Planungsdokumente: Gemeinde Glüsing- vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 3 "Asphaltmischwerk"

Begründung

3. Bestehende Nutzung

Auf der Plangebietsfläche wird seit der Erstgenehmigung vom 27.01.1975 ein Asphaltmischwerk samt Nebenanlagen betrieben. Im Laufe der Zeit wurde dieses Werk immer wieder an die technischen Gegebenheiten und Bedarfe angepasst, sodass sich der Betrieb bis heute im Grundsatz zwar nicht verändert, in seinem Umfang jedoch seit der Erstgenehmigung erweitert hat.

Heute wird das Werk von den Vereinigten Asphalt Mischwerke GmbH & Co KG (VAM) mit Firmensitz in Büdelsdorf betrieben und zählt mit aktuell sieben stationären Asphaltmischwerken und rund 60 Mitarbeitern zu den führenden Produzenten von Asphaltmischgut in Schleswig-Holstein und Mecklenburg-Vorpommern. Die Mischanlagen sind auf Leistungen von 160 bis 240 to/Std. dimensioniert. Damit zählt die VAM in Schleswig-Holstein und Mecklenburg-Vorpommern zu den leistungsfähigsten Produzenten für Asphaltmischgut. Ob Landstraße oder Autobahn, Parkplatz eines Supermarktes oder Fahrradweg, ob Sondernutzungsflächen wie z. B. Start- und Landebahnen auf Flugplätzen, Dränasphalt im Sportstättenbau, Deichschutzmaßnahmen oder Deponieabdichtungen: Jeder Straßen- und Wegebelag muss seinen spezifischen Belastungen dauerhaft standhalten. Der Baustoff Asphalt ist hierfür die ideale Lösung (Quelle: Vereinigte Asphalt Mischwerke GmbH & Co KG, URL: https://www.vam-asphalt.de/leistungen.html, Abrufdatum: 16.01.2020). Die Vereinigten Asphalt Mischwerke GmbH & Co KG spielen damit eine entscheidende Rolle am Markt und sorgen somit auch für die Deckung des öffentlichen Bedarfs.

Eine detaillierte Betriebsbeschreibung zur bestehenden Nutzung liegt den Planunterlagen als Anlage bei.

Luftbild, Quelle: Digitaler Atlas Nord

4. Planungsrechtliche Rahmenbedingungen

4.1 Überörtliche Planungen

Die im Zuge von Bauleitplanungen maßgeblichen Ziele, Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung ergeben sich vor allem aus dem Landesentwicklungsplan Schleswig-Holstein vom 13.07.2010, der Fortschreibung des Landesentwicklungsplans Schleswig-Holstein 2010 (LEP-Entwurf 2018; Runderlass des Ministeriums für Inneres, ländliche Räume und Integration des Landes Schleswig-Holstein vom 27.11.2018 – IV 60 – Az. 502.01 –) sowie dem Regionalplan für den Planungsraum V (RPl V; Amtsbl. Schl.-H. 2002 Seite 747). Von grundlegender Bedeutung ist zunächst, dass die im ländlichen Raum gelegene Gemeinde Glüsing keine hervorgehobenen Funktionen im landesplanerischen Sinne wahrnimmt: Die Gemeinde ist nicht zentralörtlich eingestuft. Folglich zählt Glüsing auch nicht zu den Entwicklungsschwerpunkten, weshalb sich die Entwicklung, auch bezüglich des Gewerbes, entsprechend zu beschränken hat.

Da es sich bei der vorliegenden Planung weitestgehend um eine Bestandsüberplanung eines bereits genehmigten Betriebes handelt, werden keine tiefergehenden planungsrechtlichen Entwicklungsmöglichkeiten begründet, sodass ein Konflikt mit den Zielen der Raumordnung ausgeschlossen wird. Vielmehr handelt es sich um eine planungsrechtliche Sicherung des Bestandes samt marginaler Entwicklungsmöglichkeiten, welche vor allem technisch erforderliche Umbauten betreffen, um den Fortbestand des bestehenden Betriebes am Standort Glüsing langfristig gewährleisten zu können.