8. Baugestalterische Festsetzungen, § 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 84 LBO-SH
8.1 In den Bauflächen 1 bis 5 sind die Hauptdächer der Hauptgebäude nur als Gründächer zulässig.
8.2 In den Bauflächen 6, 8 und 11 sind die Hauptdächer der Hauptgebäude nur als Flachdächer oder flach geneigte Dächer zulässig.
8.3 In der Baufläche 10 sind die Hauptdächer der Hauptgebäude nur als Satteldächer zulässig.
8.4 Die Errichtung von Photovoltaikanlagen auf den Dächern ist zulässig.
8.5 Als Fassadenmaterial sind Glas, Metall und Fassadentafeln unzulässig. Dies gilt nicht für die Gebäude im SO 2.3a und nicht für die jeweils obersten Geschosse der Gebäude.
8.6 In den Bauflächen 6, 7, 8, 10 und 11 sind als Einfriedigung nur Hecken aus Laubgehölzen mit einer maximalen Höhe von 1,50 m über OK Gelände zulässig.
8.7 Bei der erforderlichen Zaunanlage für den Kranhafen (Baufläche 12) ist die Verwendung von blickdichten Materialien nicht zulässig. Eine Begrünung der Zaunanlage ist nur bis zu einer maximalen Höhe von 1,50 m über OK Gelände zulässig.