Planungsdokumente: 11. Änderung Flächennutzungsplan Gemeinde Owschlag
Begründung
2.1 Bestandsaufnahme des derzeitigen Umweltzustandes und Prognose
Die Beschreibung und die Bewertung der Umweltauswirkungen erfolgt nach einzelnen Schutzgütern (gem. Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz). Die Beurteilung der Umweltauswirkungen erfolgt nach mehreren Bestandsbegehungen durch den Verfasser in den Jahren 2019 und 2020 sowie auf Grundlage der nachfolgend aufgeführten Gutachten:
- „Schalltechnisches Gutachten für die 11. Änderung des Flächennutzungsplanes und Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 24 der Gemeinde Owschlag“ des Ingenieurbüros für Akustik Busch aus Kronshagen (November 2020).
Es werden bei der Bewertung der Auswirkungen auf die Umweltbelange drei Erheblichkeitsstufen unterschieden: geringe, mittlere und hohe Erheblichkeit.
An die Beurteilung schließt sich eine Einschätzung über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung bzw. Nichtdurchführung des Vorhabens an.
2.1.1 Schutzgut Menschen und menschliche Gesundheit
Derzeitiger Zustand
Der Mensch und seine Gesundheit können in vielerlei Hinsicht von Planungsvorhaben unmittelbar oder mittelbar beeinträchtigt werden, wobei sich Überschneidungen mit den übrigen zu behandelnden Schutzgütern ergeben. Im Rahmen der Umweltprüfung relevant sind allein solche Auswirkungen, die sich auf die Gesundheit und das Wohlbefinden des Menschen beziehen, nicht jedoch solche, die wirtschaftliche oder sonstige materielle Grundlagen betreffen (auch wenn dies durchaus Konsequenzen für Gesundheit und Wohlbefinden haben kann). Gesundheit und Wohlbefinden sind dabei an die drei im Plangebiet und den angrenzenden Bereichen bestehenden und geplanten Funktionen Arbeit, Wohnen und Erholen gekoppelt. Dabei werden jedoch nur Wohnen und Erholung betrachtet, da Aspekte des Arbeitsschutzes nicht Gegenstand der Umweltprüfung sind.
Bei der Betrachtung ist von direkten Auswirkungen auf das Wohnumfeld (visuelle Beeinträchtigungen, Lärm, sonstige Immissionen) und für die Erholungsfunktion (visuelle Beeinträchtigungen, Lärm) auszugehen.
Der aktuelle und der aufgrund der Planungsabsichten künftig zu erwartende Zustand im Umfeld des Planbereichs stellt sich für die Funktionen ‚Wohnen‘ und ‚Erholung‘ wie folgt dar:
a) Wohnen
Östlich und nordwestlich grenzen bereits gewerblich genutzte Flächen an. Die nächstgelegene Wohnbebauung befindet sich nördlich der Landesstraße 265 in ca. 30 m Entfernung zum Sondergebiet bzw. in ca. 150 m Entfernung zum geplanten Gewerbegebiet. Zur Berücksichtigung der immissionsschutzrechtlichen Belange wurde im November 2020 durch das Ingenieurbüro für Akustik Busch ein Schallgutachten für das Gebiet erstellt. Im Rahmen einer schalltechnischen Untersuchung wurden die zu erwartenden schallschutzrechtlichen Auswirkungen des Vorhabens aufgezeigt und beurteilt.
b) Erholung
Der nördliche Geltungsbereich wurde bisher durch einen Gartenbaubetrieb genutzt und hat daher für die Erholungsnutzung in der Gemeinde Owschlag keine Bedeutung. Gleiches gilt für den südlichen Geltungsbereich, der als Acker landwirtschaftlich genutzt wird. Öffentliche Fuß- und Radwege sind im Plangebiet nicht vorhanden. Die angelegten Wege im nördlichen Geltungsbereich dienen dem Betrieb und der Erschließung des dort ansässigen Gartenbaubetriebes.
Prognose bei Nichtdurchführung der Planung
Bei Verzicht auf die Planung würde der nördliche Geltungsbereich weiter wie bisher durch einen Gartenbaubetrieb genutzt. Der südliche Geltungsbereich verbliebe als Ackerfläche. Veränderte Auswirkungen auf das Schutzgut ergeben sich dadurch nicht.
Auswirkungen der Planung
Da die Betroffenheit des Menschen, seiner Gesundheit und seines Wohlbefindens im Plangebiet an die Aktivitäten Wohnen und Erholen geknüpft sind, muss insbesondere der Wirkfaktor Lärmimmission betrachtet werden. Die visuellen Beeinträchtigungen werden in Kapitel 2.1.7 (Landschaftsbild) betrachtet.
Im geplanten Sondergebiet sollen zwei und im geplanten Gewerbegebiet keine Wohnungen für Betriebsinhaber bzw. Betriebsleiter zugelassen werden.
