3. Bauweise, überbaubare Grundstücksfläche, § 9 (1) Nr. 1 BauGB
3.1 Abweichend von der offenen Bauweise sind in der abweichenden Bauweise auch Gebäude mit einer Länge von über 50 m zulässig.
3.2 Bauliche Anlagen unterhalb der geplanten Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird (hier Tiefgaragen) sind auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig.
3.3 Bei den Bauflächen 1 bis 5 dürfen die straßenseitigen Baugrenzen durch Vorbauten im Sinne des § 6 (6) Nr. 2 LBO-SH überschritten werden. Die Festsetzung gilt für die Baufelder 2 bis 5 auch in Bezug auf den zwischen den Bauflächen festgesetzten Fuß- und Radweg. Diese Festsetzung ist auch auf ebenerdige Terrassen anzuwenden.
3.4 Innerhalb des Sondergebietes SO 2.3a sind Steganlagen und Bootsliegeplätze auch außerhalb der Baugrenzen zulässig.
3.5 Innerhalb des Sondergebietes SO 2.2 sind bauliche Anlagen und Einrichtungen für einen Travellift bzw. Lastenkran sowie eine Slipanlage auch außerhalb der Baugrenzen zulässig.