3.3. Baumschutz während der Ausführung von Bauarbeiten
Werden im Laufe des weiteren Verfahrens geprüft und ergänzt.
Werden im Laufe des weiteren Verfahrens geprüft und ergänzt.
Werden im Laufe des weiteren Verfahrens geprüft und ergänzt.
Zur Vermeidung von Ei- bzw. Jungvogelverlusten sind Gehölz- und Baumrodungen nur außerhalb der Brutzeit auszuführen. Entsprechende Arbeiten dürfen nur zwischen dem 1.Oktober und 28./29. Februar erfolgen.