2.1. Dächer und Dachdeckung
Für Hauptgebäude sind nur Flachdächer mit einer Neigung von max. 5° zulässig.
Die Flachdächer der Hauptgebäude sind mit einem mindestens 12 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und extensiv zu begrünen.
Von einer Dachbegrünung kann in den Bereichen abgewichen werden, die der Belichtung, Be- und Entlüftung, als begehbare Dachterrassen oder der Aufnahme von technischen Anlagen dienen.
Die Errichtung von Photovoltaik- oder solarthermischen Anlagen auf Dachflächen ist allgemein zulässig.
Dachaufbauten, mit Ausnahme von Aufzugsüberfahrten, haben zu Außenfassaden mindestens im selben Maß Abstand zu halten, wie sie die Höhe des oberen Fassadenabschlusses (Flachdachattika) überschreiten.