Planungsdokumente: Außenbereichssatzung der Gemeinde Großensee

Begründung

Denkmalschutz

Zurzeit liegen keine Kenntnisse über Bodendenkmale im Einflussbereich des Plangebietes vor.

Wer Kulturdenkmale entdeckt oder findet, hat dies unverzüglich unmittelbar oder über die Gemeinde der oberen Denkmalschutzbehörde mitzuteilen. Die Verpflichtung besteht ferner für die Eigentümerin oder den Eigentümer und die Besitzerin oder den Besitzer des Grundstücks oder des Gewässers, auf oder in dem der Fundort liegt, und für die Leiterin oder den Leiter der Arbeiten, die zur Entdeckung oder zu dem Fund geführt haben. Die Mitteilung einer oder eines der Verpflichteten befreit die übrigen. Die nach Satz 2 Verpflichteten haben das Kulturdenkmal und die Fundstätte in unverändertem Zustand zu erhalten, soweit es ohne erhebliche Nachteile oder Aufwendungen von Kosten geschehen kann. Diese Verpflichtung erlischt spätestens nach Ablauf von vier Wochen seit der Mitteilung. Archäologische Kulturdenkmale sind nicht nur Funde, sondern auch dingliche Zeugnisse wie Veränderungen und Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit. (§ 15 DSchG)

11. Nachrichtliche Übernahmen / Hinweise

Nördlich und südlich des Plangebiets befinden sich Waldflächen. In Abstimmung mit der unteren Forstbehörde ist von den Waldflächen ein Abstand von 30 m gem. § 24 LandW mit der Bebauung einzuhalten.

Westlich des Plangebiets befinden sich der Großensee. Gemäß § 35 LNatSchG dürfen bauliche Anlagen im Außenbereich an Gewässern erster Ordnung oder Seen und Teichen mit einer Größe von einem Hektar ein Abstand von 50 m landeinwärts nicht errichtet oder wesentlich geändert werden. Der Großensee fällt unter die Kategorie dieser Gewässer.

Der Wasserschutzstreifen wird entsprechend § 35 (2) LNatschG übernommen, um den bestehenden baulichen Abstand zum Großensee auch weiterhin zu wahren.

Das Freibad Großensee Süd ist ein EU-Badegewässer, Nr. DESH PR 0324, das gem. der Badegewässerverordnung für das Land Schleswig-Holstein von der zuständigen Überwachungsbehörde des Kreises Stormarn überwacht wird. Der Nordstrand am Nordufer des Großensees ist eine Bademöglichkeit, die in Anlehnung an die BadeGewVO mit überwacht wird. Bei beiden Gewässern ist eine Verschmutzung zu vermeiden. Die Bewirtschaftungsmaßnahmen der näheren Umgebung des Sees sind so durchzuführen, dass eine nachteilige Beeinflussung des Gewässers vermieden wird.

12. Flächenangaben

Fläche in ha
Gesamtfläche Außenbereichssatzung1,25