3.7.1. Naturschutzrechtliche Eingriffsregelung
Nach § 18 BNatSchG ist über die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Bauleitplan unter entsprechender Anwendung der §§ 14 und 15 BNatSchG nach den Vorschriften des BauGB zu entscheiden, wenn aufgrund einer Aufstellung, Änderung oder Ergänzung eines Bauleitplanes Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind. Die naturschutzfachliche Eingriffsbilanzierung wird in Anlehnung an den Erlass „Verhältnis der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung zum Baurecht“, Gemeinsamer Runderlass des Innenministeriums und des Ministeriums für Energiewende sowie dessen Anlage durchgeführt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird hier auf den Umweltbericht (Ziffer 5 dieser Begründung) verwiesen.
Es werden insgesamt 3.035 m² Kompensationsfläche erforderlich. Diese werden vollumfänglich innerhalb des Plangebietes erbracht. Die Kompensationsmaßnahmen bzw. -flächen werden nachgewiesen und dem Eingriffsgrundstück zugeordnet. Der Vorhabenträger wird vertraglich dazu verpflichtet, die Maßnahmen umzusetzen. Der Ausgleich wird damit vollständig erbracht.