Gewerbegebiet
Um für den überwiegenden Teil des Plangebiets die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Entwicklung eines Gewerbestandorts zu schaffen, wird östlich an das Sondergebiet anschließend auf einer Fläche von etwa 3,4 ha ein Gewerbegebiet gemäß § 8 BauNVO festgesetzt. Aufgrund der verkehrlich günstigen Lage des Plangebiets nördlich der A 24 Richtung Berlin bzw. Hamburg sowie östlich der A 1 Richtung Lübeck und Bremen, bietet es günstige Rahmenbedingungen für die Ansiedlung von Gewerbebetrieben.
Durch die Ausweisung als Gewerbegebiet wird gesichert, dass Gewerbe die Hauptnutzung des Plangebiets bildet, zugleich aber auch Spielräume für eine gewerbegebietsverträgliche Form der Funktionsmischung verbleiben, indem die gewerbliche Nutzung z.B. durch planerisch gewollte soziale oder gesundheitliche Nutzungen (vgl. § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO) ergänzt werden kann, sofern der Bedarf bzw. eine entsprechende Nachfrage dafür besteht. Um jedoch Fehlentwicklungen am Standort zu verhindern, trifft der Bebauungsplan die folgende Festsetzung:
"Im Gewerbegebiet sind Einzelhandelsbetriebe, Tankstellen, Lagerplätze sowie ausnahmsweise zulässige Anlagen für kirchliche und kulturelle Zwecke und Vergnügungsstätten ausgeschlossen. Ausnahmsweise sind Einzelhandelsbetriebe bis zu einer maximale Geschossfläche von 1.200 m2 zulässig, wenn sie der Nahversorgung mit Lebensmitteln dienen." (vgl. Text (Teil B) Nr. 2.2)
Der Ausschluss von Tankstellen ist erforderlich, da sich das Gewerbegebiet in verkehrsgünstiger Lage befindet und somit für eine Ansiedlung von Tankstellen durchaus von Interesse ist. Um Konflikte mit der Wohnnutzung zu vermeiden und deren Wohnqualität zu erhalten, werden Tankstellen im Plangebiet ausgeschlossen, da die durch Tankstellen mit sich bringenden Luft- und Geruchsbelastungen sowie ein eventueller 24 h Betrieb mit einer angrenzenden Wohnnutzung nicht vereinbar ist. Auch die daraus ggf. resultierende Verkehrsmehrbelastung des Glinder Wegs ist für die zukünftige Entwicklung des Plangebiets nicht zielführend und erstrebenswert.
Vielmehr sollen im Gewerbegebiet Flächen für Gewerbebetriebe zur Verfügung gestellt werden, die aufgrund ihres Flächenanspruchs oder ihrer Emissionen auf eine derartige Flächenausweisung angewiesen sind. Mit dem in der Festsetzung Nummer 2.2 aufgeführten Ausschluss soll demnach einer Zweckentfremdung des Gewerbegebiets durch Tankstellen sowie Vergnügungsstätten und Einzelhandelsbetriebe vorgebeugt werden. In diesem Zusammenhang sollen auch flächenintensive Nutzungen wir Lagerplätze ausgeschlossen werden.
Die nach § 8 Absatz 3 BauNVO in Gewerbegebieten ausnahmsweise zulässigen Anlagen für kirchliche und kulturelle Zwecke sowie Vergnügungsstätten werden im Rahmen der Bebauungsplanänderung ausgeschlossen. Diese Nutzungen sind nicht auf typische Gewerbegebiets-standorte angewiesen, vielmehr sind beispielsweise Vergnügungsstätten in besonderen Wohngebieten, Dorfgebieten, Misch- und Kerngebieten allgemein oder als Ausnahme zulässig. Ebenso sind auch Anlagen für kirchliche und kulturelle Zwecke in einer Vielzahl der Baugebiete nach BauNVO allgemein oder als Ausnahme zulässig.
Der Ausschluss von Anlagen für kirchliche und kulturelle Zwecke wird damit begründet, dass diese Anlagen grundsätzlich in zentralen Bereichen des Gemeindegebiets und nicht am Rand des Siedungsbereiches vorgesehen werden sollen. Mit dem Ausschluss von Vergnügungsstätten werden insbesondere Spielhallen und ähnlichen Unternehmen im Sinne von § 33i der Gewerbeordnung sowie Vorführ- und Geschäftsräume, deren Zweck auf Darstellungen oder auf Handlungen mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist, ausgeschlossen, wodurch eine gewerbegebietstypische Fehlentwicklung, die in der Regel mit solchen Einrichtungen einhergeht, verhindert wird. Durch den Betrieb der vorgenannten Vergnügungsstätten lassen sich in der Regel ein hoher Flächenumsatz und hohe Gewinnmargen realisieren, so dass im Vergleich zu anderen Gewerbegebietsnutzungen auch höhere Mieten gezahlt werden können. Dies kann zu einer Verdrängung oder Nichtansiedlung der gewünschten Gewerbegebietsnutzungen führen. Hierdurch kann die gewünschte städtebauliche und arbeitsmarktbezogene Funktion sowie der gewünschte Charakter eines Gebietes (auch außerhalb des Geltungsbereichs) und die Wohnqualität der westlich bzw. südlich angrenzenden Wohnnutzung gefährdet werden.
Auch Einzelhandelsbetriebe sind im Gewerbegebiet grundsätzlich unzulässig. Mit dem Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben soll sichergestellt werden, dass die zur Verfügung stehenden Bauflächen überwiegend für städtebaulich erwünschte gewerbliche Nutzungen des produzierenden und sonstigen auf die Ausweisung auf § 8 BauNVO zulässigen Gewerbes vorgehalten und nicht durch zentrenschädigende Einzelhandelsnutzungen in Anspruch genommen werden, für die Flächen an anderer zentraler Stelle in Barsbüttel zur Verfügung stehen. Die Festsetzung Nummer 2.2 dient somit auch dem Schutz bestehender Zentren. Lediglich ausnahmsweise wird Einzelhandel zur Nahversorgung mit Lebensmitteln bis zu einer Geschossfläche von 1.200 m2 zugelassen, um im Bedarfsfall im Ortsteil Willinghusen die Versorgung der Bevölkerung mit Gütern für den täglichen Bedarf ergänzen zu können.
Zusätzlich wird die Art der Nutzung im Gewerbegebiet durch die festgesetzten Emissionskontingente eingeschränkt (vgl. Text (Teil B) Nr. 2.3 i.V.m Kapitel 5.3.5. Immissionsschutz), um die Wohnnutzung im Umfeld des Plangebiets vor zu hohen Lärmimmissionen zu schützen.