Planungsdokumente: 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 7 A der Stadt Reinfeld für den Bereich des Rettungszentrums

Begründung

2. Planungsanlass und Planungsziele

Auf dem westlichen Grundstück befindet sich derzeit das Rettungszentrum der Stadt Reinfeld. Die Anzahl der Pkw-Stellplätze für die Feuerwehr muss mindestens der Anzahl der Sitzplätze der im Feuerwehrhaus eingestellten Feuerwehrfahrzeuge entsprechen. Derzeit stehen nicht ausreichend Stellplätze zur Verfügung, da das Grundstück zu klein bemessen ist.

Mit der Zahl der Einsatzkräfte ist auch der Platzbedarf für Spinte, Schulungs- und Aufenthaltsräume gestiegen. Außerdem entsprechen die Stellplätze in der Fahrzeughalle nicht der DIN-Norm (bei geöffneten Türen mindestens 50 cm Abstand zwischen den Fahrzeugen) und bieten nicht ausreichend Platz für die vorhandenen Löschfahrzeuge. Zusätzlich ist gem. DIN 14092-1 der Neubau einer Waschhalle verbindlich, weil das Feuerwehrgerätehaus über mehr als fünf Fahrzeugstellplätze verfügt.

Aus all diesen Gründen hat die Stadt Reinfeld, das Nachbargrundstück Ahrensböker Straße 71 erworben. Um die erforderlichen baulichen Maßnahmen am Rettungszentrum bzw. auf dem Grundstück (Bau von Stellplätzen) bauplanungsrechtlich zu ermöglichen, muss das Flurstück 22/64 mit einerals Gemeinbedarfsfläche überplant werden. Bisher ist das Flurstück mit demim Bebauungsplan Nr. 7 B als allgemeines Wohngebiet überplantfestgesetzt. Das Flurstück wird somit in den Bebauungsplan Nr. 7 A einbezogen und der dort festgesetzten „Fläche für Gemeinbedarf“ mit den Zweckbestimmungen Feuerwehr und „gesundheitlichen Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen“ (DLRG) zugeordnet. Hierfür ist die Änderung und Ergänzung des Bebauungsplanes Nr. 7 A erforderlich. Zudem findet für den Bebauungsplan Nr. 7 B eine Teilaufhebung um das Flurstück 22/64 statt.

Ziel der Planänderung ist es somit, die Fläche für Gemeinbedarfsanlagen mit der Zweckbestimmung „Rettungszentrum“ nach Nordosten hin zu erweitern. Das Flurstück 22/64, Gemarkung Neuhof, Flur 4 wird hierzu in den Bebauungsplan Nr. 7 A einbezogen und gleichzeitig aus dem Bebauungsplan Nr. 7 B entlassen.

3. Rechtlicher Planungsrahmen

3.1. Vorbereitende Bauleitplanung

Im wirksamen Flächennutzungsplan ist das südwestliche Gebiet als Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung öffentliche Verwaltung, Polizei und Feuerwehr dargestellt (rot umrahmt). Das Nordöstliche Gebiet ist als Wohnbaufläche ausgewiesen. Bebauungspläne sind aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln. Die 2. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplanes Nr. 7 A kann somit nicht vollständig aus dem Flächennutzungsplan entwickelt werden. Der Flächennutzungsplan muss im Zuge des beschleunigten Verfahrens berichtigt werden. (Siehe auch Kapitel 3.6 14. Berichtigung des Flächennutzungsplanes14. Berichtigung des Flächennutzungsplanes, Seite 1212)

Ein (unmaßstäblicher) Ausschnitt aus dem Flächennutzungsplan lässt das zurzeit geltende Planungsrecht erkennen.

Abbildung 2 - Auszug aus dem Flächennutzungsplan