Planungsdokumente: Aufstellung der 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 5 für das Gebiet "nordwestlich des Sportplatzes teilweise zwischen Schulstraße und dem Wohngebiet Rosenweg" der Gemeinde Dänischenhagen

Sie können an dieser Stelle Einsicht in die Dokumente des Verfahrens nehmen.

Inhaltsverzeichnis

Begründung

7.2. Grünordnung / Umweltbelange

Der vorliegende Bebauungsplan der Gemeinde Dänischenhagen wird als Bebauungsplan der Innenentwicklung gem. § 13a BauGB aufgestellt. Auf eine Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB kann gem. § 13 Abs. 3 BauGB i.V.m. § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB verzichtet werden.

7.2.1. Landschaftspflege

Der Geltungsbereich der 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 5 liegt innerhalb eines großen Schul- und Sportzentrums. Der Geltungsbereich umfasst dabei das Jugend- und Sportheim und grenzt an eine größere Sportplatzanlage an.

Das Grundstück wird zum größten Teil von dem bereits vorhandenen Gebäude des Jugend- und Sportheims sowie dessen Erschließung und Nebengebäuden eingenommen. In nördliche Richtung dient eine Heckenpflanzung mit einigen jüngeren Einzelbäumen (Ahorn und Eiche) als Abschirmung zur Kindertagesstätte. Aufgrund der Lage einiger Bäume innerhalb oder angrenzend der Baugrenze werden diese abgängig sein.

Im Plangebiet bestehen keine gesetzlich geschützten Biotope gemäß § 30 BNatSchG oder § 21 LNatSchG.

7.2.2. Artenschutzrechtliche Belange

Aufgrund der Vorschriften zum Artenschutz gemäß § 44 BNatSchG ist zu prüfen, ob durch die Planung 'besonders geschützte' oder 'streng geschützte' Tier- und Pflanzenarten betroffen sind.

Es wurde eine artenschutzrechtliche Untersuchung durchgeführt. Am 17.12.2018 wurde das Plangebiet und insbesondere die Grünstrukturen hinsichtlich ihrer Eignung als Quartier für Fledermäuse überprüft. Außerdem wurde untersucht, welche Vogelarten im Plangebiet vorkommen können.

A) Europäische Vögel

Für die Betrachtung der Gruppe der Brutvögel werden im Folgenden die Gilden der Gehölzbrüter (umfasst Gehölzfrei-, Gehölzhöhlen- und Nischenbrüter), der Bodenbrüter innerhalb oder am Rande von Gehölzen und der Gebäudebrüter zusammengefasst. Die einzelnen betroffenen Arten der Vogelgilden sind in Tabelle 4 der artenschutzrechtlichen Untersuchung aufgeführt.

Vorkommen im Planungsraum: Die aufgeführten Arten besiedeln den Planungsraum in unterschiedlicher Dichte. Fast alle Arten befinden sich derzeit in einem günstigen Erhaltungszustand. Der Star gilt seit kurzem als bundesweit gefährdet (RL D „3“), Haussperling, Feldsperling und Gartenrotschwanz werden auf der bundesweiten Vorwarnliste

„V“ geführt (RL D „V“). In Schleswig-Holstein gelten sie derzeit jedoch alle als ungefährdet.

Artenschutzrechtliche Vermeidungsmaßnahmen

Artenschutzrechtliche Vermeidungsmaßnahme AV1: Bauzeiten-regelung für Brutvögel:

Alle Baumfällungen von Bäumen mit einem Stammdurchmesser von mehr als 20 cm (vgl. LBV-SH & AFPE 2016) und alle Gebäuderückbauten sind in einem Zeitraum durchzuführen, in dem sich nachweislich keine Fledermäuse in den Gehölzen bzw. Gebäuden aufhalten. Dieser Zeitraum erstreckt sich vom 01.12. bis zum 28./29.02. des Folgejahres. Alle übrigen Arbeiten zur Baufeldfreimachung (Fällung und Rodung der Gehölze, Beseitigung der Vegetationsstrukturen) sind nur im Zeitraum zwischen dem 01.10. und dem 28./29.02. des jeweiligen Folgejahres (d.h. außerhalb der Vogelbrutzeit) zulässig.

Nicht vorgezogene artenschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen (AA)

Nicht vorgezogene artenschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahme AA1 (Baumpflanzung für die Vogelgilde der Gehölzbrüter (Gehölzfrei Gehölzbodenbrüter):

Für die Beseitigung von 6 Bäumen ist zum fortgesetzten Erhalt der vollen ökologischen Funktionsfähigkeit der betroffenen Fortpflanzungsstätten der Brutvogelgilde der Gehölzbrüter eine entsprechende Neupflanzung im Verhältnis 1:1 bis 1:2 von regionaltypischen, standortgerechten Bäumen mit regionaler Herkunft vorzunehmen (Maßnahme AA1: Baumneupflanzung).

B) Fledermäuse

Als maßgeblicher Eingriff ist für die lokale Fledermausfauna die Beseitigung der Bäume zu betrachten, die z.B. von der Zwerg-, Rauhaut- und Mückenfledermaus, Braunes Langohr bzw. dem Großen Abendsegler als Tageseinstände genutzt werden können. Auch bei möglichen Bauarbeiten am Bestandsgebäude können Fledermausarten wie die Zwerg-, Mücken-, Rauhaut- und Breitflügelfledermaus sowie das Braune Langohr zu Schaden kommen. Somit kann es zu direkten Tötungen von Individuen kommen, wenn die Fäll- und Baumentnahmen zu Zeiten mit Besatz durchgeführt werden. Zur Vermeidung des Tötungsverbots ist daher eine Bauzeitenregelung einzuhalten, welche den gesamten Zeitraum der sommerlichen Fledermausaktivitätsphasen ausspart.

Artenschutzrechtliche Vermeidungsmaßnahme AV1: Bauzeitenregelung

Zur Vermeidung des Tötungsverbotes sind alle Baumfällungen (von Bäumen mit einem Stammdurchmesser von mehr als 20 cm) und Gebäuderückbauten grundsätzlich außerhalb der Aktivitätszeit der Fledermäuse im Zeitraum vom 01.12. bis zum 28./29.02. des Folgejahres durchzuführen. Die übrigen Baufeldfreimachungen und Gehölzbeseitigungen haben außerhalb der Vogelbrutzeit in der Zeit vom 01.10. und dem 28./29.02. des jeweiligen Folgejahres zu erfolgen.