Planungsdokumente: 17. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Rieseby für das Gebiet "Zur Heide"

Begründung

3.6 Natur und Landschaft

Die grünordnerischen Belange werden im Einzelnen im nachfolgenden Umweltbericht abgehandelt.

Im Plangebiet wird zur Durchgrünung des künftigen Wohnquartiers ein Grünzug mit zentral liegender, großer Parkanlage geschaffen. Diese zentrale Parkanlage, die als Bürgerpark gestaltet wird, zieht sich von Nordwesten über den großen zentralen Bereich bis an die südliche Planbereichsgrenze durch das Baugebiet und bietet durch die Anlage von entsprechenden Fußwegen eine begeh- und erlebbare Grünzäsur durch das Gebiet.

Die zentrale Fläche des Bürgerparks soll künftig als öffentliche Begegnungsstätte dienen. Die Gemeinde plant die Herstellung eines Spielplatzes sowie ggf. weiter Anlagen wie Bolz- oder Bouleplatz. Aktuell wird für die gesamte Fläche, die etwa zur Hälfte im Geltungsbereich des B-Planes 26 liegt, ein Gesamtkonzept erstellt. Zur Begrünung und Schaffung eines Parkcharakters ist zudem die Pflanzung von verschiedenen Bäumen und Sträuchern angedacht. Hierfür sind vorranging blüten- und beerenreiche Gehölzarten zu verwenden, die als Nahrungsquelle für Insekten und heimische Vogelarten dienen können.

Westlich angrenzend an das Plangebiet ist eine Waldfläche vorhanden. Der nach § 24 LWaldG notwendige Waldabstand von 30 m wird nachrichtlich übernommen.

Östlich an das Plangebiet angrenzend befindet sich zudem ein ca. 1.850 m² großes entwässertes Feuchtgehölz (Erlen, Weiden, verbuscht), das im Umweltportal SH als Gehölzfläche eingetragen ist. Aufgrund der geringen Größe und des fehlenden Baumbestandes wird hier nicht von einer Waldfläche im Sinne des LWaldG ausgegangen. Der Bereich jedoch wird aufgrund des Bestandes als geschütztes Biotop eingestuft.

3.7 Hinweise

3.7.1 Denkmalschutzrechtliche Hinweise

Die überplante Fläche befindet sich in einem archäologischen Interessensgebiet. Zudem befinden sich mehrere Objekte der Archäologischen Landesaufnahme (Verdacht auf Grabhügel) innerhalb der überplanten Fläche. Auf der überplanten Fläche ist daher mit archäologischer Substanz, d.h. mit archäologischen Denkmalen zu rechnen.

Eine Abstimmung mit dem archäologischen Landesamt bzgl. erforderlicher Voruntersuchungen ist erfolgt. Die Voruntersuchungen werden zeitnah erfolgen.

Gemäß § 15 DSchG gilt: Wer Kulturdenkmale entdeckt oder findet, hat dies unverzüglich unmittelbar oder über die Gemeinde der oberen Denkmalschutzbehörde mitzuteilen. Die Verpflichtung besteht ferner für die Eigentümerin oder den Eigentümer und die Besitzerin oder den Besitzer des Grundstücks oder des Gewässers, auf oder in dem der Fundort liegt, und für den Leiter der Arbeiten, die zur Entdeckung oder zu dem Fund geführt haben. Die Mitteilung einer oder eines der Verpflichteten befreit die übrigen. Die nach Satz 2 Verpflichteten haben das Kulturdenkmal und die Fundstätte in unverändertem Zustand zu erhalten, soweit es ohne erhebliche Nachteile oder Aufwendungen von Kosten geschehen kann. Diese Verpflichtung erlischt spätestens nach Ablauf von vier Wochen seit der Mitteilung.

Archäologische Kulturdenkmale sind nicht nur Funde, sondern auch dingliche Zeugnisse wie Veränderungen und Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit.

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