9.1. Sportanlagenlärm
Im Rahmen der Bauleit- und Genehmigungsplanung sind die auf die vorhandene Bebauung einwirkenden Emissionen und die Immissionen zu ermitteln. Die berechneten Beurteilungspegel sind anschließend mit den Immissionsrichtwerten der Sportanlagenlärmschutzverordnung, 18. BImSchV [1] zu vergleichen. Sofern diese überschritten werden, sind Lärmschutzmaßnahmen zu ermitteln.
Entsprechend der Bestimmungen der 18. BImSchV [1] sind bei der Überprüfung der lärmtechnischen Situation alle Sportanlagen im Umfeld des Neubaus zu betrachten, so dass die Emissionen der vorhandenen Sportplätze und der Tennisanlage mit zu berücksichtigen sind.
Die Emissionen der Außenanlagen der vorhandenen Schule und der Kindertagesstätte sind entsprechend §22 Abs. 1a des Bundesimmissionsschutzgesetzes, BImSchG [2] als keine schädlichen Umwelteinwirkungen einzustufen und daher nicht zu betrachten.
Die Art der Nutzung der Sportanlagen wird gemäß der Auskunft des MTV Dänischenhagen vom Juni, August und September 2019 berücksichtigt. Als maßgeblich wird die Nutzung der Außensportanlagen durch die Fußballsparte sowie die Tennisanlage betrachtet. Die öffentliche Nutzung der Sportanlagen außerhalb der Trainings- und Spielzeiten ist nicht zulässig.
Die Nutzung aller geplanten und vorhandenen Sportanlagen zur Sportausübung ist ausschließlich im Beurteilungszeitraum TAG zwischen 07.00 und 22.00 Uhr möglich. Im Beurteilungszeitraum NACHT sind lediglich Veranstaltungen im Clubheim und in der Mehrzweckhalle, die die Nutzung der zugeordneten Parkplätze nach sich ziehen, möglich.
Die lärmtechnischen Berechnungen haben ergeben, dass sich die Situation im Beurteilungszeitraum TAG unproblematisch darstellt. Im Beurteilungszeitrum NACHT sind Nutzungseinschränkungen vorzunehmen.
Beurteilungszeitraum TAG im Sinne der 18. BImSchV [1]:
- Die Nutzung der Mehrzweckhalle und des Fitnessraumes sind ohne Einschränkungen möglich.
- Die Nutzung des Clubraumes ist ohne Einschränkungen möglich.
- Die Nutzung des Parkplatzes Schule und des Parkplatzes Schulstraße ist uneingeschränkt möglich.
Beurteilungszeitraum NACHT im Sinne der 18. BImSchV [1]:
- Jegliche Nutzung des Parkplatzes Schulstraße durch die Nutzer der Sportanlagen ist auszuschließen.
- Die Regelnutzung des Parkplatzes Schule durch die Nutzer der Sportanlagen ist möglich.
- Eine Nutzung bei Veranstaltungen ist an maximal 18 Tagen eines Kalenderjahres möglich.
- Das Öffnen der Fenster des Clubraumes während lauter Veranstaltungen ist unzulässig, sofern es sich um keine seltenen Ereignisse nach 18. BImSchV [1] handelt. Bei seltenen Ereignissen im Sinne der 18. BImSchV [1] dürfen ausschließlich die von der Schulstraße abgewandten Fenster zum Lüften benutzt werden. Alternativ ist eine Belüftungsanlage zu installieren.
- Das Öffnen der Fenster der Mehrzweckhalle während zukünftiger Veranstaltungen im Sinne der seltenen Ereignisse nach 18. BImSchV [1] ist ausschließlich an der Nordwestseite möglich.
Die lärmtechnische Untersuchung wurde am 13.07.2020 hinsichtlich einer geplanten gastronomisch genutzten Dachterrasse erweitert.
Die Berechnungen werden für 50 anwesende Personen durchgeführt. Im Planungsfall wird für 50% der Anwesenden ein Schallleistungspegel für „Sprechen gehoben“ berücksichtigt. Die Dachterrasse wird mit einem Schallleistungspegel von LWA = 84 dB(A) als Flächenschallquelle in einer Höhe von 1,20 m über dem Boden der Dachterrasse berücksichtigt. Der Spitzen-Schallleistungspegel wird nach der VDI 3770 [2], Abschnitt 4.2 für „lautes Schreien“ mit LWA,max = 100 dB(A) zum Ansatz gebracht.
