Planungsdokumente: 46. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Trittau

Sie können an dieser Stelle Einsicht in die Dokumente des Verfahrens nehmen.

Inhaltsverzeichnis

Begründung

4.3. Immissionen

Das Plangebiet wird durch Immissionen aus der L 94 berührt. Nach der gutachterlichen Stellungnahme des Ingenieurbüros Karsten Hochfeldt wird für einen Bereich zwischen 31 m und 42 m, gemessen von der Fahrbahnmitte der Hamburger Straße eine Überschreitung des Immissionsrichtwertes prognostiziert. Da jedoch der Immissionsgrenzwert der 16. Bundesimmissionsschutzverordnung (BImSchV) noch unterschritten wird, können schädliche Auswirkungen auf die vorbereitete KITA-Nutzung durch Verkehrslärm ausgeschlossen werden.

Durch die Kindertagesstätte ergeben sich für die benachbarte Wohnnutzung keine erheblichen Veränderungen der Immissionssituation.

Zur Beurteilung der Auswirkungen der Verkehrsbelastung der L 94 auf die geplante KITA-Nutzung wird auf die gutachterliche Stellungnahme des Ingenieurbüros Karsten Hochfeldt (28. September 2018) verwiesen.

4.4. Ver- und Entsorgung

Das Plangebiet wird an die Ver-und Entsorgungsanlagen der Gemeinde angeschlossen.

Entwässerung

Die Schmutzwasserentsorgung kann über die vorhandenen öffentlichen Kanalsysteme erfolgen. Die hydraulische Leistungsfähigkeit dieser Systeme wird im Rahmen der Entwässerungsplanung geprüft, eine evtl. notwendige Erweiterung wird vorgenommen. Für die Gemeinde Trittau besteht ein genereller Anschlusszwang an die öffentliche Regenwasserkanalisation, eine Versickerung von Regenwasser ist daher grundsätzlich nicht zulässig. Lediglich bei Überschreitung der Kapazitätsgrenze des öffentlichen Systems soll über die belebte Bodenzone oberflächig versickert werden.

Abfallwirtschaft

Die AWSH (Abfallwirtschaft Südholstein GmbH) erfüllt im Auftrag des Kreises Stormarn, der öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger ist, alle Aufgaben der Abfallentsorgung. In diesem Zusammenhang gelten die „Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kreises Stormarn für die Entsorgung von Abfällen aus privaten Haushaltungen“. Für Gewerbebetriebe gelten die „Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Abfallwirtschaft Südholstein GmbH – AWSH – für die Entsorgung von Abfällen aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen“. Hiernach sind der AWSH die Pflichten und Rechte des Kreises in diesem Zusammenhang übertragen worden. Sofern die Abfallentsorgung über Behälter bis zu 1,1 m³ erfolgt, sind diese an der Straße zur Abholung bereitzustellen. Größere Behälter können bei gefahrloser Anfahrbarkeit auf dem Grundstück entsorgt werden.

Löschwasser

Der Löschwasserbedarf ist gem. der „Verwaltungsvorschrift über die Löschwasserversorgung“ durch die Gemeinden nach pflichtgemäßem Ermessen festzulegen. Bei der Bemessung einer ausreichenden Wasserversorgung zur wirksamen Brandbekämpfung kann das Arbeitsblatt W 405 des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches e.V. (DVGW) in der jeweils geltenden Fassung als technische Regel herangezogen werden.

5. Archäologie

Seitens des Archäologischen Landesamtes können keine Auswirkungen auf archäologische Kulturdenkmale gem. § 2 (2) DSchG in der Neufassung vom 30.12.2014 durch die Umsetzung der Planung festgestellt werden.

Es wird auf § 15 DSchG verwiesen: Wer Kulturdenkmale entdeckt oder findet, hat dies unverzüglich unmittelbar oder über die Gemeinde der oberen Denkmalschutzbehörde mitzuteilen. Die Verpflichtung besteht ferner für die Eigentümerin oder den Eigentümer und die Besitzerin oder den Besitzer des Grundstücks oder des Gewässers, auf oder in dem der Fundort liegt, und für die Leiterin oder den Leiter der Arbeiten, die zur Entdeckung oder zu dem Fund geführt haben. Die Mitteilung einer oder eines der Verpflichteten befreit die übrigen. Die nach Satz 2 Verpflichteten haben das Kulturdenkmal und die Fundstätte in unverändertem Zustand zu erhalten, soweit es ohne erhebliche Nachteile oder Aufwendungen von Kosten geschehen kann. Diese Verpflichtung erlischt spätestens nach Ablauf von vier Wochen seit der Mitteilung. Archäologische Kulturdenkmale sind nicht nur Funde, sondern auch dingliche Zeugnisse wie Veränderungen und Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit.