1.6. Sozialer Wohnungsbau (§ 9 Abs. 1 Nr. 7 BauGB)
Innerhalb des reinen Wohngebietes (WR) sind bei der Errichtung der Gebäude mindestens 30 % der Wohneinheiten als Wohnflächen zu errichten, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung errichtet werden könnten.