Planungsdokumente: Öffentliche Auslegung zur 40. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Barsbüttel für das Gebiet "Ortsteil Barsbüttel, Gewerbegebiet nördlich Stellauer Weg

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

10.4.1 Fachgesetze

Die Fachgesetze für den Bereich Natur und Umwelt enthalten grundlegende Vorgaben, die in der Umweltprüfung zu berücksichtigen sind. Hierzu zählen insbesondere folgende Gesetze:

· Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) vor allem:

- § 1 BNatSchG: Allgemeine Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege

- § 14 und § 15 BNatSchG: Regelungen über Eingriffe, Ausgleich und Ersatz (Eingriffsregelung)

- § 34 Abs.1 BNatSchG: Verträglichkeit und Unzulässigkeit von Projekten gegenüber Natura 2000-Gebieten.

- § 44 BNatSchG: Vorschriften für besonders geschützte Tier- und Pflanzenarten.

· Baugesetzbuch (BauGB) Vor allem:

- § 1a Abs. 2 BauGB: sparsamer Umgang mit Grund und Boden

- § 1a Abs. 3 BauGB: Vermeidung und Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes.

· Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG)

· Landeswaldgesetz (LWaldG)

· Wasserhaushaltsgesetz (WHG)

· Landeswassergesetz (LWasG)

· Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG)

· Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)

10.4.2 Schutzgebiete und -objekte

Natura 2000-Gebiete (§ 32 BNatSchG)

Die Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie 92/43/1992 der Europäischen Union vom 21. Mai 1992 (FFH-RL), geändert durch Richtlinie 97/62/EG vom 27. Oktober 1997, sieht vor, dass ein System von FFH- und EU-Vogelschutzgebieten mit der Bezeichnung "Natura 2000" nach einheitlichen EU-Kriterien zu entwickeln und zu schützen ist. Die FFH-Richtlinie ist am 09. Mai 1998 in der Bundesrepublik Deutschland in nationales Recht umgesetzt worden.

Im Gemeindegebiet von Barsbüttel und der näheren Umgebung befinden sich weder FFH-Gebiete noch EU-Vogelschutzgebiete.

Naturschutzgebiet (§ 23 BNatSchG)

Im Planänderungsgebiet ist kein Naturschutzgebiet ausgewiesen. Allerdings befindet sich auf den Gebieten der Hansestadt Hamburg und der Gemeinde Stapelfeld an der Gemeindegrenze zu Bars-büttel das NSG "Stapelfelder Moor" (Verordnung des Landes Schleswig-Holstein vom 6. Novem-ber 1995, Verordnung der Hansestadt Hamburg vom 15. August 1978). Schutzzweck ist die Erhal-tung der nährstoffarmen Moorweiher, der verbliebenen naturnahen Niedermoor- und Heideflächen, die an das Moor angrenzenden Feuchtwiesen und das für den Naturraum typische Landschaftsbild.

Landschaftsschutzgebiete (§ 26 BNatSchG i.V.m. § 15 LNatSchG bzw. § 10 HvB-NatSchAG)

Das Vorhabengebiet grenzt an mehrere Landschaftsschutzgebiete (LSG's). Westlich liegt das LSG "Barsbüttel", südöstlich das LSG "Stellau". Nördlich und nordöstlich schließt, auf dem Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg, das LSG "Duvenstedt, Bergstedt, Lehmsal-Mellingstedt, Volks-dorf und Rahlstedt" an. Das Vorhabengebiet gehörte vormals zum LSG Barsbüttel, wurde im Rah-men des Zielabweichungsverfahrens für das hier geplante Vorhaben bereits aus dem Landschafts-schutz entlassen.

Ausgleichsflächen (§ 15 BNatSchG i.V.m. § 9 LNatSchG)

Südlich des Stellauer Wegs befinden sich mehrere naturschutzrechtliche Ausgleichsflächen. Hierbei handelt es sich um die Flächen Nr. 31, Nr. 32 und Nr. 33 des Ausgleichsflächenkatasters der Ge-meinde Barsbüttel.

Gesetzlich geschützte Biotope (§ 30 BNatSchG i.V.m. § 21 LNatSchG)

Innerhalb des Plangebiets befinden sich mehrere Knicks und Redder. Diese unterliegen als gesetz-lich geschützte Biotope den Schutzbestimmungen des § 30 BNatSchG i.V.m. § 21 LNatSchG. Handlungen, die zu einer Zerstörung oder sonstigen erheblichen Beeinträchtigung der Knicks bzw. Redder führen können, sind verboten. Gemäß § 30 Abs.3 BNatSchG i.V.m. § 30 Abs.3 LNatSchG kann eine Ausnahme und gemäß § 67 BNatSchG eine Befreiung von den Verboten beantragt wer-den.

Wald (§ 2 LWaldG)

Im Teilbereich A befinden sich südlich des Stellauer Wegs zwei Gehölzflächen, die von der unteren Forstbehörde als Wald gemäß LWaldG eingestuft wurden.

Waldabstand (§ 24 LWaldG)

Für die Umgebungsbereiche der beiden im Teilbereich A liegenden Waldstücke sowie zwei weitere außerhalb des Plangebiets gelegene Waldstücke ist ein 30 m Waldanstand zu berücksichtigen. In diesem Bereich ist es verboten Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB durchzuführen.

Besonders geschützte Tier- und Pflanzenarten

Im Plangeltungsbereich befinden sich besonders geschützte Arten gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 13 BNatSchG (vor allem europäische Vogelarten und Säugetiere). Einzelne Arten dieser Artengruppen sind darüber hinaus gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 14 BNatSchG streng geschützt (z.B. Fledermäuse, ggf. vorhandene Haselmäuse).

Gemäß § 44 BNatSchG gelten für die besonders und streng geschützten Arten diverse Verbotstat-bestände. Die in § 44 (1) BNatSchG formulierten Zugriffsverbote sind zu beachten. Über § 45 BNatSchG sind Ausnahmen und in § 67 BNatSchG sind Befreiungsmöglichkeiten von den Verbo-ten geregelt.

10.4.3 Planerische Vorgaben