4.12.1. Verkehrliche Erschließung
Die Erschließung innerhalb des Gebietes erfolgt überwiegend durch Straßen und Wege, auf denen der Pkw- und der Fußverkehr zusammen geführt werden. Aufgrund des geringen Verkehrsaufkommens ist diese Art der Erschließung ausreichend.
Die Festsetzung des nördlichen Abschlusses der Straße Am Haubarg als Straßenverkehrsfläche ist erforderlich, um den Ausbauzustand der Zuwegung zu den Grundstücken Fritz-Reuter-Weg 11 bis 19 c für die Müllabfuhr und die Feuerwehr planungsrechtlich zu sichern. Bei der Festsetzung geht es ausschließlich um die planungsrechtliche Sicherung der Nutzbarkeit für diese Zwecke, eine Festsetzung als Fußweg würde dem Anspruch der Müllabfuhr und der Feuerwehr an den Straßenraum nicht gerecht. Die Regelung der Straßenverkehrsordnung innerhalb der Fläche bleibt davon unberührt. Für den übrigen Verkehr bleibt die Fläche entsprechend der Regelung durch die Gemeinde als Fußweg bestehen. Die Verkehrsberuhigung erfolgt auf der Ebene der Verkehrsordnung.
Für das westliche Ende des Fritz-Reuter-Weges wurde zur Zeit des Ausbaus ein Vertrag zwischen der Gemeinde und den Anliegern geschlossen. Die vertraglichen Regelungen haben weiterhin bestand, das Erschließen von weiteren Grundstücken durch diesen Teil der Straße ist entsprechend des Vertrages unzulässig.