Entsprechend der Ausführungen der LTU Sport werden die Immissionsrichtwerte im Planfall 2, Sonn- und Feiertag, Punktspielbetrieb in der mittäglichen Ruhezeit und außerhalb der Ruhezeiten ausgeschöpft, so dass die Berechnungen für diesen Planfall als ungünstigste Betrachtung im Beurteilungszeitraum TAG erfolgen.
Beurteilungszeitraum TAG (Planfall 2 der LTU Sport)
Die Ergebnisse der Berechnungen in Tabelle 2.1 zeigen, dass die Immissionsrichtwerte TAG der 18. BImSchV [1] um mindestens 3 dB(A) innerhalb der morgendlichen und um mindestens 1dB(A) innerhalb der übrigen Ruhezeiten an der Kindertagesstätte unterschritten werden. Die Unterschreitung an der Wohnbebauung liegt bei mindestens 7 dB(A) innerhalb der morgendlichen bzw. 13 dB(A) innerhalb der abendlichen Ruhezeiten. In der mittäglichen Ruhezeit und außerhalb der Ruhezeiten werden die Immissionsrichtwerte mindestens eingehalten.
- Lärmschutzmaßnahmen sind nicht erforderlich.
Die Ergebnisse der Berechnungen in Tabelle 2.2 zeigen, dass die Immissionsrichtwerte TAG der 18. BImSchV [1] für Maximalpegel in allen Beurteilungszeiträumen unterschritten werden.
- Lärmschutzmaßnahmen sind nicht erforderlich.
Beurteilungszeitraum NACHT, lauteste Nachtstunde
Regelbetrieb Clubheim (Planfall 1 der LTU Sport)
Entsprechend der Berechnungsergebnisse der LTU Sport ist die Nutzung des Parkplatzes Schule für den Regelbetrieb in der lautesten Nachtstunde möglich. Die Einhaltung der Immissionsrichtwerte NACHT bei 50% Auslastung des Parkplatzes Schule (=21 FzB/h) in der lautesten Nachtstunde ist gegeben.
Die Berechnungsergebnisse zeigen, dass der Immissionsrichtwert NACHT bei Berücksichtigung des Regelbetriebes ausgeschöpft wird. Maßgeblich für die Immissionsorte Sch47.1 bis Sch53.1 sind die Emissionen des Parkplatzes Schule. Die Dachterrasse ist als irrelevant zu sehen.
- Die Nutzung der Dachterrasse beim Regelbetrieb des Clubheims im Beurteilungszeitraum NACHT ist möglich. Lärmschutzmaßnahmen sind nicht erforderlich.
Veranstaltung im Clubheim (Planfall 3 der LTU Sport)
Entsprechend der Ausführungen der LTU Sport für den Planfall 3 Veranstaltung im Clubraum führen die Emissionen des Parkplatzes Schule zu den Überschreitungen des Immissionsrichtwertes für Allgemeine Wohngebiete (WA) an der Bebauung im Zuge der Schulstraße. Die Nutzung des Parkplatzes Schule bei Veranstaltungen ist daher an maximal 18 Tagen eines Kalenderjahres im Rahmen der seltenen Ereignisse möglich. Während dieser Veranstaltungen dürfen ausschließlich die von der Schulstraße abgewandten Fenster zum Lüften benutzt werden.
- Die Nutzung der Dachterrasse während der Veranstaltungen im Clubheim im Rahmen der seltenen Ereignisse im Beurteilungszeitraum NACHT ist möglich. Lärmschutzmaßnahmen sind nicht erforderlich.
Fazit Sportanlagenlärm
Die Nutzung der Dachterrasse ist tags als auch nachts ohne Lärmschutzmaßnahmen möglich, sofern keine Musikbeschallung erfolgt. Abschirmende Lärmschutzmaßnahmen sind nicht erforderlich. Es gelten weiterhin die Nutzungseinschränkungen der LTU Sport.