Zur Berücksichtigung der immissionsschutzrechtlichen Belange wurde im November 2020 durch das Ingenieurbüro für Akustik Busch ein schalltechnisches Gutachten erstellt. Das Gutachten kommt zusammenfassend zu folgenden Ergebnissen:
Teil1: Schallimmissionen durch das geplante Gewerbe- und Sondergebiet bei den umliegenden Fenstern schutzbedürftiger Räume
„Die Gemeinde Owschlag möchte mit der Aufstellung der 11. Änderung des Flächennutzungsplanes die planungsrechtliche Grundlage für die Bereitstellung weiterer, gewerblich genutzter Flächen innerhalb des Gemeindegebietes schaffen. Dabei soll im nördlichen Bereich des Plangebietes ein vorhandener Garten- und Landschaftsbaubetrieb mit einem Sondergebiet „Garten- und Landschaftsbau“ überplant und im südlichen Bereich des Geltungsbereichs Gewerbegebiet (GE) festgesetzt werden. Im geplanten SO sollen zwei und im geplanten GE keine Wohnungen für Betriebsinhaber bzw. Betriebsleiter zugelassen werden.
Bei der Gliederung des Gewerbegebietes mit Emissionskontingenten soll das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 07.12.2017-4 CN 7.16 Berücksichtigung finden, welches in einem nach § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Baunutzungsverordnung (BauNVO) intern gegliederten Baugebiet ein Teilgebiet ohne Emissionsbeschränkung oder ein Teilgebiet mit einem Emissionskontingent, das jeden nach § 8 BauNVO zulässigen Betrieb ermöglicht, fordert.
In Abstimmung mit dem Amt Hüttener Berge sollte in Anlehnung an die DIN 18005 für die Ermittlung der Emissionskontingente der Ansatz gewählt werden, dass ein Emissionskontingent von 60 dB(A)/m² ggf. unter Berücksichtigung möglicher Zusatzkontingente jeden nach § 8 BauNVO zulässigen Betrieb ermöglicht.
Für das geplante Gewerbegebiet ergeben sich die in Abschnitt 6.1 und in der Anlage 1 - 1 [des Gutachtens] dargestellten Emissionskontingente für das in vier Teilflächen gegliederte Gewerbegebiet.
Für Immissionsorte, an denen die Planwerte mit den oben genannten Emissionskontingenten deutlich unterschritten werden, können Zusatzkontingente festgesetzt werden. Die möglichen Zusatzkontingente sind in der Anlage 2 [des Gutachtens] mit aufgeführt.
Aus sachverständiger Sicht kann dann bei entsprechender Anordnung der Gebäude und Schallquellen mindestens auf der Teilfläche 4 jeder nach § 8 BauNVO zulässige Betrieb ermöglicht werden.“
Teil 2: Schallimmissionen durch den Straßenverkehr auf der L 265 im geplanten Gewerbe- bzw. Sondergebiet
„Die Berechnungen zu den Schallimmissionen durch den Straßenverkehr ergeben, dass tagsüber der schalltechnische Orientierungswert von 65 dB(A) und nachts der schalltechnische Orientierungswert von 55 dB(A) südlich der 20 m breiten Anbauverbotszone zur L 256 im gesamten Plangebiet und damit auch innerhalb der geplanten Baugrenzen unterschritten wird (siehe Anlage 2 - 1) [des Gutachtens].
Die Berechnungen zeigen ferner, dass nachts der Beurteilungspegel von 45 dB(A) im geplanten Sondergebiet innerhalb der zwei zur L 265 nächstgelegenen Baufelder überschritten werden kann (siehe Anlage 2 - 2) [des Gutachtens].“
Teil 3: Schutz gegen Außenlärm im geplanten Gewerbe- bzw. Sondergebiet
„Wegen der Schallimmissionen im Plangebiet durch das geplante Gewerbegebiet, das geplante Sondergebiet sowie der L 265 soll der Außenlärm im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 24 durch ein detailliertes Prognoseverfahren gemäß DIN 4109 ermittelt werden.
Die maßgeblichen Außenlärmpegel La im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 24 sind in der als Anlage 3 - 1 [des Gutachtens] beigefügten Isophonenkarte dargestellt. Der maßgebliche Außenlärmpegel beträgt im Gewerbegebiet 68 dB(A). Im überwiegenden Teil des Sondergebiets beträgt der maßgebliche Außenlärmpegel ebenfalls 68 dB(A). Im nördlichen Bereich des Sondergebiets bzw. im Einwirkungsbereich der L 265 steigt der maßgebliche Außenlärmpegel im für eine Bebauung vorgesehenen Bereich des Plangebietes auf 69 dB(A) an. Dementsprechend beträgt das erforderliche bewertete Schalldämm-Maß R’w,ges der Außenbauteile bei Büroräumen zwischen 33 dB(A) und 34 dB(A) und bei Aufenthaltsräumen von Wohnungen zwischen 38 dB(A) und 39 dB(A).“
Die Gemeinde Owschlag folgt den Empfehlungen aus dem Gutachten in vollem Umfang und hat die empfohlenen Festsetzungen in den Text (Teil B) des Bebauungsplanes Nr. 24 mit aufgenommen.
Die Erholungsnutzung wird durch die Planung insofern positiv beeinflusst, als dass der Grabhügel im südlichen Geltungsbereich als archäologisches Denkmal aufgewertet wird. Die Gemeinde sieht hier eine Inwertsetzung für die Naherholung im siedlungsnahen Bereich vor (fußläufige Zuwegung zum Grabhügel, Sitzgelegenheit, Informationstafel), die die Erholungseignung positiv beeinflusst.
Negative Auswirkungen des Vorhabens auf das Schutzgut Menschen und menschliche Gesundheit sind bei Einhaltung der beschriebenen Emissionskontingente und Schutzmaßnahmen nicht zu erwarten. Unvermeidbare Beeinträchtigungen des Menschen und der menschlichen Gesundheit durch Immissionen sind nicht zu erwarten.