Planungsdokumente: Bebauungsplan Nr. 103 der Stadt Schleswig

Textliche Festsetzungen

Natur und Landschaft; Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen

Bepflanzungen; Bindung für Bepflanzungen

6.1 Nicht überbaute Grundstücksflächen, mit Ausnahme von Terrassen, Wegen, Stellplätzen und Zufahrten sind als Grünflächen anzulegen. Lose Material- und Steinschüttungen sind nicht zulässig.

6.2 Innerhalb des Sondergebietes SO 1.1 sind die Zufahrten und Standplätze für Wohnmobile nur in wasserdurchlässiger Form (z.B. Kiesel oder Splitt) zulässig.

6.3 Die öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung "Naturnahe Anlage" ist als extensive Grasflur mit Baumbestand zu bewahren.

6.4 Innerhalb der "Flächen mit Bindungen für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen" sind die vorhandenen Bäume dauerhaft im Bestand zu erhalten. Bei Abgang eines Baums ist als Ersatz jeweils ein standortgerechter Laubbaum heimischer Gehölzarten zu pflanzen.

6.5 Innerhalb der öffentlichen Grünfläche mit der Zweckbestimmung "Parkanlage" sind mindestens 10 Laubbäume zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten. Es sind standortgerechte großkronige Baumarten mit einer Pflanzqualität Stammumfang mindestens 20-25 cm zu verwenden.

6.6 Innerhalb der privaten Grünfläche mit der Zweckbestimmung "Parkanlage" sind mindestens 2 standortgerechte großkronige Laubbäume mit einer Pflanzqualität Stammumfang mindestens 20-25 cm zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten.

6.7 Innerhalb der Allgemeinen Wohngebiete sowie der Sondergebiete 'Ferienwohnungen' und 'Altenwohn- und Pflegeheim' sind je angefangene 1.000 m² Freifläche ein Laubbaum zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten. Es sind standortgerechte mittel- bis großkronige Baumarten mit einer Pflanzqualität Stammumfang mindestens 18-20 cm zu verwenden.

6.8 Auf der südöstlichen Seite des Fuß- und Radweges an der Schlei ist im Verlauf durch die Bauflächen 6 und 7 (einschl. der privaten Grünfläche) sowie 11 und 12 eine Baumreihe mit einem Pflanzabstand zwischen den Bäumen von maximal 15 m anzulegen und dauerhaft zu erhalten. Es sind standort- gerechte mittel- bis großkronige Baumarten mit einer Pflanzqualität Stammumfang mindestens 18-20 cm zu verwenden.

6.9 Auf der Südseite der Pionierstraße (Planstraße A) ist eine Baumreihe mit einem Pflanzabstand zwischen den Bäumen von maximal 10 m anzulegen und dauerhaft zu erhalten. Unterbrechungen zur Einordnung von Grundstückszufahrten und Stellplätzen sind zulässig. Es sind standortgerechte mittel- bis großkronige Baumarten mit einer Pflanzqualität Stammumfang mindestens 18-20 cm zu verwenden.

6.10 Innerhalb der Seitenstreifen der Straßenverkehrsflächen der Planstraßen B und D sind zwischen den Parkständen je 5 Parkstände mindestens ein Baum zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten. Es sind standortgerechte mittel- bis großkronige Baumarten mit einer Pflanzqualität Stammumfang mindestens 18-20 cm zu verwenden.

6.11 Auf Stellplatzanlagen ab 5 Stellplätze ist im Umfeld der Stellplätze je angefangene 5 Stellplätze mindestens ein standortgerechter Baum zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten. Es sind standortgerechte mittel- bis großkronige Baumarten mit einer Pflanzqualität Stammumfang mindestens 18-20 cm zu verwenden.

6.12 Bei Baumpflanzungen innerhalb von versiegelten Flächen sind wasser- und luftdurchlässige Baumscheiben von mindestens 9 m² vorzusehen.

6.13 Geplante und zur Erhaltung festgesetzte Bäume sind bei Abgang durch Neuanpflanzungen zu ersetzen.

6.14 Das SO 1.1 'Wohnmobilstellplatz' ist zum Allgemeinen Wohngebiet hin mit einer mindestens 1,20 m hohen Hecke aus Laubgehölzen einzufassen. Zum Fuß- und Radweg hin beträgt die Heckenhöhe mindestens 1,20 m und höchstens 1,50 m.

6.15 Für die Außenanlagen sind fledermaus- und insektenfreundliche Leuchtmittel mit ausschließlich warmweißem Licht bis maximal 3.000 Kelvin und geringen UV- und Blaulichtanteilen zu verwenden. Die Beleuchtung ist in möglichst geringer Höhe anzubringen und nach unten abstrahlend auszurichten.

6.16 Zur Kompensation werden dem B-Plan Nr. 103 folgende Flächen zugeordnet:

- Abbuchung von 39.725 m² aus dem Ökokonto der Stadt Schleswig (AZ 661.4.03.136.2001.00)

- Anlage von 680 m² naturnaher Gehölzanpflanzung auf dem Flurstück 35/5 der Flur 2 in

der Gemarkung Schleswig

- Anlage von 220 m² Gewässer auf dem Flurstück 35/5 der Flur 2 in der Gemarkung

Schleswig

7. Geh-, Fahr- und Leitungsrechte, § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB

7.1 Das in der Planzeichnung festgesetzte Geh-, Fahr- und Leitungsrecht (GFL 1) erfolgt zugunsten der Bebauung auf den Bauflächen 7 und 9.

7.2 Das in der Planzeichnung festgesetzte Geh-, Fahr- und Leitungsrecht (GFL 2) erfolgt zugunsten der Bebauung auf der Baufläche 7.

7.3 Das in der Planzeichnung festgesetzte Leitungsrecht (L 1) erfolgt zugunsten der Schleswiger Stadt- werke Abwasserentsorgung GmbH.

7.4 Bei dem in der Planzeichnung festgesetzten Geh- und Leitungsrecht (GL 1) erfolgt das Gehrecht zugunsten der Öffentlichkeit und das Leitungsrecht zugunsten der Schleswiger Stadtwerke Abwasser GmbH.