6 AUSSCHLUSS VON GARAGEN UND ÜBERDACHTEN STELLPLÄTZEN (§ 12 Abs. 6 BauNVO)
6.1 Auf den Baugrundstücken sind im straßenseitigen Bereich zwischen der Straßenbegrenzungslinie und der straßenzugewandten Baugrenze Garagen und überdachte Stellplätze nicht zulässig.