wohngebietes (WR) ausgewiesen. Nördlich des Plangebietes grenzt Wohnbebauung mit dem Schutzanspruch eines Allgemeinen Wohngebietes.
Die Untersuchung berücksichtigt den Betrieb eines Einzelhandelsmarktes mit 1.600 m² Verkaufsfläche sowie eines Backshops mit Außenterrasse und eines Getränkelagers. Die Verkehrsbelastung wurde auf Basis der Parkplatzlärmstudie berechnet. An den schützenswerten Immissionsorten zeigen sich Beurteilungspegel von tagsüber max. 44 dB(A) und nachts von max. 19 dB(A). Die Immissionsrichtwerte für Allgemeine Wohngebiete von 55 dB(A) tags und 40 dB(A) nachts werden demnach deutlich unterschritten. Das Relevanzkriterium der TA Lärm wird an allen Immissionsorten eingehalten.
Ergänzende schalltechnische Untersuchungen (LAIRM-Consult, 05.02.2018 und 04.05.2018) betrachteten auch die durch vorliegende Planung vorbereitete Wohnbaufläche.
Das Gutachten aus dem Februar 2018 untersucht die Verträglichkeit des Gewerbelärms in Bezug auf die geplante Wohnbebauung, die mit der 39. Änderung des Flächennutzungsplanes zwar bereits vorbereitet wird; allerdings über ein mittelfristig durchzuführendes Bebauungsplanverfahren in die Umsetzung gebracht werden soll.
Dabei wird von 2 unterschiedlichen Erschließungsvarianten ausgegangen. Variante 1 sieht eine Erschließung des Plangebietes am südlichen Rand vor, bei Variante 2 erfolgt die Anbindung über einen Kreisverkehr am nördlichen Plangebietsrand.
Mit der schalltechnischen Untersuchung aus dem Mai 2018 wird bereits für die mittelfristig geplante Wohnentwicklungsfläche eine Prognose hinsichtlich der möglichen Einschränkungen auf den Gewerbe- und Verkehrslärm aufgestellt. Danach wird für die Variante 1 im Nahbereich der Anlieferzone mit Überschreitungen des geltenden Immissionsrichtwertes zu rechnen sein. Wohingegen die Richtwerte für die Erschließungsvariante 2 eingehalten werden. Insofern sind bei der Erschließungsvariante 2 geringere Beurteilungspegel zu erwarten. Im Hinblick auf die möglichen Auswirkungen des Verkehrslärms kommt das Gutachten zu dem Resultat, dass die geltenden Orientierungswerte für Mischgebiete und Allgemeine Wohngebiete überwiegend eingehalten werden können.
Vor dem Hintergrund der geplanten Ansiedlung einer Kindertageseinrichtung auf der Gemeinbedarfsfläche sind zum benachbarten Betriebsgelände der Rheinmetall GmbH in Abstimmung mit dem Unternehmen gutachterliche Betrachtungen vorgenommen worden. Auf dem Gelände der Firma Rheinmetall werden Explosivstoffe und pyrotechnische Gegenstände aufbewahrt und erprobt. Aufgrund dieses Erprobungsbetriebes sind gem. Anlage 1 zur 2. SprengV Nr.2.3(1) Schutzabstände zu Wohnbereichen von 251 m und zu Verkehrswegen von 171 m einzuhalten. Laut Gutachten (Bundesanstalt für Materialforschung und –prüfung, 02.02.2018) werden die erforderlichen Abstände zu den durch die vorliegende Planung ermöglichten Nutzungen eingehalten.
Bereits 1993 wurden durch das Ingenieurbüro Masuch und Olbrisch Schallmessungen unter realen Betriebsbedingungen in der Nachbarschaft zum Gelände der Firma Rheinmetall durchgeführt. Die Untersuchungen ergeben keine Gefährdung, erhebliche Benachteiligung oder erhebliche Belästigung der Nachbarschaft im Bereich Billredder/Billkoppel. Da die Immissionshäufigkeit zwischenzeitlich abgenommen hat, wird davon ausgegangen, dass das Untersuchungsergebnis auch zur Bewertung der derzeitigen Immissionssituation im Plangebiet herangezogen werden kann. Durch den Betrieb wird keine erhebliche Rauchentwicklung hervorgerufen, insofern sind keine weitergehenden Untersuchungen erforderlich.
Bei der konkreten Ausgestaltung des Bebauungsplanes Nr. 57 sollen Auswirkungen aus Straßenverkehr, geplanter Gewerbeansiedlung und benachbartem Betriebsgelände der Firma Rheinmetall berücksichtigt werden.
Mit weiterer Konkretisierung der KiTa-Planung auf der Gemeinbedarfsfläche werden im Rahmen des nachfolgenden verbindlichen Bauleitplanverfahrens die Schutzbedürftigkeit beurteilt und Maßnahmen zum konfliktfreien Nebeneinander aufgenommen. Dabei ist zu beachten, dass Schutzansprüche einer Wohnbebauung gegenüber einer KiTa-Nutzung nicht bestehen.