03. Übergeordnete Planungsvorgaben
§ 35 Abs. 6 des Baugesetzbuches (BauGB) ermächtigt Städte und Gemeinden "für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist", durch Satzung zugunsten des Wohnungsbaus und kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben bestimmte öffentliche Belange auszuschalten, die dem Bauvorhaben ansonsten entgegengehalten werden könnten. An der Außenbereichslage ändert die Satzung nichts. Die Rechtsfolge der Satzung ist, dass Vorhaben zukünftig nach den Festsetzungen der Satzung, im Übrigen nach § 35 Abs. 2 und Abs. 3 als Außenbereichsvorhaben zu beurteilen sind, durch die Satzung jedoch ausgeschlossen wird, dass einem solchen Vorhaben entgegen gehalten werden kann, einer Darstellung des Flächennutzungsplans über Flächen für Landwirtschaft oder Wald zu widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten zu lassen.
Der Flächennutzungsplan, der am 20. Mai 1985 wirksam wurde, stellt das Plangebiet als 'Fläche für die Landwirtschaft' dar. Das Gut Wittmoldt ist nicht mehr überwiegend landwirtschaftlich geprägt und es ist eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden. Daher können zu Wohnzwecken oder nicht wesentlich störenden Handwerks- und Gewerbebetrieben dienende Vorhaben gemäß § 35 Abs. 6 BauGB innerhalb einer Außenbereichssatzung planungsrechtlich zulässig werden. Über einen Landschaftsplan verfügt die Gemeinde nicht.
In Betracht gezogen wurde auch die Aufstellung eines Bebauungsplanes als regelungsintensiveres Planungsinstrument gegenüber einer Außenbereichssatzung. Im Rahmen der gemeindlichen Abwägung gelangte man aber zu dem Ergebnis, dass die Aufstellung eines Bebauungsplanes nicht erforderlich sei, weil es sich vorliegend um eine einfache Fallgestaltung handele und es lediglich um die Fortentwicklung vorhandener Strukturen gehe.
Ausschnitt aus dem Flächennutzungsplan