Planungsdokumente: Bebaungsplan Nr. 101 mit 15. F-Plan-Änderung
Textliche Festsetzungen
3.1. Bau- und Bodendenkmalpflege
Es wird auf § 15 DSchG hingewiesen: Wer Kulturdenkmale entdeckt oder findet, hat dies unverzüglich unmittelbar oder über die Gemeinde der oberen Denkmalschutzbehörde mitzuteilen. Die Verpflichtung besteht ferner für die Eigentümerin oder den Eigentümer und die Besitzerin oder den Besitzer des Grundstücks oder des Gewässers, auf oder in dem der Fundort liegt, und für die Leiterin oder den Leiter der Arbeiten, die zur Entdeckung oder zu dem Fund geführt haben. Die Mitteilung einer oder eines der Verpflichteten befreit die übrigen. Die nach Satz 2 Verpflichteten haben das Kulturdenkmal und die Fundstätte in unverändertem Zustand zu erhalten, soweit es ohne erhebliche Nachteile oder Aufwendungen von Kosten geschehen kann. Diese Verpflichtung erlischt spätestens nach Ablauf von vier Wochen seit der Mitteilung.
Archäologische Kulturdenkmale sind nicht nur Funde, sondern auch dingliche Zeugnisse wie Veränderungen und Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit.
3.2. Artenschutz
Werden im Laufe des weiteren Verfahrens geprüft und ergänzt.
Bei Eingriffen in Gehölzen sind die artenschutzrechtlichen Vorgaben zu beachten. Das Entfernen von Gehölzen ist nur außerhalb der Schonzeit in der Zeit vom 1. Oktober bis zum 28./29. Februar zulässig (BNatSchG § 39).
Horstbäume von streng geschützten Vögeln sind als Lebensstätte zu erhalten (BNatSchG § 44). Prioritäre Lebensräume gem. FFH-Richtlinie und gesetzlich geschützte Biotope gem. BNatSchG § 30 sind zu erhalten. Satzungsrechtliche Vorgaben, wie Baumschutzsatzungen sind zu beachten.