Die Satzung konzentriert sich auf den Außenbereich der bebauten Bereiche der Gutsanlage Wittmoldt in der Gemeinde Wittmoldt. Die Gemeinde behält sich vor, im Bedarfsfall Planungsinstrumente zur Steuerung von Art und Maß der baulichen Nutzung bzw. zur Gestaltung einzusetzen. Im Rahmen dieser Satzung werden lediglich folgende Festsetzungen getroffen.
Räumliche Abgrenzung des Plangeltungsbereiches
Die Grenzen für den bebauten Bereich im Außenbereich der Gemeinde Wittmoldt, Gebiet der bebauten Bereiche des Gutshofes Wittmoldt, werden gemäß den im beigefügten Lageplan (M = 1 : 2.000) ersichtlichen Darstellungen festgelegt. Der Lageplan ist Bestandteil dieser Satzung.
Zulässigkeit von Vorhaben
Innerhalb der festgesetzten Grenzen der Außenbereichssatzung richtet sich die planungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben nach den Bestimmungen der Außenbereichssatzung, im Übrigen nach § 35 Abs. 2 und 3 BauGB. Dem Zweck der Außenbereichssatzung entsprechend, das Gut Wittmoldt nicht zu einem Ortsteil i. S. d. § 34 BauGB (Innenbereichsvorschrift) und auch nicht zu einem durch Bebauungsplan planungsrechtlich ausgewiesenem Baugebiet zu entwickeln, werden für bestimmte Vorhaben erleichterte Zulässigkeitsvoraussetzungen im Rahmen des § 35 BauGB (Außenbereichsvorschrift) geschaffen. So werden aus den ansonsten relevanten öffentlichen Belangen im Sinne des § 35 Abs. 3 BauGB, die einem Vorhaben entgegenstehen können, die Darstellung des Flächennutzungsplanes als 'Flächen für die Landwirtschaft' und die 'Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung' ausgenommen.
Mit dem Abriss des Gebäudes der ansässigen Wassersportvereinigung ist der Neubau eines Betriebsleiterwohngebäudes mit einer maximalen Grundfläche von 180 m² in räumlicher Nähe unter Beachtung des erforderlichen 50 m breiten Gewässerschutzstreifens und des 30 m breiten Waldschutzstreifens zulässig.
Der Wiederaufbau der Scheunen und Ställe in deren räumlicher Umgebung darf nicht die Grundfläche der ursprünglich vorhandenen Anlagen überschreiten. Der ehemalige Bestand an Gebäuden, der wieder aufgebaut werden soll, ist aus den ortsbaulichen Strukturen und vorhandenen Gebäude- und Mauerresten ablesbar. Die wieder aufzubauenden Gebäude sollen sich in dem ursprünglichen Bestand wiederfinden und daher deren Größe nicht überschreiten.
Im Bereich der Reithalle ist die Erweiterung der Stellplatzanlage bis an die dort festgelegte Grenze der Außenbereichssatzung zulässig. Ziel dieser Bestimmung ist es, einen großen Teil des Besucherverkehrs bereits bei der Reithalle abzufangen, um so die eigentliche Kultur-Insel vom Kfz-Verkehr weitgehend frei zu halten.
Innerhalb des Plangebietes ist der Betrieb eines Kleinstcampingplatzes mit bis zu maximal 5 Stellplätzen für Reisemobile zzgl. WC/Dusche zulässig. Das Land Schleswig-Holstein hat mit einem Erlass vom 24. Februar 2021 die Möglichkeiten eines solchen Vorhabens aufgezeigt. Viele landwirtschaftliche Betriebe möchten an ihren Hofstellen gerne eine Handvoll Stellplätze betreiben. Für diese Betriebe ist die Möglichkeit gegeben, einen Campingplatz im Rahmen der sogenannten mitgezogenen Nutzung, als Unterfall der landwirtschaftlichen Privilegierung im Rahmen des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, baurechtlich genehmigen zu lassen und zu betreiben.
Die Satzung soll Zulässigkeitsgrundlage werden für die Errichtung/Umnutzung von teilweise abgängigen Haupt- und Nebengebäuden für den gewerblichen Tourismus, Kulturveranstaltungen sowie Schulung und Bildung.