1.3. Maß der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. Nr. 1 BauGB i.V.m. § 17, 20, 21a BauNVO)
Innerhalb des reinen Wohngebietes (WR) wird das Untergeschoss (UG) gem. § 21 a BauNVO bei der Zahl der zulässigen Vollgeschosse nicht mit angerechnet, wenn die Hauptnutzung des ruhenden Verkehrs überwiegt.
Bei der Ermittlung der Geschossfläche sowie der Baumasse bleibt die Fläche sowie Baumasse der Stellplätze des Untergeschosses (UG) unberücksichtigt.
Innerhalb des reinen Wohngebietes (WR) kann die gem. § 17 Abs. 1 BauNVO bestehende Obergrenze für Bestimmungen des Maßes der baulichen Nutzung durch die in § 19 Abs. 4 BauNVO bezeichneten Anlagen bis zu einer Gesamtgrundflächenzahl von 0,8 überschritten werden.