I.3 Stellplätze und ihre Zuwegungen (§ 12 Abs. 6 BauNVO)
Stellplätze und ihre Zuwegungen sind außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig. Im Wurzelbereich (= Kronenbereich zuzüglich 1,5 m) des zum Erhalt festgesetzten Baumes ist die Wurzelrichtlinie zu beachten (RAS LP 4).