4. MINDESTGRÖßEN FÜR BAUGRUNDSTÜCKE
(§ 9 Abs. 1 Nr. 3 BauGB)
Als Mindestgrößen für Baugrundstücke werden festgesetzt:
Für Einzelhäuser 600 m², für Doppelhäuser 400 m² je Doppelhaushälfte.
(§ 9 Abs. 1 Nr. 3 BauGB)
Als Mindestgrößen für Baugrundstücke werden festgesetzt:
Für Einzelhäuser 600 m², für Doppelhäuser 400 m² je Doppelhaushälfte.
(§ 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB)
Pro angefangene 600 m² Grundstücksfläche für ein Einzelhaus ist max. 1 Wohnung zulässig.
Pro angefangene 400 m² Grundstücksfläche für ein Doppelhaus ist max. 1 Wohnung je Doppelhaushälfte zulässig.
(§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB, § 12 Abs. 6 und § 14 Abs. 1 BauGB)
Innerhalb der Bereiche zwischen den öffentlichen Verkehrsflächen und den jeweiligen vorderen Baugrenzen (Vorgärten) ist die Errichtung von Nebenanlagen i.S. des § 14 Abs. 1 BauNVO, Carports und Garagen unzulässig.
Nicht überdachte Stellplätze sind zulässig.
Garagen, Carports und Stellplätze sind nur bis zur hinteren Baugrenze und deren auf die seitlichen Grundstücksgrenzen projizierten Verlängerungen zulässig.