Aufgrund der Vorschriften zum Artenschutz gemäß § 44 BNatSchG ist zu prüfen, ob durch die Planung 'besonders geschützte' oder 'streng geschützte' Tier- und Pflanzenarten betroffen sind.
Es wurde eine artenschutzrechtliche Untersuchung durchgeführt. Am 17.12.2018 wurde das Plangebiet und insbesondere die Grünstrukturen hinsichtlich ihrer Eignung als Quartier für Fledermäuse überprüft. Außerdem wurde untersucht, welche Vogelarten im Plangebiet vorkommen können.
A) Europäische Vögel
Für die Betrachtung der Gruppe der Brutvögel werden im Folgenden die Gilden der Gehölzbrüter (umfasst Gehölzfrei-, Gehölzhöhlen- und Nischenbrüter), der Bodenbrüter innerhalb oder am Rande von Gehölzen und der Gebäudebrüter zusammengefasst. Die einzelnen betroffenen Arten der Vogelgilden sind in Tabelle 4 der artenschutzrechtlichen Untersuchung aufgeführt.
Vorkommen im Planungsraum: Die aufgeführten Arten besiedeln den Planungsraum in unterschiedlicher Dichte. Fast alle Arten befinden sich derzeit in einem günstigen Erhaltungszustand. Der Star gilt seit kurzem als bundesweit gefährdet (RL D „3“), Haussperling, Feldsperling und Gartenrotschwanz werden auf der bundesweiten Vorwarnliste
„V“ geführt (RL D „V“). In Schleswig-Holstein gelten sie derzeit jedoch alle als ungefährdet.
Artenschutzrechtliche Vermeidungsmaßnahmen
Artenschutzrechtliche Vermeidungsmaßnahme AV1: Bauzeiten-regelung für Brutvögel:
Alle Baumfällungen von Bäumen mit einem Stammdurchmesser von mehr als 20 cm (vgl. LBV-SH & AFPE 2016) und alle Gebäuderückbauten sind in einem Zeitraum durchzuführen, in dem sich nachweislich keine Fledermäuse in den Gehölzen bzw. Gebäuden aufhalten. Dieser Zeitraum erstreckt sich vom 01.12. bis zum 28./29.02. des Folgejahres. Alle übrigen Arbeiten zur Baufeldfreimachung (Fällung und Rodung der Gehölze, Beseitigung der Vegetationsstrukturen) sind nur im Zeitraum zwischen dem 01.10. und dem 28./29.02. des jeweiligen Folgejahres (d.h. außerhalb der Vogelbrutzeit) zulässig.
Nicht vorgezogene artenschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen (AA)
Nicht vorgezogene artenschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahme AA1 (Baumpflanzung für die Vogelgilde der Gehölzbrüter (Gehölzfrei Gehölzbodenbrüter):
Für die Beseitigung von 6 Bäumen ist zum fortgesetzten Erhalt der vollen ökologischen Funktionsfähigkeit der betroffenen Fortpflanzungsstätten der Brutvogelgilde der Gehölzbrüter eine entsprechende Neupflanzung im Verhältnis 1:1 bis 1:2 von regionaltypischen, standortgerechten Bäumen mit regionaler Herkunft vorzunehmen (Maßnahme AA1: Baumneupflanzung).
B) Fledermäuse
Als maßgeblicher Eingriff ist für die lokale Fledermausfauna die Beseitigung der Bäume zu betrachten, die z.B. von der Zwerg-, Rauhaut- und Mückenfledermaus, Braunes Langohr bzw. dem Großen Abendsegler als Tageseinstände genutzt werden können. Auch bei möglichen Bauarbeiten am Bestandsgebäude können Fledermausarten wie die Zwerg-, Mücken-, Rauhaut- und Breitflügelfledermaus sowie das Braune Langohr zu Schaden kommen. Somit kann es zu direkten Tötungen von Individuen kommen, wenn die Fäll- und Baumentnahmen zu Zeiten mit Besatz durchgeführt werden. Zur Vermeidung des Tötungsverbots ist daher eine Bauzeitenregelung einzuhalten, welche den gesamten Zeitraum der sommerlichen Fledermausaktivitätsphasen ausspart.
Artenschutzrechtliche Vermeidungsmaßnahme AV1: Bauzeitenregelung
Zur Vermeidung des Tötungsverbotes sind alle Baumfällungen (von Bäumen mit einem Stammdurchmesser von mehr als 20 cm) und Gebäuderückbauten grundsätzlich außerhalb der Aktivitätszeit der Fledermäuse im Zeitraum vom 01.12. bis zum 28./29.02. des Folgejahres durchzuführen. Die übrigen Baufeldfreimachungen und Gehölzbeseitigungen haben außerhalb der Vogelbrutzeit in der Zeit vom 01.10. und dem 28./29.02. des jeweiligen Folgejahres zu erfolgen.