Natura
2000-Gebiete (§ 32 BNatSchG)
Die
Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie 92/43/1992 der Europäischen Union vom 21. Mai
1992 (FFH-RL), geändert durch Richtlinie 97/62/EG vom 27. Oktober 1997, sieht
vor, dass ein System von FFH- und EU-Vogelschutzgebieten mit der Bezeichnung
"Natura 2000" nach einheitlichen EU-Kriterien zu entwickeln und zu
schützen ist. Die FFH-Richtlinie ist am 09. Mai 1998 in der Bundesrepublik
Deutschland in nationales Recht umgesetzt worden.
Im Gemeindegebiet
von Barsbüttel und der näheren Umgebung befinden sich weder FFH-Gebiete noch
EU-Vogelschutzgebiete.
Naturschutzgebiet
(§ 23 BNatSchG)
Im Planänderungsgebiet
ist kein Naturschutzgebiet ausgewiesen. Allerdings befindet sich auf den
Gebieten der Hansestadt Hamburg und der Gemeinde Stapelfeld an der
Gemeindegrenze zu Bars-büttel das NSG "Stapelfelder Moor" (Verordnung
des Landes Schleswig-Holstein vom 6. Novem-ber 1995, Verordnung der Hansestadt
Hamburg vom 15. August 1978). Schutzzweck ist die Erhal-tung der nährstoffarmen
Moorweiher, der verbliebenen naturnahen Niedermoor- und Heideflächen, die an
das Moor angrenzenden Feuchtwiesen und das für den Naturraum typische
Landschaftsbild.
Landschaftsschutzgebiete
(§ 26 BNatSchG i.V.m. § 15 LNatSchG bzw. § 10 HvB-NatSchAG)
Das Vorhabengebiet
grenzt an mehrere Landschaftsschutzgebiete (LSG's). Westlich liegt das LSG
"Barsbüttel", südöstlich das LSG "Stellau". Nördlich und
nordöstlich schließt, auf dem Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg, das LSG
"Duvenstedt, Bergstedt, Lehmsal-Mellingstedt, Volks-dorf und
Rahlstedt" an. Das Vorhabengebiet gehörte vormals zum LSG Barsbüttel,
wurde im Rah-men des Zielabweichungsverfahrens für das hier geplante Vorhaben
bereits aus dem Landschafts-schutz entlassen.
Ausgleichsflächen
(§ 15 BNatSchG i.V.m. § 9 LNatSchG)
Südlich des
Stellauer Wegs befinden sich mehrere naturschutzrechtliche Ausgleichsflächen.
Hierbei handelt es sich um die Flächen Nr. 31, Nr. 32 und Nr. 33 des
Ausgleichsflächenkatasters der Ge-meinde Barsbüttel.
Gesetzlich
geschützte Biotope (§ 30 BNatSchG i.V.m. § 21 LNatSchG)
Innerhalb des
Plangebiets befinden sich mehrere Knicks und Redder. Diese unterliegen als
gesetz-lich geschützte Biotope den Schutzbestimmungen des § 30 BNatSchG i.V.m.
§ 21 LNatSchG. Handlungen, die zu einer Zerstörung oder sonstigen erheblichen
Beeinträchtigung der Knicks bzw. Redder führen können, sind verboten. Gemäß §
30 Abs.3 BNatSchG i.V.m. § 30 Abs.3 LNatSchG kann eine Ausnahme und gemäß § 67
BNatSchG eine Befreiung von den Verboten beantragt wer-den.
Wald (§ 2 LWaldG)
Im Teilbereich A
befinden sich südlich des Stellauer Wegs zwei Gehölzflächen, die von der
unteren Forstbehörde als Wald gemäß LWaldG eingestuft wurden.
Waldabstand (§ 24
LWaldG)
Für die
Umgebungsbereiche der beiden im Teilbereich A liegenden Waldstücke sowie zwei
weitere außerhalb des Plangebiets gelegene Waldstücke ist ein 30 m Waldanstand
zu berücksichtigen. In diesem Bereich ist es verboten Vorhaben im Sinne des §
29 BauGB durchzuführen.
Besonders
geschützte Tier- und Pflanzenarten
Im
Plangeltungsbereich befinden sich besonders geschützte Arten gemäß § 7 Abs. 2
Nr. 13 BNatSchG (vor allem europäische Vogelarten und Säugetiere). Einzelne
Arten dieser Artengruppen sind darüber hinaus gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 14 BNatSchG
streng geschützt (z.B. Fledermäuse, ggf. vorhandene Haselmäuse).
Gemäß § 44
BNatSchG gelten für die besonders und streng geschützten Arten diverse Verbotstat-bestände.
Die in § 44 (1) BNatSchG formulierten Zugriffsverbote sind zu beachten. Über §
45 BNatSchG sind Ausnahmen und in § 67 BNatSchG sind Befreiungsmöglichkeiten
von den Verbo-ten geregelt.